D I P L O M P R Ü F U N G S O R D N U N G

für den

integrierten Studiengang

M A T H E M A T I K /

W I R T S C H A F T S M A T H E M A T I K /

T E C H N O M A T H E M A T I K

an der

Gerhard-Mercator-Universität - Gesamthochschule Duisburg

Vom 10. Dezember 1996

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitäts- gesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung von 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), hat die Gerhard-Mercator-Universität - Gesamthochschule Duisburg die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

§ 2 Diplomgrad

§ 3 Regelstudienzeit und Studienumfang

§ 4 Prüfungen und Prüfungsfristen

§ 5 Prüfungsausschuß

§ 6 Prüfer und Beisitzer

§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Diplom-Vorprüfung

§ 9 Zulassung zur Diplom-Vorprüfung

§ 10 Zulassungsverfahren

§ 11 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

§ 12 Mündliche Prüfungen

§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung

§ 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

§ 15 Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife

§ 16 Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung

III. Diplomprüfung

§ 17 Zulassung zur Diplomprüfung

§ 18 Umfang und Art der Diplomprüfung

§ 19 Diplomarbeit

§ 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

§ 21 Mündliche Prüfungen

§ 22 Zusatzfächer

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

§ 24 Wiederholung der Diplomprüfung, Freiversuch, Verbesserungsversuch

§ 25 Zeugnis über die Diplomprüfung

§ 26 Diplomurkunde

IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 27 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung, Aberkennung des Diplomgrades

§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 29 Übergangsbestimmungen

§ 30 Inkrafttreten und Veröffentlichung

I. Allgemeines

 

§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums im integrierten Studiengang Mathematik/Wirtschaftsmathematik/Technomathematik. Die Diplomprüfung kann erfolgen als Diplomprüfung I in Mathematik oder als Diplomprüfung II in Mathematik oder als Diplomprüfung II in Wirtschaftsmathematik oder als Diplomprü- fung II in Technomathematik. Das Studium soll dem Studenten1) unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt, insbesondere unter Berücksichtigung der neuen Technologien, die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß er zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt wird. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

(2) Das Studium der Mathematik, das durch die Diplomprüfung I abgeschlossen wird, vermittelt insbesondere grundlegende Kenntnisse der Mathematik und der Informatik sowie vertiefte Kenntnisse der Angewandten Mathematik. Es soll den Kandidaten in die Lage versetzen, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten.

___________________

1) Alle Funktionsbezeichnungen in dieser Diplomprüfungsordnung sind geschlechtsneutral zu verstehen. Frauen führen die Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form.

(3) Das Studium der Mathematik, das durch die Diplomprüfung II abgeschlossen wird, vermittelt insbesondere gründliche mathematische Kenntnisse und soll den Kandidaten in dieLage versetzen, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten. Der Kandidat soll ferner vertiefte Kenntnisse in einem Teilgebiet der Mathematik und Kenntnisse in einem Nebenfach nachweisen.

(4) Das Studium der Wirtschaftsmathematik, das durch die Diplomprüfung II abgeschlossen wird, vermittelt insbesondere vertiefte Kenntnisse im anwendungsorientierten Bereich der Mathematik und breite Kenntnisse der Wirtschaftswissenschaft. Es soll den Kandidaten in die Lage versetzen, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten.

(5) Das Studium der Technomathematik, das durch die Diplomprü- fung II abgeschlossen wird, vermittelt insbesondere vertiefte Kenntnisse im anwendungsorientierten Bereich der Mathematik und breite Kenntnisse der Chemie oder der Elektrotechnik oder des Maschinenbaus. Es soll den Kandidaten in die Lage versetzen, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten.

 

§ 2
Diplomgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Mathematik den Diplomgrad "Diplom-Mathematikerin" bzw. "Diplom-Mathematiker", abgekürzt "Dipl.-Math.".

 

§ 3
Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich eines Praxissemesters und einschließlich der Diplomprüfung I in Mathematik acht Semester. Sie beträgt einschließlich der Diplomprüfung II in Mathematik bzw. Wirtschaftsmathematik bzw. Technomathematik neun Semester.

(2) Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich soll für die Diplomprüfung I insgesamt 122 Semesterwochenstunden betragen; davon entfallen auf den Wahlbereich etwa 12 Semesterwochenstunden. Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich soll für die Diplomprüfung II insgesamt 158 Semesterwochenstunden betragen; davon entfallen auf den Wahlbereich etwa 16 Semesterwochenstunden. Die Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, daß der Student im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.

 

§ 4
Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Diplom-Vorprüfung soll in der Regel vor Beginn des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein. Die Diplomprüfung I bzw. II soll einschließlich der Diplomarbeit grundsätzlich innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein.

(2) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung soll spätestens im vier- ten Studiensemester, die Meldung zur Diplomprüfung I spätestens im siebten Semester, die Meldung zur Diplomprüfung II spätestens im achten Semester, und zwar jeweils mindestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin durch Einreichen des schriftlichen Antrags auf Zulassung zu der Prüfung (§ 9 bzw. § 17) beim Prüfungsausschuß erfolgen.

(3) Die einzelnen Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung, der Diplomprüfung I und der Diplomprüfung II können studienbegleitend und vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

(4) Die Meldungen zu den Prüfungen werden eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin wirksam, sofern der Kandidat nicht bis zu diesem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen hat. Eine durch Widerruf abgemeldete Prüfung gilt als nicht angemeldet.

 

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Mathematik einen Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Studenten des integrierten Studienganges Mathematik/Wirtschaftsmathematik/Technomathematik gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungs- verfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechts.

(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuß dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prü-

fungen und Studienzeiten zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplans und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereich.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und zwei weiteren Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen nicht mit.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht bereits aufgrund eines öffentlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

 

§ 6
Prüfer und Beisitzer

(1) Die Prüfer und die Beisitzer werden nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 Satz 2 vom Prüfungsausschuß bestellt. Der Prüfungsausschuß kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt eine selbständige Lehrtätigkeit an der Gerhard-Mercator-Universität - Gesamthochschule Duisburg ausgeübt hat. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3) Der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen den Prüfer oder eine Gruppe von Prüfern vorschlagen. Auf die Vorschläge des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.

(5) Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 5 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend.

 

§ 7
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in dem gleichen Studiengang an anderen Universitäten im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden von Amts wegen angerechnet. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Gerhard-Mercator-Universität - Gesamthochschule Duisburg Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiums im integrierten Studiengang Mathematik/Wirtschaftsmathematik/Tech- nomathematik an der Gerhard-Mercator-Universität - Gesamthochschule Duisburg im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und eine Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von

der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld in dem Wahlfach Mathematik oder in dem Wahlfach Ökonomie erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

(5) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten, die den Anforderungen an das Praxissemester entsprechen, werden anerkannt. Näheres regelt die Studienordnung.

(6) Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 Universitätsgesetz berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend.

(7) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 6 ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter zu hören.

(8) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

(9) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

 

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat ohne triftige Gründe zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, das die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt, verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z.B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Feststellung wird von dem jeweiligen Prüfer getroffen und ist aktenkundig zu machen. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausrei- chend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

II. Diplom-Vorprüfung

 

§ 9
Zulassung zur Diplom-Vorprüfung

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife), der Fachhochschulreife oder ein durch Rechtsverordnung oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt und

2. an der Gerhard-Mercator-Universität - Gesamthochschule Duisburg für den integrierten Studiengang Mathematik/ Wirtschaftsmathematik/Technomathematik eingeschrieben oder gemäß § 70 Abs. 2 Universitätsgesetz als Zweithörer zugelassen ist.

(2) Zu den Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung I in Mathematik kann nur zugelassen werden, wer die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung nachweist (Leistungsnachweise):

1. zur Fachprüfung in Analysis I und II:

a) Übungen zu Analysis I (grundlegende Teile) oder

b) Übungen zu Analysis II (grundlegende Teile),

2. zur Fachprüfung in Lineare Algebra I und II:

a) Übungen zu Lineare Algebra I (grundlegende Teile) oder

b) Übungen zu Lineare Algebra II (grundlegende Teile),

3. zur Fachprüfung in Informatik A:

- Übungen zu Informatik A,

4. zur Fachprüfung in Informatik B1 oder B2:

a) Übungen zu Informatik B1 (§ 11 Abs. 9) oder

b) Übungen zu Informatik B2 (§ 11 Abs. 9),

Der Leistungsnachweis ist in dem Bereich zu erbringen, der nicht als Prüfungsgebiet der Fachprüfung (§ 11 Abs. 2 Nr. 4) gewählt wird;

5. zusätzlich zur zeitlich letzten der vier Fachprüfungen:

1. Übungen zu Numerische Mathematik I (grundlegende Teile) und

2. Übungen zu Diskrete Mathematik.

Die Zulassung zur zeitlich letzten der vier Fachprüfungen setzt ferner den Nachweis der Teilnahme an einem informatischen Proseminar voraus.

(3) Zu den Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung II in Mathematik kann nur zugelassen werden, wer die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung nachweist (Leistungsnachweise):

1. zu den Fachprüfungen Analysis I und II sowie Lineare Algebra I und II:

- an drei der vier Veranstaltungen:

a) Übungen zu Analysis I,

b) Übungen zu Analysis II,

c) Übungen zu Lineare Algebra I,

d) Übungen zu Lineare Algebra II,

2. zu der Fachprüfung in Reine Mathematik:

- a) bei der Wahlmöglichkeit Algebra und Diskrete Mathematik I und II (§ 11 Abs. 8 Nr. 3 Buchstabe a):

- Übungen zu Algebra und Diskrete Mathematik I oder

- Übungen zu Algebra und Diskrete Mathematik II,

 

b) bei der Wahlmöglichkeit Analysis III und IV (§ 11 Abs. 8 Nr. 3 Buchstabe b):

- Übungen zu Analysis III oder

- Übungen zu Analysis IV,

3. zu der Fachprüfung in Angewandte Mathematik/Informatik:

a) Übungen zu Informatik A (nur bei Wahl des Nebenfachs Informatik) oder

b) Übungen zu Informatik N oder

c) Übungen zu Numerische Mathematik I oder

d) Übungen zu Stochastik I,

(vgl. § 11 Abs. 8 Nr. 5 und § 17 Abs. 3),

4. zu der Fachprüfung im Nebenfach:

- eine Veranstaltung in dem nach § 11 Abs. 4 gewählten Nebenfach;

bei Wahl des Nebenfachs Informatik:

Übungen zu Informatik B1 oder Übungen zu Informatik B2 (§ 11 Abs. 9),

5. zusätzlich zur zeitlich letzten der fünf Fachprüfungen:

a) falls als Reine Mathematik Algebra und Diskrete Mathematik I und II gewählt wurde:

- Übungen zu Analysis III oder

- Übungen zu Analysis IV,

b) falls als Reine Mathematik Analysis III und IV gewählt wurde:

- Übungen zu Algebra und Diskrete Mathematik I oder

- Übungen zu Algebra und Diskrete Mathematik II.

(4) Zu den Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung II in Wirt- schaftsmathematik kann nur zugelassen werden, wer die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung nachweist (Leistungsnachweise):

1. zu den Fachprüfungen Analysis I und II sowie Lineare Algebra I und II:

- an drei der vier Veranstaltungen

a) Übungen zu Analysis I,

b) Übungen zu Analysis II,

c) Übungen zu Lineare Algebra I,

d) Übungen zu Lineare Algebra II,

2. zu der Fachprüfung in Analysis III und IV:

a) Übungen zu Analysis III oder

b) Übungen zu Analysis IV,

3. zu der Fachprüfung in Angewandte Mathematik/Informatik:

- a) Übungen zu Informatik N (§ 11 Abs. 9) oder

b) Übung zu Stochastik I,

Der Leistungsnachweis ist in dem Bereich zu erbringen, der nicht als Prüfungsgebiet der Fachprüfung (§ 11 Abs. 5 Nr. 4 und Abs. 8 Nr. 6) gewählt wird;

4. zu der Fachprüfung in Wirtschaftswissenschaft (Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre):

- Übung in Wirtschaftswissenschaft,

5. zusätzlich zur zeitlich letzten der fünf Fachprüfungen:

- a) Übungen zu Algebra und Diskrete Mathematik I oder

b) Übungen zu Algebra und Diskrete Mathematik II.

(5) Zu den Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung II in Technomathematik kann nur zugelassen werden, wer die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen nachweist:

1. zu den Fachprüfungen Analysis I und II sowie Lineare Algebra I und II:

- an drei der vier Veranstaltungen:

a) Übungen zu Analysis I,

b) Übungen zu Analysis II,

c) Übungen zu Lineare Algebra I,

d) Übungen zu Lineare Algebra II,

2. zu der Fachprüfung in Analysis III und IV:

- a) Übungen zu Analysis III oder

b) Übungen zu Analysis IV,

3. zu der Fachprüfung in Angewandte Mathematik/Informatik:

- a) Übungen zu Informatik N (§ 11 Abs. 9) oder

b) Übungen zu Numerische Mathematik I,

Der Leistungsnachweis ist in dem Bereich zu erbringen, der nicht als Prüfungsfach der Fachprüfung (§ 11 Abs. 6 Nr. 4 und Abs. 8 Nr. 7) gewählt wird;

4. zu der Fachprüfung im Anwendungsfach:

- Übung im Anwendungsfach,

5. zusätzlich zur zeitlich letzten der fünf Fachprüfungen:

- a) Übungen zu Algebra und Diskrete Mathematik I oder

b) Übungen zu Algebra und Diskrete Mathematik II.

(6) Die in Absatz 1 Nr. 1 und in Absatz 2, 3, 4 oder 5 genannten Voraussetzungen werden im Falle des § 7 Abs. 6 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.

(7) Der Antrag auf Zulassung zu den Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung I bzw. der Diplom-Vorprüfung II ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 und Absatz 2 bzw. Absatz 3 bzw. Absatz 4 bzw. Absatz 5 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. das Studienbuch,

3. gegebenenfalls die Angabe des gewählten Nebenfaches bzw. Anwendungsfaches und im Falle von Wahlmöglichkeiten die Angabe der gewählten Prüfungsgebiete,

4. für jede vorgesehene mündliche Prüfung der Name des vom Kandidaten gewünschten Prüfers nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 Satz 2 oder eine Erklärung über den Verzicht auf einen solchen Wunsch,

5. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Di- plom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in einem integrierten Studiengang Mathematik/Wirtschaftsmathematik/ Technomathematik oder in einem Studiengang Mathematik oder in einem Studiengang Wirtschaftsmathematik oder in einem Studiengang Technomathematik nicht oder endgültig nicht bestanden hat und ob er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet,

6. gegebenenfalls die Erklärung darüber, daß der Kandidat der Zulassung von Zuhörern bei den mündlichen Prüfungen widerspricht (§ 90 Abs. 6 Universitätsgesetz).

(8) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, die nach Absatz 7 Satz 2 erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

 

§ 10
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß § 5 Abs. 3 Satz 5 dessen Vorsitzender.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

a) die in § 9 Abs. 1 und die in § 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 bzw. Abs. 4 bzw. Abs. 5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

b) die Unterlagen unvollständig sind oder

c) der Kandidat eine entsprechende Diplom-Vorprüfung oder eine entsprechende Diplomprüfung in dem integrierten Studiengang Mathematik/Wirtschaftsmathematik/Technomathema- tik oder in einem Studiengang Mathematik oder in einem Studiengang Wirtschaftsmathematik oder in einem Studiengang Technomathematik an einer Universität im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder

d) der Kandidat sich in einem entsprechenden Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

 

§ 11
Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplom-Vorprüfung I in Mathematik erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Analysis I und II,

2. Lineare Algebra I und II,

3. Informatik A,

4. Informatik B1 oder B2.

(3) Die Diplom-Vorprüfung II in Mathematik erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Analysis I und II,

2. Lineare Algebra I und II,

3. Reine Mathematik,

4. Angewandte Mathematik/Informatik,

5. Nebenfach (Absatz 4).

(4) Als Nebenfach im Sinne von Absatz 3 kann eines der folgenden sechs Fächer gewählt werden:

Chemie, Elektrotechnik, Informatik, Maschinenbau, Physik, Wirtschaftswissenschaft (Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre).

Auf Antrag des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß auch ein anderes an der Gerhard-Mercator-Universität - Gesamthochschule Duisburg durch einen in Forschung und Lehre tätigen Professor vertretenes Fach als Nebenfach zulassen, sofern dieses mit den anderen Prüfungsfächern nicht zu eng verwandt ist.

(5) Die Diplom-Vorprüfung II in Wirtschaftsmathematik erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Analysis I und II,

2. Lineare Algebra I und II,

3. Analysis III und IV,

4. Angewandte Mathematik/Informatik,

5. Wirtschaftswissenschaft (Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre).

(6) Die Diplom-Vorprüfung II in Technomathematik erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Analysis I und II,

2. Lineare Algebra I und II,

 

3. Analysis III und IV,

4. Angewandte Mathematik/Informatik,

5. Anwendungsfach (Absatz 7).

(7) Als Anwendungsfach im Sinne von Absatz 6 kann eines der folgenden Fächer gewählt werden:

Chemie, Elektrotechnik, Maschinenbau.

(8) In den Prüfungsfächern werden unter besonderer Berücksichtigung des gewählten Studiengangzweiges geprüft:

1. Analysis I und II:

Im Umfang von 12 Semesterwochenstunden Gegenstände der Anfängervorlesungen Analysis I mit Übungen und Analy- sis II mit Übungen, insbesondere:

Die reellen Zahlen ú als vollständiger angeordneter Körper; Folgen; Potenzreihen; Differential- und Integralrechnung in ú;

Grenzwerte und Stetigkeit in metrischen Räumen; Kompaktheit; Kurven im ún; Partielle Ableitungen; Totale Differenzierbarkeit; Taylor-Formel; Lokale Extrema; Implizite Funktionen; Existenz- und Eindeutigkeitssatz sowie elementare Lösungsmethoden von Gewöhnlichen Differentialgleichungen.

2. Lineare Algebra I und II:

Im Umfang von 12 Semesterwochenstunden Gegenstände der Anfängervorlesungen Lineare Algebra I mit Übungen und Lineare Algebra II mit Übungen, insbesondere:

Lineare Gleichungssysteme (Theorie und Gaußscher Algorithmus), Matrizenrechnung und algebraische Grundstrukturen (Gruppen, Ringe, Körper, Vektorräume); Affine Unterräume als Lösungsmengen von linearen Gleichungssystemen; Determinanten; Eigenwerte; Euklidische und Unitäre Räume;

Normalformen von Vektorraum-Endomorphismen, insbesondere Jordan-Normalform; Satz von der Hauptachsentransformation; Elemente der affinen oder der projektiven Geometrie; Lineare Optimierung.

3. Reine Mathematik; Wahlmöglichkeit:

a) Algebra und Diskrete Mathematik I und II:

Im Umfang von 12 Semesterwochenstunden Gegenstände der Vorlesungen Algebra und Diskrete Mathematik I mit Übungen sowie Algebra und Diskrete Mathematik II mit Übungen, insbesondere:

Grundbegriffe der elementaren Algebra und Zahlentheorie; endliche Körper, endliche projektive Ebenen und Blockpläne (Design); lineare Codes (Grundideen und Ziele); Kombinatorik (Zählprinzipien, re- kursive Techniken); lineare Differenzengleichungen; rekursiv definierte Folgen; Relationen; Graphen; Bäume;

Gruppen (Sylow-Sätze, Hauptsatz für endlich erzeugte abelsche Gruppen, Permutationsgruppen, Auflösbarkeit); Ringe (Teilbarkeit, faktorielle Ringe, Polynomringe, Irreduzibilität); Körper (Erweiterungen, Konstruktion mit Zirkel und Lineal); Galoistheorie (Lösbarkeit durch Radikale, Galoisgruppen über Q);

b) Analysis III und IV:

Im Umfang von 12 Semesterwochenstunden Gegenstände der Vorlesungen Analysis III mit Übungen und Analy- sis IV mit Übungen, insbesondere:

Integrationstheorie: Das Lebesgue-Integral im ún mit Konvergenzsätzen (Satz von der monotonen und der beschränkten Konvergenz, Satz von Levi, Lemma von Fatou); Satz von Fubini; Transformationsformel; Fourier-Integrale; Oberflächen-Integral; Sätze von Gauß-Green-Stokes speziell im ú2 und ú3;

Gewöhnliche Differentialgleichungen: Die Anfangswertaufgabe; Stetigkeit und Differenzierbarkeit nach Anfangswerten und Parametern; Die Randwertaufgabe; Charakteristische Determinante, Greensche Funktion; Eigenwerte und Eigenfunktionen für die einfachste Sturm-Liouville-Aufgabe; Funktionentheorie: Differenzierbarkeit und Holomorphie; Cauchy-Riemannsche Differentialgleichungen; Integration komplexer Funktionen; Komplexes Kurvenintegral; Existenz der Stammfunktion und Wegunabhängigkeit; Der Cauchysche Integralsatz und Integralformel für sternförmige Gebiete mit Anwendungen.

4. Analysis III und IV:

Im Umfang von 12 Semesterwochenstunden Analysis III und IV gemäß Nummer 3 Buchstabe b.

5. Angewandte Mathematik/Informatik für die Diplom-Vorprüfung II in Mathematik (vgl. auch § 17 Abs. 3):

- falls für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung II gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 der Übungsschein zu Infor- matik A oder zu Informatik N verwendet wird:

Nach Wahl des Kandidaten entweder Numerische Mathematik I gemäß Buchstabe a oder Stochastik I gemäß Buchstabe b,

- falls für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung II gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 der Übungsschein zu Numerische Mathematik I oder der Übungsschein zu Stochastik I verwendet wird:

Bei Wahl des Nebenfachs Informatik: Informatik A gemäß Buchstabe c,

bei Wahl eines anderen Nebenfachs: Informatik N gemäß Buchstabe d.

a) Numerische Mathematik I:

Im Umfang von 6 Semesterwochenstunden Gegenstände der Vorlesung Numerische Mathematik I mit Übungen, insbesondere:

Lineare Gleichungssysteme - direkte Lösungsverfahren; Lineare Gleichungssysteme - literative Lösungsverfahren; Nichtlineare Gleichungssysteme (einschließlich Methoden der Kleinsten Quadrate); Numerische Berechnung von Eigenwerten und Eigenvektoren,

b) Stochastik I:

Im Umfang von 6 Semesterwochenstunden Gegenstände der Vorlesung Stochastik I mit Übungen, insbesondere:

Einführung in die Wahrscheinlichkeitsrechnung und elementare Statistik; Allgemeine Wahrscheinlichkeitsräume; Stochastische Unabhängigkeit von Ereignissen, Mengensystemen und Zufallsvariablen; Erwartungswert, Varianz, Kovarianz, Korrelation; Schätzung von Parametern; Normalverteilung und verwandte Verteilungen; Konfidenzschätzungen; Testtheorie,

c) Informatik A:

Im Umfang von 6 Semesterwochenstunden Gegenstände der Vorlesung Informatik A mit Übungen (Absatz 9),

d) Informatik N:

Im Umfang von 6 Semesterwochenstunden Gegenstände der Vorlesung Informatik N mit Übungen (Absatz 9).

6. Angewandte Mathematik/Informatik für die Diplom-Vorprüfung II in Wirtschaftsmathematik:

- falls für die Zulassung zur Fachprüfung gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 3 der Übungsschein zu Informatik N verwendet wird: Stochastik I gemäß Nummer 5 Buchstabe b,

- falls für die Zulassung zur Fachprüfung gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 3 der Übungsschein zu Stochastik I verwendet wird: Informatik N gemäß Nummer 5 Buchstabe d.

7. Angewandte Mathematik/Informatik für die Diplom-Vorprüfung II in Technomathematik:

- falls für die Zulassung zur Fachprüfung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 der Übungsschein zu Informatik N verwendet wird: Numerische Mathematik I gemäß Nummer 5 Buchstabe a,

- falls für die Zulassung zur Fachprüfung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 der Übungsschein zu Numerische Mathematik I verwendet wird: Informatik N gemäß Nummer 5 Buchstabe d.

8. Informatik A:

Im Umfang von 6 Semesterwochenstunden Gegenstände der Vorlesung Informatik A mit Übungen (Absatz 9).

9. Informatik B1 oder B2:

Im Umfang von 6 Semesterwochenstunden:

- falls für die Zulassung zur Fachprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c der Übungsschein aus Informatik B1 verwendet wird:

Gegenstände aus Lehrveranstaltungen des Bereichs Informatik B2 (Absatz 9),

- falls für die Zulassung zur Fachprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 der Übungsschein aus Informatik B2 verwendet wird:

Gegenstände aus Lehrveranstaltungen des Bereichs Informatik B1 (Absatz 9).

10. Wirtschaftswissenschaft (Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre):

Im Umfang von ungefähr 12 Semesterwochenstunden Gegenstände aus Lehrveranstaltungen des Fachs Wirtschaftswissenschaft (Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre) nach näherer Bestimmung der Studienordnung.

11. Nebenfach:

Im Umfang von ungefähr 12 Semesterwochenstunden Gegenstände aus Lehrveranstaltungen in dem gewählten Nebenfach nach näherer Bestimmung der Studienordnung. Für das Nebenfach Wirtschaftswissenschaft (Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftlehre) gelten die Anforderungen von Nummer 10. Für das Nebenfach Informatik gelten die Anforderungen von Nummer 12. Für die Nebenfächer Chemie bzw. Elektrotechnik bzw. Maschinenbau gelten die Anforderungen von Nummer 13.

12. Nebenfach Informatik:

Im Umfang von ungefähr 12 Semesterwochenstunden Gegenstände aus Lehrveranstaltungen des Bereichs Informatik B (Absatz 9).

13. Anwendungsfach:

Im Umfang von ungefähr 12 Semesterwochenstunden Gegenstände aus Lehrveranstaltungen in dem gewählten Anwendungsfach nach näherer Bestimmung der Studienordnung.

(9) Die Bereiche Informatik N, Informatik A, Informatik B, Informatik B1, Informatik B2 und Informatik C sind nach näherer Bestimmung der Studienordnung - für die Inanspruchnahme durch jeden der vier Studiengangzweige des integrierten Studiengangs Mathematik/Wirtschaftsmathematik/Technomathematik gleichermaßen - wie folgt festgelegt:

Informatik N: Eine Einführungsveranstaltung der Informatik im Umfang von insgesamt 6 Semesterwochenstunden,

Informatik A: Eine von Informatik N verschiedene Einführungsveranstaltung der Informatik im Umfang von insgesamt 6 Semesterwochenstunden,

Informatik B: Veranstaltungen der Informatik, die auf Informatik A aufbauen, im Umfang von insgesamt 12 Semesterwochenstunden,

Informatik B1: Veranstaltungen der Informatik aus dem Bereich Informatik B im Umfang von insgesamt 6 Semesterwochenstunden,

Informatik B2: Veranstaltungen der Informatik aus dem Bereich Informatik B, jedoch nicht aus dem Bereich Informatik B1, im Umfang von insgesamt 6 Semesterwochenstunden,

Informatik C: Veranstaltungen der Informatik, die auf Informatik B aufbauen.

(10) Die Lehrenden der Veranstaltungen Analysis I, Analysis II, Lineare Algebra I, Lineare Algebra II und Numerische Mathematik I bieten jeweils eine zweistündige Ergänzungsveranstaltung für den Diplom I-Studiengangzweig Mathematik an, die insbesondere die ausführliche Besprechung von Beispielen umfaßt. Diese Ergänzungsveranstaltungen sind unbeschadet des Absatzes 8 Nrn. 1 und 2 sowie Nr. 5 Buchstabe a nicht Gegenstand der Fachprüfungen in Analysis I und II, Lineare Algebra I und II und Numerische Mathematik I.

(11) Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung werden in Form mündlicher Prüfungen abgelegt.

(12) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

(13) Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfungen gemäß § 66 Abs. 1 Universitätsgesetz ersetzt werden.

 

§ 12
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer (§ 6 Abs. 1 Satz 3) in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers (§ 6 Abs. 1 Satz 4) als Einzelprüfung abgelegt. Bei jedem Prüfer können höchstens zwei verschiedene Fachprüfungen abgelegt werden. Bei der Berechnung dieser Anzahl bleiben nichtbestandene Fachprüfungen unberücksichtigt. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 13 Abs. 1 hat der Prüfer den Beisitzer zu hören.

(3) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel mindestens 30 und höchstens 45 Minuten.

 

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(5) Studenten, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, sofern der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

 

§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut

= eine hervorragende Leistung;

2 = gut

= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend

= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend

= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend

=eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

 

Zur differenzierten Bewertung können die Noten in den Grenzen 1,0 und 4,0 um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden.

(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote "ausreichend" (4,0) oder besser ist. Die Fachnote in den einzelnen Prüfungsfächern lautet:

bei einer Bewertung bis 1,5

= sehr gut,

bei einer Bewertung über 1,5 bis 2,5

= gut,

bei einer Bewertung über 2,5 bis 3,5

= befriedigend,

bei einer Bewertung über 3,5 bis 4,0

= ausreichend,

bei einer Bewertung über 4,0

= nicht ausreichend.

(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn die Noten in sämtlichen Prüfungsfächern "ausreichend" (4,0) oder besser sind.

(4) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt (= arithmetisches Mittel) der differenzierten Noten in den einzelnen Prüfungsfächern. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5

= sehr gut,

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5

= gut,

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5

= befriedigend,

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0

= ausreichend.

(5) Ergibt sich eine Gesamtnote von 1,0, wird die Gesamtbewer- tung "mit Auszeichnung" erteilt.

(6) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

 

§ 14
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, zweimal wiederholt werden. Fehlversuche im selben Fach an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

 

§ 15
Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife

Studenten, die die Fachhochschulreife besitzen, erwerben nach Maßgabe der Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife während des Studiums in integrierten Studiengängen die fachgebundene Hochschulreife, wenn sie nach dem Grundstudium in dem integrierten Studiengang Mathematik/Wirtschaftsmathema- tik/Technomathematik den erfolgreichen Abschluß von Brückenkursen in drei Fächern nachweisen und die für das Hauptstudium II qualifizierende Diplom-Vorprüfung gemäß § 11 Abs. 3 bzw. Abs. 5 bzw. Abs. 6 bestanden haben. In das Zeugnis über die bestandene Diplom-Vorprüfung II ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.

 

§ 16
Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die

einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote sowie die Angabe enthält, ob sich der Kandidat für die Diplomprüfung I in Mathe- matik oder die Diplomprüfung II in Mathematik oder die Diplomprüfung II in Wirtschaftsmathematik oder die Diplomprüfung II in Technomathematik qualifiziert hat. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. In den Fällen des § 15 ist das Zeugnis erst nach Eintragung des Vermerks über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife auszuhändigen.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden kann.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und - im Falle des endgültigen Nichtbestehens - der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

 

III. Diplomprüfung

 

§ 17
Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife besitzt. Zur Diplomprüfung I kann auch zugelassen werden, wer das Zeugnis der Fachhochschulreife besitzt. Zugelassen werden kann auch, wer ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt oder die Einstufungsprüfung gemäß § 7 Abs. 6 bestanden hat;

2. die für den gewählten Studiengangzweig qualifizierende Diplom-Vorprüfung oder eine gemäß § 7 Abs. 1 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat;

3. an der Gerhard-Mercator-Universität - Gesamthochschule Duisburg für den integrierten Studiengang Mathematik/ Wirtschaftsmathematik/Technomathematik eingeschrieben oder gemäß § 70 Abs. 2 Universitätsgesetz als Zweithörer zugelassen ist;

4. an einem mathematischen Proseminar nach näherer Bestimmung der Studienordnung teilgenommen hat (Teilnahmeschein).

(2) Zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung I in Mathematik kann nur zugelassen werden, wer die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen nachweist (Leistungsnachweise):

1. zu den Fachprüfungen in Mathematik und Numerische Mathematik:

- Übungen für Diplom I-Mathematiker aus dem Hauptstudium der Mathematik, nicht jedoch aus dem Bereich der Informatik;

2. zu der Fachprüfung in Informatik:

- Übungen zu einer vierstündigen Vorlesung aus dem Bereich Informatik C (§ 11 Abs. 9);

3. zu der Fachprüfung im Vertiefungsgebiet Informatik:

a) Übungen zu einer weiteren vierstündigen Vorlesung aus dem Bereich Informatik C (§ 11 Abs. 9) oder

b) Hauptseminar in Informatik.

Zur zeitlich letzten der vier Fachprüfungen kann nur zugelassen werden, wer zusätzlich nachweist, daß er an

- einem mathematischen Hauptseminar für Diplom I-Mathematiker oder einem (weiteren) informatischen Hauptseminar und

- einem studienbegleitenden Praktikum (Praxissemester) nach näherer Bestimmung der Studienordnung

erfolgreich teilgenommen hat.

(3) Zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung II in Mathematik kann nur zugelassen werden, wer die erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweis) an folgenden Übungen nachweist (vgl. auch § 11 Abs. 8 Nr. 5):

a) Übungen zu Numerische Mathematik I, sofern im Grundstudium in Stochastik I die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen nachgewiesen oder die Fachprüfung abgelegt wurde, oder

b) Übungen zu Stochastik I, sofern im Grundstudium in Numerische Mathematik I die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen nachgewiesen oder die Fachprüfung abgelegt wurde.

Darüber hinaus setzt die Zulassung zu den einzelnen Fachprüfungen den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den folgenden Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums voraus (Leistungsnachweise):

1. zu der Fachprüfung in Reine Mathematik:

1. Übungen zu einer vierstündigen Vorlesung aus dem Bereich der Reinen Mathematik und

2. Hauptseminar aus dem Bereich der Reinen Mathematik.

Zur Reinen Mathematik zählen insbesondere:

Algebra, Geometrie, Reelle Analysis, Komplexe Analysis, Maßtheorie, Topologie;

2. zu der Fachprüfung in Angewandte Mathematik:

1. Übungen zu einer vierstündigen Vorlesung aus dem Bereich der Angewandten Mathematik und

2. Hauptseminar aus dem Bereich der Angewandten Mathematik.

Zur Angewandten Mathematik zählen insbesondere:

Differentialgleichungen, Funktionalanalysis, Integralgleichungen, Numerische Mathematik, Optimierung, Stochastik, Versicherungsmathematik;

3. zu der Fachprüfung im Vertiefungsgebiet:

- Übungen zu einer vierstündigen Vorlesung aus dem Bereich der Mathematik;

4. zu der Fachprüfung im Nebenfach:

- Übungen oder Seminar im Nebenfach nach näherer Bestim- mung der Studienordnung.

(4) Zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung II in Wirtschaftsmathematik kann nur zugelassen werden, wer die erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweis) an den

- Übungen zu Numerische Mathematik

nachweist. Darüber hinaus setzt die Zulassung zu den einzelnen Fachprüfungen den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums voraus (Leistungsnachweise):

1. zu der Fachprüfung in Mathematik:

1. a) Übungen zu einer vierstündigen Vorlesung aus dem Bereich der Mathematik und der Informatik, nicht jedoch aus einem der Bereiche Operations Research, Stochastik, Versicherungsmathematik oder

b) Hauptseminar aus dem Bereich der Mathematik und der Informatik, nicht jedoch aus einem der Bereiche Operations Research, Stochastik, Versicherungsmathematik, und

2. a) Übungen zur Vorlesung Stochastik II oder

b) Übungen zu einer weiterführenden vierstündigen Vorlesung aus dem Bereich der Stochastik;

2. zu der Fachprüfung in Angewandte Mathematik/Informatik:

1. Übungen zu einer vierstündigen Vorlesung aus einem der Bereiche Operations Research, Versicherungsmathematik und

2. Hauptseminar aus einem der Bereiche Operations Research, Stochastik, Versicherungsmathematik;

3. zu der Fachprüfung in Volkswirtschaftslehre/Ökonometrie:

- Seminar aus dem Bereich der Volkswirtschaftslehre/Öko- nometrie nach näherer Bestimmung der Studienordnung;

4. zu der Fachprüfung in Betriebswirtschaftslehre/Wirt- schaftsinformatik:

- Seminar aus dem Bereich der Betriebswirtschaftslehre/ Wirtschaftsinformatik nach näherer Bestimmung der Studienordnung.

(5) Zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung II in Technomathematik kann nur zugelassen werden, wer die erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweis) an den

- Übungen zu Stochastik I

nachweist. Darüber hinaus setzt die Zulassung zu den einzelnen Fachprüfungen den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums voraus (Leistungsnachweise):

1. für die Fachprüfung in Mathematik für Technomathematiker:

1. Übungen zu einer vierstündigen Vorlesung aus einem der Bereiche Differentialgleichungen, Funktionalanalysis, und

2. Übungen zu einer der vierstündigen technomathematischen Spezialvorlesungen:

Partielle Differentialgleichungen, Numerische Behandlung von Partiellen Differentialgleichungen, Integralgleichungen, Numerische Behandlung von Integralgleichungen, Regelungs- und Kontrolltheorie, Mathematische Methoden der Elastizitätstheorie, Mathematische Methoden der Strömungstheorie, Inverse Probleme in der Mathematischen Physik, Spezielle Funktionen, Variationsrechnung, Graphen und Algorithmen (Diskrete Mathematik), Modulare Arithmetik, Codes und Kryptographie, Diskrete Methoden von Operations Research;

2. zu der Fachprüfung in Angewandte Mathematik/Informatik:

1. Übungen zu einer vierstündigen Vorlesung aus einem der Bereiche Numerische Mathematik, Optimierung, Stochastik, Versicherungsmathematik, Informatik und

2. Hauptseminar in einem der unter Nummern 1.1, 1.2 und 2.1 genannten Bereiche;

3. zu der Fachprüfung im Anwendungsfach:

- Übungen in dem gewählten Anwendungsfach nach näherer Bestimmung der Studienordnung;

4. zu der Fachprüfung im Schwerpunktgebiet im Anwendungsfach:

- weitere Übungen in dem gewählten Anwendungsfach nach näherer Bestimmung der Studienordnung.

(6) Der Antrag ist auf Zulassung zur Diplomprüfung I in Mathe- matik bzw. zur Diplomprüfung II in Mathematik bzw. zur Diplomprüfung II in Wirtschaftsmathematik bzw. zur Diplomprüfung II in Technomathematik zu richten; in dem Antrag sind gegebenenfalls das Anwendungsfach bzw. das Nebenfach sowie die Zusatzfächer gemäß § 22 zu bezeichnen.

(7) Im übrigen gilt § 10 entsprechend.

 

§ 18
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus

1. der Diplomarbeit,

2. den Fachprüfungen.

(2) Die Fachprüfungen im Rahmen der Diplomprüfung I in Mathematik werden in Form mündlicher Prüfungen abgenommen und erstrecken sich auf folgende Fächer:

1. Mathematik,

2. Numerische Mathematik,

3. Informatik,

4. Vertiefungsgebiet Informatik.

(3) In den Fachprüfungen der Diplomprüfung I in Mathematik werden geprüft:

1. Mathematik:

Gegenstände zweier vierstündiger Veranstaltungen des Hauptstudiums mit jeweils zusätzlich zweistündigen Übungen aus dem Bereich der Reinen oder der Angewandten Mathematik, die nicht zur Informatik gehören.

Zur Reinen Mathematik zählen insbesondere:

Algebra, Geometrie, Reelle Analysis, Komplexe Analysis, Maßtheorie, Topologie.

Zur Angewandten Mathematik zählen insbesondere:

Differentialgleichungen, Funktionalanalysis, Integralgleichungen, Numerische Mathematik, Operations Research, Optimierung, Stochastik, Versicherungsmathematik.

2. Numerische Mathematik:

Ohne eine Überschneidung zur Fachprüfung in Mathematik (Nummer 1) Gegenstände einer vierstündigen Veranstaltung, die auf Numerische Mathematik I aufbaut, mit zusätzlich zweistündigen Übungen aus dem Bereich der Numerischen Mathematik.

3. Informatik:

Gegenstände einer vierstündigen Veranstaltung des Hauptstudiums mit zusätzlich zweistündigen Übungen aus dem Bereich Informatik C (§ 11 Abs. 9).

4. Vertiefungsgebiet Informatik:

Im Umfang von 12 Semesterwochenstunden, ohne eine Überschneidung zur Fachprüfung in Informatik (Nummer 3), Gegenstände aus Veranstaltungen des Bereichs Informatik C (§ 11 Abs. 9).

(4) Die Fachprüfungen im Rahmen der Diplomprüfung II in Mathematik werden in Form mündlicher Prüfungen abgenommen und erstrecken sich auf folgende Fächer:

1. Reine Mathematik,

2. Angewandte Mathematik,

3. Vertiefungsgebiet,

4. Nebenfach (Absatz 5).

(5) Als Nebenfach im Sinne von Absatz 4 Nr. 4 kann eines der folgenden Fächer gewählt werden:

Betriebswirtschaftslehre, Chemie, Elektrotechnik, Informatik, Maschinenbau, Physik, Volkswirtschaftslehre.

Auf Antrag des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß auch ein anderes an der Gerhard-Mercator-Universität - Gesamthochschule Duisburg durch einen in Forschung und Lehre tätigenProfessor vertretenes Fach als Nebenfach zulassen, sofern dieses mit den anderen Prüfungsfächern nicht zu eng verwandt ist. Das Nebenfach muß auf dem Gebiet aufbauen, aus dem das Nebenfach der Diplom-Vorprüfung gewählt war. Anderenfalls ist die Diplom-Vorprüfung in dem neugewählten Nebenfach im Rahmen der Diplomprüfung II nachzuholen.

(6) In den Fachprüfungen der Diplomprüfung II in Mathematik werden geprüft:

1. Reine Mathematik:

Gegenstände zweier vierstündiger Vorlesungen des Hauptstudiums mit jeweils zusätzlich zweistündigen Übungen aus dem Bereich der Reinen Mathematik.

Zu Veranstaltungen der Reinen Mathematik zählen insbesondere:

Algebra, Geometrie, Reelle Analysis, Komplexe Analysis, Maßtheorie, Topologie.

2. Angewandte Mathematik:

Gegenstände zweier vierstündiger Vorlesungen des Hauptstudiums mit jeweils zusätzlich zweistündigen Übungen aus dem Bereich der Angewandten Mathematik.

Zu Veranstaltungen der Angewandten Mathematik zählen insbesondere:

Differentialgleichungen, Funktionalanalysis, Integralgleichungen, Numerische Mathematik, Operations Research, Optimierung, Stochastik, Versicherungsmathematik.

3. Vertiefungsgebiet:

In der Prüfung im Vertiefungsgebiet soll der Kandidat vertiefte Kenntnisse in einem Teilgebiet der Mathematiknachweisen, das er als Schwerpunkt seines Studiums gewählt hat. Die Prüfung erstreckt sich auf Gegenstände zweier vierstündiger Veranstaltungen des Hauptstudiums mit jeweils zusätzlich zweistündigen Übungen aus dem Bereich der Reinen und/oder der Angewandten Mathematik.

4. Nebenfach:

Gegenstände aus Lehrveranstaltungen in dem gewählten Ne- benfach im Umfang von ungefähr 14 Semesterwochenstunden nach näherer Bestimmung der Studienordnung.

(7) Die Fachprüfungen im Rahmen der Diplomprüfung II in Wirtschaftsmathematik werden in Form mündlicher Prüfungen abgenommen und erstrecken sich auf folgende Fächer:

1. Mathematik,

2. Angewandte Mathematik/Informatik,

3. Volkswirtschaftslehre/Ökonometrie,

4. Betriebswirtschaftslehre/Wirtschaftsinformatik.

(8) In den Fachprüfungen der Diplomprüfung II in Wirtschaftsmathematik werden geprüft:

1. Mathematik:

Gegenstände zweier vierstündiger Veranstaltungen des Hauptstudiums der Mathematik mit jeweils zusätzlich zweistündigen Übungen.

2. Angewandte Mathematik/Informatik:

Gegenstände zweier vierstündiger Veranstaltungen des Hauptstudiums mit jeweils zusätzlich zweistündigen Übungen. Wählbar sind hierbei ein oder zwei der folgenden Bereiche:

Differentialgleichungen, Funktionalanalysis, Informatik, Integralgleichungen, Numerische Mathematik, Operations Research, Optimierung, Stochastik, Versicherungsmathematik.

3. Volkswirtschaftslehre/Ökonometrie:

Im Umfang von ungefähr 14 Semesterwochenstunden Gegenstände von Veranstaltungen aus dem Bereich Volkswirtschaftslehre/Ökonometrie des Fachs Wirtschaftwissenschaft nach näherer Bestimmung der Studienordnung.

4. Betriebswirtschaftslehre/Wirtschaftsinformatik:

Im Umfang von ungefähr 14 Semesterwochenstunden Gegenstände von Veranstaltungen aus dem Bereich Betriebswirtschaftslehre/Wirtschaftsinformatik des Fachs Wirtschaftswissenschaft nach näherer Bestimmung der Studienordnung.

(9) Die Fachprüfungen im Rahmen der Diplomprüfung II in Technomathematik werden in Form mündlicher Prüfungen abgenommen und erstrecken sich auf folgende Fächer:

1. Mathematik für Technomathematiker,

2. Angewandte Mathematik/Informatik,

3. Anwendungsfach (Absatz 10),

4. Schwerpunktgebiet im Anwendungsfach (Absatz 10).

(10) Als Anwendungsfach im Sinne von Absatz 9 Nrn. 3 und 4 kann eines der folgenden Fächer gewählt werden:

Chemie, Elektrotechnik, Maschinenbau.

Das Anwendungsfach muß auf dem Gebiet aufbauen, aus dem das Anwendungsfach der Diplom-Vorprüfung gewählt war. Anderenfalls ist die Diplom-Vorprüfung in dem neugewählten Anwendungsfach im Rahmen der Diplomprüfung II nachzuholen.

(11) In den Fachprüfungen der Diplomprüfung II in Technomathematik werden geprüft:

1. Mathematik für Technomathematiker:

Gegenstände zweier vierstündiger Veranstaltungen des mathematischen Hauptstudiums mit jeweils zusätzlich zweistündigen Übungen aus einem oder zwei der folgenden Bereiche:

Partielle Differentialgleichungen, Numerische Behandlung von Partiellen Differentialgleichungen, Integralgleichungen, Numerische Behandlung von Integralgleichungen, Rege- lungs- und Kontrolltheorie, Mathematische Methoden derElastizitätstheorie, Mathematische Methoden der Strömungstheorie, Inverse Probleme in der Mathematischen Physik, Spezielle Funktionen, Variationsrechnung, Graphen und Algorithmen (Diskrete Mathematik), Modulare Arithmetik, Codes und Kryptographie, Diskrete Methoden von Operations Research.

2. Angewandte Mathematik/Informatik:

Gegenstände zweier vierstündiger Veranstaltungen des Hauptstudiums mit jeweils zusätzlich zweistündigen Übungen. Wählbar sind hierbei ein oder zwei der folgenden Bereiche:

Differentialgleichungen, Funktionalanalysis, Informatik, Numerische Mathematik, Optimierung, Stochastik.

3. Anwendungsfach:

Gegenstände aus Lehrveranstaltungen in dem gewählten Anwendungsfach im Umfang von ungefähr 14 Semesterwochenstunden nach näherer Bestimmung der Studienordnung.

4. Schwerpunktgebiet im Anwendungsfach:

Gegenstände aus Lehrveranstaltungen in dem gewählten Anwendungsfach im Umfang von ungefähr 14 Semesterwochenstunden nach näherer Bestimmung der Studienordnung.

(12) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

 

§ 19
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem Professor des Fachbereichs Mathematik und jedem Habilitierten des Fachbereichs Mathematik ausgegeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Universität durchgeführt wer- den, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des

Prüfungsausschusses. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit zu machen. Ist im Rahmen der Diplomprüfung II in Wirtschaftsmathematik das Thema aus den Bereichen Mathematische Methoden der Volkswirt- schaftslehre/Ökonometrie oder Mathematische Methoden der Betriebswirtschaftslehre/Wirtschaftsinformatik gewählt, muß der Zweitgutachter ein Professor oder ein Habilitierter des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft sein. Ist im Rahmen der Diplomprüfung II in Technomathematik das Thema aus den Bereichen Mathematische Methoden des Anwendungsfaches gewählt, muß der Zweitgutachter ein Professor oder Habilitierter des entsprechenden Anwendungsfaches sein.

(3) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält.

(4) Die Diplomarbeit kann in begründeten Ausnahmefällen auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(5) Die Diplomarbeit kann erst ausgegeben werden, nachdem der Kandidat mindestens eine mathematische Fachprüfung der Diplomprüfung bestanden hat. Die Ausgabe erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt für die Diplomprüfung I in Mathematik vier Monate, für die Diplomprüfung II in Mathematik, für die Diplomprüfung II in Wirtschaftsmathematik und für die Diplomprüfung II in Technoma-

thematik sechs Monate. Der Umfang der Diplomarbeit soll bei der Diplomprüfung I ungefähr 40 Seiten, bei der Diplomprü- fung II ungefähr 60 Seiten betragen. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, daß die Diplomarbeit innerhalb der vorgesehenen Frist und im vorgesehenen Umfang abgeschlossen werden kann. Der Themensteller muß hierbei davon ausgehen können, daß sich der Kandidat in das Gebiet, dem die Diplomarbeit entstammt, gründlich eingearbeitet hat. In der Regel ist dies bei aktiver Teilnahme des Kandidaten an einem Oberseminar über dieses Gebiet gewährleistet.

(7) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuß im Einzelfall auf begründe- ten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu sechs Wochen verlängern.

(8) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil derArbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 20
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuß in dreifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

 

(2) Die Diplomarbeit ist innerhalb von acht Wochen von zwei Professoren oder Habilitierten zu begutachten und zu bewerten. Einer der Prüfer soll der Professor oder Habilitierte sein, der die Arbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 13 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die beiden Prüfer wird die Note der Diplomarbeit entsprechend § 13 Abs. 4 aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt und beide Bewertungen "ausreichend" (4,0) oder besser sind. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 oder ist eine Bewertung "nicht ausreichend" (5,0), wird vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem

Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Bewertungen gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" (4,0) oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Bewertungen "ausreichend" (4,0) oder besser sind.

 

§ 21
Mündliche Prüfungen

Für die mündlichen Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung gilt § 12 entsprechend.

 

§ 22
Zusatzfächer

(1) Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht einbezogen.

 

§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen in der Diplomprüfung und für die Bildung der Fachnoten gilt § 13entsprechend. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet worden ist.

(2) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der differenzierten Noten in den einzelnen Prüfungsfächern und den beiden für die Note der Diplomarbeit maßgeblichen, differenzierten Einzelbewertungen der Diplomarbeit (§ 20 Abs. 2) gebildet. § 13 Abs. 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

 

§ 24
Wiederholung der Diplomprüfung, Freiversuch, Verbesserungsversuch

(1) Die Fachprüfungen und die Diplomarbeit können bei "nicht ausreichenden" Leistungen einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 19 Abs. 7 Satz 1 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(2) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Die Fachprüfungen können ein zweites Mal wiederholt werden.

(3) Legt ein Prüfling nach ununterbrochenem Studium und vor Beginn des letzten Fachsemesters der jeweiligen Regelstudienzeit gemäß § 3 Abs. 1 eine Fachprüfung der Diplomprüfung erstmals ab und besteht er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Freiversuche im selben Fach an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wertung einer Fachprüfung als Freiversuch ist unzulässig, wenn diePrüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde.

(4) Wer nach ununterbrochenem Studium und vor Beginn des letzten Fachsemesters der jeweiligen Regelstudienzeit gemäß § 3 Abs. 1 eine Fachprüfung der Diplomprüfung beim ersten Versuch an der Gerhard-Mercator-Universität - Gesamthochschule Duisburg bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Prüfung einmal wiederholen (Verbesserungsversuch). Hat der Prüfling für die bereits bestandene Fach

prüfung im Rahmen des § 18 Wahlmöglichkeiten in Anspruch genommen, so müssen diese für den Verbesserungsversuch beibehalten werden. Erreicht der Prüfling beim Verbesserungsversuch eine bessere Fachnote, so tritt diese an die Stelle der bisherigen Fachnote.

(5) Den Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung, die ein Verbesserungsversuch ist, muß der Kandidat spätestens acht Wochen nach der bestandenen Fachprüfung und mindestens zwei Wochen vor dem erneuten Prüfungstermin beim Prüfungsausschuß stellen. Die Wiederholungsprüfung soll in der Regel innerhalb eines Zeitraums von 12 Wochen nach der bestandenen Fachprüfung abgelegt werden. Versäumt es der Kandidat, sich innerhalb von acht Wochen nach der bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert er den in Absatz 4 Satz 1 genannten Prüfungsanspruch, es sei denn, er weist nach, daß er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat.

(6) Bei der Berechnung des in Absatz 3 Satz 1 bzw. Absatz 4 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung:

- Fachsemester, während derer der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war, insbesondere wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, daß der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studierunfähigkeit ergibt;

- bis zu drei Fachsemester, während derer der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule in einem mathematischen Studiengang eingeschrieben war, darin Lehrveranstaltungen von in der Regel mindestens acht Semesterwochenstunden besucht hat und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat;

- bis zu zwei Fachsemester, während derer der Prüfling nachweislich als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsgemäßen Organen der Hochschule tätig war;

- ein Zeitraum, um den sich nach fristgemäßer Meldung der entsprechende Prüfungstermin aus Gründen verschoben oder verzögert hat, die der Prüfling nachweislich nicht zu vertreten hat.

(7) Die nach einem der Absätze 3 bis 6 gegebenenfalls erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.

 

§ 25
Zeugnis über die Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, erhält er innerhalb von vier Wochen, nachdem der Prüfungsausschuß das Bestehen festgestellt hat, über die Ergebnisse ein Zeugnis. Sind unter den bestandenen Fachprüfungen solche, die einen Verbesserungsversuch (§ 24 Abs. 4) zulassen, so muß gegebenenfalls die in § 24 Abs. 5 genannte Meldefrist abgewartet werden, es sei denn, der Prüfling verzichtet unwiderruflich auf jeden möglichen Verbesserungsversuch. Das Zeugnis enthält:

- die Bezeichnung der Universität und des Fachbereichs,

- Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Kandidaten,

- die Bezeichnung des Studiengangs und eine Angabe über die Regelstudienzeit, d.h. acht Semester im Zeugnis über die Diplomprüfung im Diplomstudiengang I und neun Semester im Zeugnis über die Diplomprüfung im Diplomstudiengang II,

- die Bezeichnung des Studiengangzweigs,

- auf Antrag des Kandidaten die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer,

- die Fachnoten und die Namen der Prüfer der Prüfungsfächer,

- Thema, Note, Bearbeitungszeit und den Namen des Themenstellers der Diplomarbeit,

- die Gesamtnote,

- das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde,

- die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und

- das Siegel der Gerhard-Mercator-Universität - Gesamthochschule Duisburg.

(2) Im übrigen gilt § 16 entsprechend.

 

§ 26
Diplomurkunde

(1) Zusätzlich zum Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet. Diese Verleihung kann zentral in jedem Semester erfolgen.

(2) Die Urkunde enthält:

- die Bezeichnung der Universität und des Fachbereichs,

- Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Kandidaten,

- den verliehenen Diplomgrad gemäß § 2,

- das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde,

- die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Dekans des Fachbereichs Mathematik und

- das Siegel der Gerhard-Mercator-Universität - Gesamthochschule Duisburg.

 

IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

§ 27
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung, Aberkennung des Diplomgrades

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3) Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlos- sen.

(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Diplomgrad abzuerkennen und die Diplomurkunde einzuziehen.

 

§ 28
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entspre- chend.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

 

§ 29
Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studenten Anwendung, die erstmalig im Wintersemester 1997/98 oder später für den integrierten Studiengang Mathematik/Wirtschaftsmathematik/ Technomathematik an der Gerhard-Mercator-Universität - Gesamthochschule Duisburg eingeschrieben sind. Studenten, die im Sommersemester 1997 bereits für den integrierten

Studiengang Mathematik/Wirtschaftsmathematik/Technomathe- matik an der Gerhard-Mercator-Universität - Gesamthochschule Duisburg eingeschrieben waren, legen die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung nach der im Sommersemester 1997 geltenden Prüfungsordnung ab, es sei denn, daß sie die Anwendung der neuen Prüfungsordnung bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich beantragen. Ein Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung auf die Diplom-Vorprüfung kann nur in Verbindung mit dem entsprechenden Antrag auch für die Diplomprüfung gestellt werden. Der Antrag ist unwiderruflich.

(2) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

 

§ 30
Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung für den integrierten Diplomstudiengang Mathematik/Wirtschaftsmathema- matik/Technomathematik an der Universität - Gesamthochschule - Duisburg vom 25. Oktober 1990 (GABl. NW. 1991, S. 39, bekanntgegeben in den Amtlichen Mitteilungen der Universität - Gesamthochschule - Duisburg Nr. 480 vom 27. März 1991) mit Ausnahme des § 30 Abs. 3 außer Kraft. § 29 dieser neuen Prüfungsordnung bleibt unberührt.

(2) Diese Prüfungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABl. NW.) veröffentlicht und in den Amtlichen Mitteilungen der Gerhard-Mercator-Universität - Gesamthochschule Duisburg bekanntgegeben.

 

 

 

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs Mathematik vom 15.5.1996 und des Senats der Gerhard-Mercator-Universität - Gesamthochschule Duisburg vom 6.9.1996 sowie meiner Genehmigung vom 10.12.1996.

 

Duisburg, den 10. Dezember 1996

Der Rektor

der Gerhard-Mercator-Universität

Gesamthochschule Duisburg

Universitätsprofessor Dr. Walter Eberhard