Gesetze und Verordnungen

In diesem Bereich finden Sie wichtige Informationen und rechtliche Grundlagen rund um das Thema Studium und Behinderung. Außerdem erhalten Sie Hinweise auf andere Internetseiten, die Ihnen zu unterschiedlichen Themen qualifiziert Auskunft geben können.

Allgemeine rechtliche Grundlagen

Deutschland ist ein föderaler Staat. Dementsprechend wird zwischen Bund- und Landesrecht unterschieden. Allgemein wird zwischen verschiedenen Rechtsnormen (einzelne Vorschrift) und Rechtshierarchien (Verhältnis der Rechtsnormen zueinander) differenziert.

Rangordnung der Rechtsnormen

  • Verfassung (Grundgesetz bzw. Landesverfassung)
  • einfache Gesetze
  • Rechtsverordnungen
  • Satzungen und Verwaltungsvorschriften
  • Empfehlungen                

Diese Rangordnung gilt sowohl für das Bundesrecht als auch für das Landesrecht. Es ist jedoch sinnvoll, die landeseigenen Regelungen vorrangig zu beachten. Bildung gehört - wie die Sektoren der Gesundheit oder der Medien - in erster Linie zum Landesrecht. Die Universitäten haben als kulturelle Selbstverwaltung das Recht der Fachaufsicht, während die Rechtsaufsicht dem Land obliegt.

UN-Behindertenrechtskonvention Art. 24

Internationale Ebene

Die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) ist weltweit das erste Menschenrechtsabkommen über die Rechte behinderter Menschen. Dieses Abkommen verschafft kein Sonderrecht für behinderte Menschen, sondern eröffnet den erweiterten Blickwinkel auf die Belange von behinderten Menschen. Deutschland hat die UN-Behindertenrechtskonvention 2009 ratifiziert. Durch die UN-Behindertenrechtskonvention wird den Forderungen von behinderten Menschen nach Selbstbestimmung und Gleichberechtigung und dem daraus resultierenden Paradigmenwechsel Rechnung getragen. Im Mittelpunkt steht nicht mehr die individuelle gesundheitliche Schädigung, sondern die Beeinträchtigung, die sich aufgrund der Behinderung an der Teilhabe in der Gesellschaft ergibt.

Nach Art.24 der BRK wird das Prinzip eines inklusiven Bildungssystems verfolgt. Inklusion ist der nächste Schritt des Integrationsprozesses, der die Gruppe Menschen mit Behinderung und/oder chronischer Krankheit miteinbeziehen will. Diversity ist erst nach Beendigung des Inklusionsprozesses gleichzusetzen. 

Behinderung soll als Quelle möglicher kultureller Bereicherung wertgeschätzt werden. Die konsequente Umsetzung der Konvention bietet deshalb große Chancen.

EU-Ebene

Seit den 90er Jahren existieren auf Ebene der europäischen Union besonders engagierte Maßnahmen, die die Gleichstellung und Anerkennung von Vielfalt in den EU-Staaten befördern. Als Ausgangsbasis kann der Amsterdamer Vertrag (1990), insbesondere Artikel 13 angesehen werden.

Bundesebene

Verfassung (Grundgesetz)

Gleichheitsgrundsatz, das Diskriminierungsverbot und das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 20 GG)

 

Einfaches Gesetz

Sozialgesetzbuch zur Teilhabe und Rehabilitation von 2001(SGBIX)

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz von 2006 (AGG)

Behindertengleichstellungsgesetz von 2002 (BGG)

Baurecht

 

Empfehlung

2010 wurde zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention auf Bundesebene der Aktionsplan Inklusion verabschiedet. Der Aktionsplan „Inklusion“ soll als systematisches Instrument zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention dienen. Dabei sollen bestehende Gesetze, die die Belange der Menschen mit Behinderung und/oder chronischer Krankheit berücksichtigen, praktisch angewendet werden.

Landesebene

Verfassung (Land NRW)

 

Einfache Gesetze

Hochschulgesetz NRW(HG NRW) Seite 18

Behindertengleichstellungsgesetz des Landes NRW

 

Rechtsverordnungen

Landesbauordnung


Empfehlungen

Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) - Empfehlungen für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zum Besuch einer Hochschule (Hochschulempfehlungen).

Empfehlungen über Sozialhilfeleistungen für behinderte Menschen beim Erwerb von Kraftfahrzeugen, besonderen Bedienungseinrichtunge und Zusatzgeräten, zum Betrieb und zur Instandhaltung eines Kraftfahrzeuges und zur Erlangung der Fahrerlaubnis. (KFZ-Empfehlungen)