Behinderungsbegriff

Der Begriff der Behinderung ist gesetzlich definiert. Der Behinderungsbegriff findet sich sowohl im Sozialgesetzbuch IX als auch im Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und Landes NRW einheitlich wieder.

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Schwerbehinderung

Menschen sind im Sinne des SGB IX §2 Abs. 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50% vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

Gleichstellung von schwerbehinderten Menschen

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50%, aber wenigstens 30%, bei denen die übrigen Voraussetzungen nach § 2 Abs.2 SGB IX vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz in Sinne des §73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Benachteiligung

Eine Benachteiligung im Sinne des Gesetzes (§3 Abs.2 BGG NRW) liegt vor, wenn Menschen mit Behinderung im Vergleich zu Menschen ohne Behinderung unangemessen behandelt werden und dadurch in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft oder in ihrer selbstbestimmten Lebensführung unmittelbar schlechter behandelt werden.

Barrierefreiheit

Barrierefreiheit nach § 4 BGG NRW ist die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen. Der Zugang und die Nutzung müssen für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein; hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig. Zu den gestalteten Lebensbereichen gehören insbesondere bauliche und sonstige Anlagen, die Verkehrsinfrastruktur, Beförderungsmittel im Personennahverkehr, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen.

Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.

Chronische Krankheit

Eine Krankheit gilt lt. den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses(G-BA) als schwerwiegend chronisch, wenn die Erkrankung wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde und eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Kontinuierlich medizinisch versorgt werden, um zu vermeiden, dass sich die Erkrankung lebensbedrohlich verschlimmert,
  • die Lebenserwartung vermindert oder die Lebensqualität durch die gesundheitliche Beeinträchtigung dauerhaft beeinträchtigt wird.
  • Feststellung eines GdB von mindestens 60
  • Pflegebedürftigkeit mit Pflegestufe 2 oder 3
  • Erwerbsminderung von mindestens 60 Prozent

Erwerbsminderung

Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Arten der Erwerbsminderung, die teilweise und die volle Erwerbsminderung.

  • Teilweise Erwerbsminderung:

Betroffene Personen die auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

  • Volle Erwerbsminderung:

Personen, die wegen der Krankheit oder der Behinderung für unbestimmte Zeit nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.