Gefährdungsermittlung und -beurteilung

Gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes durch eine Beurteilung der Gefährdung zu ermitteln. Eine wichtige Grundlage hierfür ist das sicherheitsbezogene Regelwerk (Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln usw.), in dem für sehr viele Bereiche und Tätigkeiten die mögliche Gefährdung bereits in allgemeiner Form ermittelt wurde und entsprechende Schutzmaßnahmen beschrieben sind. Ein wichtiges Beispiel hierfür ist die Mutterschutzrichtlinienverordnung. Aus diesen Gefährdungsbeurteilungen resultieren z. B. Beschäftigungsbeschränkungen für werdende und stillende Mütter.

Es ist nicht erforderlich, für jeden Einzelarbeitsplatz separat die Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln. Vielmehr ist es möglich und in vielen Fällen sinnvoll, Gefährdungsermittlungen arbeitsbereichs- und tätigkeitsbezogen durchzuführen.

Eine Übersicht über wichtigste Gefährdungsfaktoren im Laboratorien gibt eine Grafik. Sie erleichtert den Einstieg in die Gefährdungsermittlung. Gesundheitsschädigende Wirkungen durch Gefahrstoffe werden in einer Übersicht dargestellt.
Auch Brand- und Explosionsgefahren müssen ermittelt werden. In einer Checkliste wurden die wichtigsten Punkte zu diesem Aspekt zusammengestellt, die bei chemischen Reaktionen zu beücksichtigen sind.

Einzelarbeitsplätze müssen hinsichtlich gefährlicher Arbeiten der dort beschäftigten Personen besonders gründlich geprüft werden. Eine Checkliste der SUVA (Schweizerischen Unfallversicherung) ist hierbei ein wertvolles Hilfsmittel.
 
 

Für bestimmte Bereiche wurden Checklisten zur Gefährdungsemittlung zusammengestellt. Diese sind durchaus nützlich, um bestimmte Gefährdungen systematisch zu ermitteln und schriftlich zu erfassen. Daher dienen sie gleichzeitig der Dokumentation dieses Vorganges.
 

Nützliche Checklisten zur Gefährdungsermittlung

Da sich Arbeitsgebiete und –prozesse jedoch ändern, stellen Gefährdungsermittlungen gewissermaßen Momentanaufnahmen dar und müssen bei wesentlichen Änderungen überarbeitet werden.

Zweck der Gefährdungsermittlung ist schließlich eine Beurteilung der Gefährdung und das Festlegen von adequaten Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten. Dazu gehört in vielen Fällen das Aufstellen weiterer interner Regelungen, um Arbeitsbereiche (z. B. Anlagen im Technikum) und Arbeitsabläufe (z. B. Durchführung von Laborversuchen) in der Praxis sicher zu gestalten, aber auch die Anwendung sicher-heitstechnischer Methoden. Dies gilt insbesondere für die Planungsphase.

Dokumentation
Die in § 6 des Arbeitsschutzgesetzes geforderte Dokumentation (Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Maßnahmen, Ergebnis der Überprüfung) besteht nicht nicht nur aus den bearbeiteten Checklisten zur Gefährdungsermittlung, sondern setzt sich schließlich aus einer Vielzahl verschiedener Dokumente zusammen (z. B. Organisationsanweisungen, Betriebsanweisungen, Betriebshandbücher, Gefahrenabwehrpläne, Freigabescheine, Besprechungs- und Begehungsprotokolle, Schulungsnachweise, Unterweisungsbestätigungen, Arbeitsberichte..).