Satzung

der Fachschaft Biologie der Universität Duisburg-Essen vom 24.06.2014

Aufgrund der Fachschaftsrahmenordnung für die Fachschaften der Universität Duisburg-Essen vom 21. August 2013, der Satzung der Studierenden­schaft der Universität Duisburg-Essen vom 31. März 2014 und der Wahlordnung der Studierendenschaft der Universität Duisburg-Essen vom 31. März 2014 hat die Fachschaft Biologie (die zur Fachschaft zugehörigen Studiengänge sind der Fachschafts­rahmenordnung zu entnehmen) der Universität Duisburg-Essen auf ihrer Fachschaftsvollver­sammlung am 24.06.2014 folgende Satzung beschlossen:

 

 Inhaltsübersicht:

§ 1          Geltungsbereich und Zweck dieser Satzung

§ 2          Aufgaben und Organe der Fachschaft

§ 3          Fachschaftsvollversammlung

§ 4          Fachschaftsrat

§ 5          Wahl des Fachschaftsrates

§ 6          Fachschaftssatzung, Änderung der Fachschaftssatzung

§ 7          Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich und Zweck dieser Satzung

(1) Diese Satzung gilt für die Studierenden aller Studiengänge, die laut Fachschaftsrahmenordnung der Fachschaft Biologie der Universität Duisburg-Essen zugeordnet sind. Im Folgenden wird diese Gruppe kurz als die Fachschaft bezeichnet.

(2) Diese Satzung stellt die Eckpfeiler für die Arbeit der Fachschaftsvertretung, dem Fachschaftsrat, dar. Sie führt die fachschaftsrelevanten Inhalte der Satzung und Wahlordnung der Studierendenschaft sowie der Satzung der Universität Duisburg-Essen zusammen. Diese Inhalte werden um Regelungen speziell für die Fachschaft Biologie ergänzt.
Diese Satzung versteht sich auch als Rahmen für eine sinnvolle und effektive Arbeit der Fachschaftsvertretung, des Fachschaftsrates.

§ 2 Aufgaben und Organe der Fachschaft

(1) Die Organe der Fachschaft vertreten unbeschadet der Zuständigkeit der Organe der Studierendenschaft die Interessen ihrer Mitglieder.

Dies sind insbesondere: 

1. Die fachlichen Belange ihrer Mitglieder.
2.
Die hochschulpolitischen Belange, soweit sie fachbezogen sind.

Zu den Aufgaben der Organe der Fachschaft gehören daher insbesondere das Einsetzen für die Verbesserung der fachlichen und sozialen Bedingungen innerhalb des Fachbereiches und für eine qualifizierende Ausbildung, die Förderung des Engagements ihrer Mitglieder bei der aktiven Mitgestaltung ihrer Hochschule, insbesondere ihrer Fachschaft, und die Information und Beratung ihrer Mitglieder.

Die Organe der Fachschaft sind politisch unabhängig und verfolgen keine kommerziellen Ziele.

(2) Organe der Fachschaft sind die Fachschafts­vollversammlung (im Folgenden kurz "FSVV" genannt) und die Fachschaftsvertretung bzw. der Fachschaftsrat (im Folgenden kurz "FSR" genannt).

§ 3 Fachschaftsvollversammlung

(1) Die FSVV beschließt über die grundsätz­lichen Angelegenheiten der Fachschaft. Sie gibt der Fachschaft eine Satzung und beschließt über Satzungsänderungen. Sie beschließt über die Finanzmittel der Fachschaft. Beschlüsse der FSVV sind für den FSR bindend. Näheres regelt die Satzung der Studierendenschaft.

(2) Die FSVV kann vom FSR einberufen werden sowie auf Antrag durch die Mitglieder der Fachschaft (gemäß Satzung der Studierenden­schaft).

(3) Der FSR wird durch die FSVV entlastet. Näheres regelt § 5. Zur Beschlussfähigkeit der FSVV müssen mindestens vier von hundert Mitgliedern der Fachschaft anwesend sein. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit obliegt dem bzw. der VersammlungsleiterIn.

(4) Die FSVV beschließt über die Behandlung oder Nichtbehandlung von Anträgen. Anträge müssen der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungs­leiter in schriftlicher Form eingereicht werden. Anträge dürfen nur Angelegenheiten betreffen, die in die Zuständigkeit der FSVV fallen, dazu siehe § 4 (1). Alle Beschlüsse der FSVV benötigen für ihre Gültigkeit eine Mehrheit von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder der Fachschaft, soweit in dieser Satzung kein anderes Abstimmungsverfahren vorgeschrieben ist.

(5) Wenn die FSVV nicht beschlussfähig ist, so ist durch die Versammlungsleiterin bzw. den Versammlungsleiter innerhalb von 14 Tagen eine weitere FSVV mit gleicher Tagesordnung einzuberufen.

§ 4 Fachschaftsrat

(1) Aufgaben

Der FSR nimmt die in § 2 (1) genannten Aufgaben der Fachschaft wahr. Der FSR kann in grundsätzlichen Angelegenheiten der Fachschaft beschließen (gemäß Satzung der Studierenden­schaft). Der FSR ist an Beschlüsse der FSVV gebunden und führt diese aus. Die Arbeit des FSR und seiner Mitglieder ist ehrenamtlich.

Er informiert die Mitglieder der Fachschaft besonders über fachspezifische Angelegenheiten und arbeitet mit den studentischen VertreterInnen im Fakultätsrat und anderen Gremien auf der Ebene der Fakultät und der Hochschule zusammen. 

Der FSR ist für die Verwaltung der der Fachschaft im StudentInnenschaftshaushalt zugewiesenen Finanz­mittel verantwortlich. 

Der FSR ist ein Team. Daher ist grundsätzlich jedes Mitglied für alle Themen und Aktivitäten zuständig. 

Jedes FSR-Mitglied hält in der Vorlesungszeit min. 1 Sprechstunde pro Woche. Eine Befreiung aufgrund von z. B. Abschlussarbeiten und Auslandsaufent­halten kann stattfinden, muss aber auf einer Sitzung des FSR beschlossen werden. 

(2) Mitgliedschaft und Referate

Die Anzahl der gewählten Mitglieder im FSR Biologie ist auf maximal 15 beschränkt.

Je ein Mandat ist einem Studierenden vorbehalten, der in einem Lehramtsstudiengang (LPO 2003 oder Ba/Ma), im Ba/Ma Medizinische Biologie oder Ba/Ma Biologie eingeschrieben ist.

Dabei wird jedem der oben genannten Studien­gänge ein Mandat zu teil. Diesen Studierenden wird ein Platz im FSR zugesichert, sofern sie ordnungs­gemäß gewählt wurden. Dadurch soll die breite Repräsentation der Studierendenschaft der Fach­schaft Biologie gewährleistet werden. Wenn aus einem der genannten Studiengänge kein/e Kandidat/in zur Wahl steht, entfällt das Mandat für diesen Studiengang und der Platz wird regulär nach der geltenden Wahlordnung vergeben.  

Der FSR besteht aus verschiedenen Referaten, die von jeweils mindestens einem Mitglied des FSR vertreten werden müssen. Die Referate werden vom FSR mit einer Zweidrittelmehrheit in eigener Sache eingerichtet, besetzt und aufgelöst.

Folgende Referate sind zwingend einzurichten und können nicht aufgelöst werden:

  • Vorsitz
  • Finanzen
  • Fachschaftenkonferenz (FSK)
  • Studienberatung

Die ReferentInnen sind vor allem für die Koordi­nation der Tätigkeiten und Aktivitäten im Bereich ihres Referates zuständig und verantwortlich. Arbeiten, die nicht von ihnen alleine erledigt werden können, werden mit Hilfe der anderen Mitglieder erledigt.

(3) Amtszeit, Rücktritt

Die Amtszeit des FSR beträgt in der Regel ein Jahr. Die Amtszeit des neuen FSR beginnt mit dem Tag der Konstituierung. 

Einzelne Mitglieder können vor Ende ihrer Amtszeit von sich aus zurücktreten. Der Rücktritt muss dem FSR schriftlich mitgeteilt werden. Mit der Exmatrikulation verbindet sich gleichzeitig der Rücktritt als Mitglied des FSR. Scheidet ein Mitglied des FSR frühzeitig aus, so kann der nichtgewählte Kandidat bzw. die nichtgewählte Kandidatin mit der nächsthöchsten Stimmzahl nachrücken, sofern er bzw. sie die formalen Kriterien gem. § 5 dieser Satzung erfüllt und die Wahl nachträglich annimmt. Lehnt der Kandidat bzw. die Kandidatin ab, gilt die Regelung analog. Unbesetzte Referate sind sofort neu zu besetzen oder aufzulösen.

Tritt der gesamte FSR zurück, muss baldmöglichst eine Wahl-FSVV einberufen werden, die einen neuen FSR wählt. Bis dahin bleibt der alte FSR kommissarisch im Amt. Für die Einberufung der Wahl-FSVV ist der Wahlausschuss zuständig, da dieser für ein Jahr gewählt ist. Ist ersichtlich, dass dieser keine FSVV einberufen wird, kann jede Studentin bzw. jeder Student der Fachschaft die FSVV einberufen.

(4) Freie MitarbeiterInnen

Interessierte Studierende der Fachschaft können sich als freie MitarbeiterInnen an den Aktivitäten des FSR beteiligen, auch wenn sie keine gewählten Mitglieder des FSR sind.

Freie MitarbeiterInnen sind ein wesentlicher Bestandteil der Fachschaft. Sie sind für eine gelungene Arbeit des FSR unerlässlich und können vom FSR mit der Wahrnehmung spezieller Aufgaben beauftragt werden.

(5) Sitzungen und Beschlussfassung

Der FSR bestimmt den Turnus, Ort und Zeit seiner Sitzungen selbst. Die Sitzungen sollen während der Vorlesungszeit mindestens alle zwei Wochen stattfinden. In der vorlesungs­freien Zeit können die Sitzungen ausgesetzt werden.

Der FSR ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.

Die Sitzungen des FSR sind grundsätzlich hochschulöffentlich. Alle Mitglieder der Fachschaft haben Antrags- und Rederecht. Auf begründeten Antrag hin kann die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden gewählten Mitglieder des FSR ausgeschlossen werden. Die zugehörigen Teile des Protokolls sind dann ebenfalls nichtöffentlich.

Zu jeder Sitzung des FSR ist ein Protokoll anzufertigen, in dem mindestens Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Anwesenden, Name des Sitzungsleiters, Name der Protokollführerin bzw. des Protokollführers, eine Liste der Tagesordnungs­punkte, die wesentlichen mitgeteilten und bespro­chenen Inhalte, die gefassten Beschlüsse (mit Abstimmungsergebnissen) und der Inhalt von Aufträgen des FSR an Mitglieder und freie MitarbeiterInnen enthalten sein sollen. Die Protokolle sind zu archivieren. Jedes Mitglied des FSR sollte in seiner Amtszeit ein Protokoll geschrieben haben.

Das Protokollarchiv kann von jedem Mitglied der Fachschaft eingesehen werden, abgesehen von als nichtöffentlich gekennzeichneten Teilen.

(6) Konstituierende Sitzung

Spätestens zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses versammelt sich der neue FSR zur konstituierenden Sitzung. Sie dient der Einrichtung und Besetzung der Referate sowie Organisation und Einweisung durch den alten FSR. Der neue FSR hat eine Liste seiner Mitglieder und ihrer Referate sowie deren E-Mail-Adressen zu erstellen und diese am Büro des FSR auszuhängen. Die Namen und Matrikelnummern des neu gewählten FSR sind von diesem unverzüglich dem AStA mitzuteilen.

(7) Vorsitz

Der Vorsitz besteht aus einer Person, die bei Zweidrittelmehrheit auf der konstituierenden Sitzung des FSR gewählt wird.

Aufgabe des Amtes ist im besonderen Maße die repräsentative Vertretung der Fachschaft Biologie und ihrer Interessen nach Innen und Außen. Der/Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der FSR- Sitzungen. Nach Absprache mit den Mitgliedern des FSR kann diese Aufgabe temporär übertragen werden.

(8) Finanzreferat

Der FSR wählt aus seiner Mitte ein Finanzreferat bestehend aus einem Finanzreferenten oder einer Finanzreferentin und einem Vertreter oder einer Vertreterin, diese/r verwaltet die Finanzmittel der Fachschaft. Dies hat in einer geordneten und jederzeit übersichtlichen Form zu geschehen.
Im Falle der Selbstbewirtschaftung müssen zusätzliche Posten besetzt werden.
Das Finanzreferat besteht dann aus:

  • Finanzer: Ihm/Ihr obliegt die Überwachung aller Transaktionen auf Sach- und Zweckdien­lichkeit, welche vom FSR getätigt werden und er/sie stellt den Haushaltsplan auf.
  • Kassenverwaltung: Ihm/Ihr obliegt die Verwaltung der Barkasse und Konten der Fachschaft Biologie und er/sie ist für die Führung des Kassenbuches zuständig.
  • Rechnungsprüfer/in: Er/Sie kontrolliert die rechnerische Richtigkeit des Kassenbuches und der Kassenanordnungen.
  • Kontoberechtigte/r: Ihm/Ihr unterliegt die zusätzliche Kontrolle der zu leistenden Transaktionen.

Über die Konten dürfen nur Kassenverwaltung und Kontoberechtigte/r gemeinsam verfügen. Die Kassenverwaltung führt ein Kassenbuch, in dem jede Ein- und Auszahlung der Barkasse festge­halten ist. Zu jeder Ausgabe muss eine Quittung vorliegen, aus der die Art der Ausgabe deutlich hervorgeht. Die Quittungen sind zu nummerieren und mit der Buchführung aufzubewahren. Einer mit dem Kauf beauftragten Person kann die Kaufsumme vorher ausgezahlt werden (Vorkasse).

Eine Finanztransaktion darf nur unter Vorlage einer gültigen Kassenanordnung getätigt werden. Eine Kassenanordnung gilt dann als gültig, wenn sie von Finanzer/in, Kassenverwaltung und Rechnungs­prüfer/in kontrolliert und unterschrieben wurde. 

Für geschäftsführende FSR gelten sinngemäß die Bestimmungen über die vorläufige Haushaltsführung der Studierendenschaft.
Die Finanzreferentin bzw. der Finanzreferent stellt vor einer FSVV zur Wahl des neuen FSR das Rechnungsergebnis für die Fachschaft auf. Auf Wunsch des FSR erstellt die Finanzreferentin bzw. der Finanzreferent einen Zwischenbericht für den FSR, (der z. B. auf Sitzungen präsentiert und diskutiert werden kann.)
Das Rechnungsergebnis wird in Form eines zentralen Nachweises erstellt. Dieser besteht aus der Zuweisung aus dem Haushalt der Studierenden­schaft, den Ist-Einnahmen, den Ist-Ausgaben und dem Wert der noch nicht verkauften Verkaufsartikel sowie dem sich daraus ergebenden Überschuss oder Fehlbetrag.

(9) Aufträge

Der FSR kann an seine Mitglieder und an Angehörige der Fachschaft Aufträge vergeben. Er entbindet auch wieder von diesen Aufträgen. Näheres zu Aufgabe, Verantwortung, Befugnissen, und der Form der Berichterstattung an den FSR regelt der FSR bei der Vergabe der Aufträge. Beauftragte berichten dem FSR und beantworten Anfragen. Handlungen der Beauftragten müssen vom FSR bestätigt werden. Beauftragte des FSR sind ebenfalls an die HWVO gebunden.

§ 5 Wahl des Fachschaftsrates:

(1) Grundsätze

Die Mitglieder des FSR werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Zeitpunkt der Wahl, Einladung zur Wahl

Die FSVV muss innerhalb der Vorlesungszeit stattfinden. Die Einladung zur FSVV erfolgt fachschaftsöffentlich mindestens 14 Tage vorher, aber innerhalb der Vorlesungszeit.

Die Einladung muss enthalten:

  • Ort und Zeit der FSVV
  • Tagesordnungsvorschlag gemäß § 5 (4)
  • Darstellung des Wahlverfahrens
  • Name und Erreichbarkeit des Wahlausschusses
  • Die Frist, innerhalb der die Wahlvorschläge beim Wahlausschuss eingereicht werden können
  • Erläuterung der Einspruchsmöglichkeiten gegen diese Wahl
  • Ort und Datum der Veröffentlichung der Ergebnisse der Wahl
  • Datum der Veröffentlichung (Aushang) der Einladung

(3) Wahlausschuss und WahlhelferInnen

Zur Organisation, Leitung und Protokollierung von Wahl-FSVV und Wahl bestimmt der FSR drei Mitglieder der Fachschaft Biologie, die selbst nicht kandidieren dürfen, zum Wahlausschuss.

Dieser kann weitere Helferinnen und Helfer bestellen, insbesondere zur Stimmabgabe, Protokollführung und zur Auszählung der Stimmen. An der Auszählung der Stimmen dürfen Kandidatinnen und Kandidaten nicht mitwirken.


(4) Tagesordnung

Der FSR schlägt die Tagesordnung vor. Sie enthält mindestens folgende Tagesordnungspunkte:

  1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Rechenschaftsbericht des alten FSR
  3. Bericht der Kassenprüfer
  4. Entlastung des alten FSR
  5. Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten für den neuen FSR
  6. Wahl der Kassenprüfer (Im Falle der Selbstbewirtschaftung)
  7. Erklärung des Wahlverfahrens
  8. Sonstiges

(5) Wahlablauf, Stimmzettel

Jede Wählerin und jeder Wähler hat genau so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind, kann jede/n KandidatIn jedoch nur mit einer Stimme wählen. Nicht vergebene Stimmen werden als Enthaltung gewertet.

Die Stimme wird durch ein Kreuz in das zugehörige Feld hinter dem Namen der Kandidatin bzw. des Kandidaten abgegeben. Stimmen, die nicht eindeutig zugeordnet werden können, sind ungültig und werden nicht gewertet. Die Gültigkeit der anderen Stimmen bleibt davon unberührt.

(6) Stimmabgabe und Auszählung

Bei einer Urnenwahl ist die Stimmabgabe an mindestens drei zusammenhängenden Werktagen (mindestens zwei Stunden pro Tag), einschließlich des Tages der Wahl-FSVV, zu ermöglichen. Der Wahlausschuss legt den Ort und die Zeiten fest und sichert die Wahlurne gegen Unbefugte. Die Stimm­berechtigung wird anhand des Studierendenauswei­ses und des Wählerverzeichnisses überprüft.

Unmittelbar nach Ende der Wahl beginnt die Auszählung. Die Wahlauszählung ist öffentlich, Ort und Zeit sollen fachschaftsöffentlich und rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden. Das Wahlergebnis ist vom Wahlausschuss unmittelbar nach Ende der Auszählung schriftlich und entsprechend der Einladung zur Wahl zu veröffentlichen.

Als gewählt gelten die KandidatInnen, welche die höchste Anzahl der Stimmen auf sich vereinigen, sofern auf sie jeweils mindestens zehn gültige Stimmen entfallen und ihnen gem. § 4 (2) ein Mandat zusteht.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches vom Wahlausschuss öffentlich zu ziehen ist.

Der bzw. die Gewählte ist unverzüglich nach der Wahl zu fragen, ob sie die Wahl annimmt. Die Annahme der Wahl kann nicht an Bedingun­gen geknüpft oder unter Vorbehalten erklärt werden. Falls die bzw. der Gewählte die Wahl nicht annimmt, ist diejenige Kandidatin bzw. derjenige Kandidat gewählt, der die nächsthöchste Anzahl an Stimmen erhalten hat. Nimmt keine/r der Kandidatinnen bzw. der Kandidaten die Wahl an, so findet eine Neuwahl statt. Näheres regelt § 5 (8) dieser Satzung.

(7) Wahlanfechtung

Eine Anfechtung der Wahlen des FSR ist nur innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch ein Mitglied der Fachschaft möglich.

Eine Anfechtung muss schriftlich und mit Begründung beim Wahlausschuss eingereicht werden. Näheres zur Wahlanfechtung regelt die Wahl­ordnung der Studierendenschaft der Universität Duisburg-Essen.

Einer Anfechtung ist zuzustimmen, wenn das Wahlverfahren, eine der Fristen oder eine andere Vorschrift insoweit verletzt worden ist, dass ein erheblicher Zweifel besteht, ob das Ergebnis bei Ausbleiben dieses Mangels gleich geblieben wäre.

(8) Nachrücken und Neuwahlen

Scheidet ein Mitglied des FSR frühzeitig aus, so kann ein Kandidat bzw. eine Kandidatin nachrücken. Voraussetzung ist, dass diese/r bei der letzten Wahl die nächsthöchste Stimmzahl erreichte und ordnungsgemäß gewählt wurde.

Beim Rücktritt von drei Vierteln oder mehr Mitgliedern des FSR ist unverzüglich, jedoch in der Vorlesungszeit, ein neuer FSR zu wählen. Das Verfahren ist in § 5 dieser Satzung beschrieben. Der alte FSR bleibt bis zum Tag der Konstituierung des neuen FSR geschäftsführend im Amt.

 

§ 6 Fachschaftssatzung, Änderung der Fachschaftssatzung

(1) Die Fachschaftssatzung wird von der FSVV in mindestens zwei Lesungen beschlossen. Die Lesungen erfolgen in einer Vollversammlung. Zum Beschluss und zur Änderung der Satzung ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer FSVV notwendig.

Die Fachschaftssatzung ist innerhalb der Fachschaft öffentlich zu machen.

(2) Änderungen der Satzung können von separaten FSVV oder von einer Wahl-FSVV beschlossen werden. Anträge zur Änderung der Satzung müssen der voraussichtlichen Versammlungsleiterin bzw. dem voraussichtlichen Versammlungs­leiter spätestens zur Einladung der FSVV in schriftlicher Form vorliegen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt sofort nach Bestätigung durch die FSVV in Kraft.

Beschlossen in Essen auf der Vollversammlung der Fachschaft Biologie am 24.06.14.