für den integrierten Studiengang P H Y S I K an der Universität - Gesamthochschule - Duisburg
Vom 15. September 1993
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des $ 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926), zuletz geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 926), hat die Universität - Gesamthochschule - Duisburg die folgende Studienordnung erlassen:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Qualifikation (Zugangsvoraussetzungen)
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Studiendauer
§ 5 Studienabschlüsse § 6 Studienziele
§ 7 Aufbau des Studiums
§ 8 Lehrveranstaltungen
§ 9 Studieninhalte und Studienplan
§ 10 Leistungsnachweise und Prüfungen
§ 11 Übergangsmöglichkeiten
§ 12 Anrechnung von Studienzeiten, Studeinleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
§ 13 Studienberatung
§ 14 Inkrafttreten und Veröffentlichung
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang Physik an der Universität - Gesamthochschule - Duisburg vom 8. August 1991 (GABl. NW. S. 307, ber. GABl. NW. II 1992, S. 38, bekanntgemacht in den Amtlichen Mitteilungen der Universität - Gesamthochschule - Duisburg Nr. 493 vom 12. Dezember 1991 ), im folgenden Diplomprüfungsordnung genannt, das Studium für den integrierten Studiengang Physik mit dem Abschluß Diplom I oder Diplom II. Sie legt fest, in welchem Rahmen innerhalb des integrierten Diplomstudiengangs Physik an der Universität - Gesamthochschule - Duisburg mit dem Ziel Diplom-Physikingenieurin bzw. Diplom-Physikingenieur oder Diplom-Physikerin bzw. Diplom-Physiker studiert werden kann. Über das Studium der Physik im hinblick auf das Lehramt informiert eine gesonderte Studienordnung.
§ 2
Qualifikation (Zugangsvoraussetzungen)
(1) Für das Studium der Physik sollte sich nur entscheiden, wer ein deutliches Interesse an naturwissenschaftlichen Denk- und Arbeitsweisen mitbringt. Der Wechsel zwischen anschaulichen Modellvorstellungen und abstrakten mathematischen Formulierungen gehört im wesentlichen zum physikalischen Arbeitsstil. Klares, logisches Denkvermögen und die Fähigkeit, umfangreiche und komplizierte experimentelle und theoretische Probleme mit Ausdauer zu formulieren, zu analysieren und zu lösen, sind Eigenschaften, ohne die das Studium der Physik kaum erfolgreich abgeschlossen werden kann.
(2) Für das Studium der Physik mit dem Ziel Diplom-Physikingenieurin bzw. Diplom-Physikingenieur oder Diplom-Physikerin bzw. Diplom-Physiker ist Zugansvoraussetzung:
* die allgemeine Hochschulreife ( Abitur ) oder
* die einschlägige fachgebundene Hochschulreife oder
* die Fachhochschulreife: Studierende (*) mit Fachhochschulreife erwerben die fachgebundene Hochschulreife, indem sie Brückenkurse nach den Bestimmungen der Brückenkursordnung erfolgreich absolvieren und die für das Hauptstudium II qualifizierende Diplom-Vorprüfung mit Erfolg abschließen oder
* der Nachweis einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung
§ 3
Studienbeginn
Das Studium Physik sollte nach Möglichkeit nur im Wintersemester begonnen werden, weil der Vorlesezyklus jeweils im Wintersemester beginnt.
Die Einschreibung wird durch die Einschreibeordnung der Universität - Gesamthochschule - Duisburg geregelt.
§ 4
Studiendauer
Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung I sieben Semester und einschließlich der Diplomprüfüng II zehn Semester.
§ 5
Studienabschlüsse
Der integrierte Diplomstudiengang Physik wird mit mit der Piplomprüfüng abgeschlossen. Nach erfolgreichem Abschluß des Hauptstudiums I ( D I ) durch die Diplomprüfung I verleiht der Fachbereich 10: Physik - Technologie den Diplomgrad " Diplom - Physikingenieurin " bzw. " Diplom - Physikingenieur ", abgekürzt: " Dipl. - Phys. Ing. ". Nach erfolgreichem Abschluß des Hauptstudiums II ( D II ) durch die Diplomprüfüng II verleiht der Fachbereich 10: Physik - Technologie den Diplomgrad " Diplom - Physiker ", abgekürzt: " Dipl. - Phys. ".
§ 6
Studienziele
( 1 ) Die physikalische Grundlagenforschung und die vielfältige Anwendung ihrer Ergebnisse sind von großer Bedeutung für die wissenschaftliche, technologische und wirtschaftliche Entwicklung unserer Gesellschaft. Das Studium der Physik ist so konzipiert, daß in einer möglichst breitgefächerten Ausbildung die wesentlichen physikalischen Denk - und Arbeitsweisen vermittelt werden. Dadurch werden die Absolventinnen und Absolventen in die Lage versetzt, flexibel auch auf neue Problemstellungen zu reagieren, die ihnen in ihrer späteren Berufstätigkeit begegnen werden.
( 2 ) Der überwiegende Einsatzbereich von Physikerinnen und Physikern liegt in der Industrie ( Forschung, Entwicklung, Produktion, Verkauf, Management ). Daneben arbeiten viele in Universitäten, Forschungsinstituten und in Großforschungseinrichtungen ( z.B. Max - Plank - Instituten, Fraunhofer - Instituten ). Außerdem sind Physikerinnen und Physiker qualifiziert für Tätigkeiten in allgemeinerem Zusammenhang, z.B. im Umweltschutz und in der Medizin, im Prüfungs - und Patentwesen, in Ministerien und Verwaltungen. Aufgrund dieses weitgespannten Einsatzbereiches ist eine breite wissenschaftliche Ausbildung notwendig, die auch die Fähigkeit vermitteln soll, sich in neue Gebiete selbständig einzuarbeiten.
( 3 ) Die Studierenden des Studiums I sollen befähigt werden, selbständig physikalische Erkenntnisse in die Praxis umzusetzen. Sie sollen in der Lage sein, physikalisch - technische Verfahren zu verbessern, zu entwickeln oder anzuregen. Neben einer Übersicht über die wesentlichen Teile der Physik sind dazu technologische Kenntnisse und Einblicke in anwendungsbezogene Probleme nötig. Sie sollen in der Lage sein, komplexe Sachverhalte zu analysieren, planmäßig zu beinflussen und reale Problemlösungen in vorgegebenem Rahmen zu finden. Die sich schnell verändernde Beruswelt erfordert Flexibilität bezüglich des wissentschaftlichen Arbeitsgebietes.
( 4 ) Die Studierenden des Studiums II erfahren eine Ausbildung, die schwerpunktmäßig die Fähigkeit zur wissentschaftlichen Arbeit vermittelt. Dazu ist neben experimentellem Können ein fundiertes theoretisches Wissen nötig. Die Absolventen müssen schwierige und auch unanschauliche physikalische Zusammenhänge erkennen können und ein ausreichendes mathematisches Rüstzeug zu ihrer Beschreibung besitzen. Ihre Ausbildung muß so angelegt sein, daß sie dem Wandel in der beruflichen Praxis gewachsen sind. Dazu sind neben einem breiten Grundlagenwissen und einem fundierten Verständnis der Physik auch Kenntnisse aus Nachbargebieten der Physik notwendig.
§ 7
Aufbau des Studiums
( 1 ) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium.
( 2 ) Das Grundstudium soll grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln.
( 3 ) Das Hauptstudium dient der Vertiefung und Erweiterung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten. Der Studierende soll darüber hinaus entsprechend seinen besonderen Interessen Schwerpunkte ausbilden.
§ 8
Lehrveranstaltungen
( 1 ) Lehrveranstaltungen sind :
1. Vorlesungen ( V )
2. Übungen ( Ü )
3. Praktika ( P )
4. Seminare ( S )
5. Brückenkurse.
( 2 ) Vorlesungen dienen der Einführung in das Studium eines Teilgebietes und eröffnen den Weg zur Vertiefung der Kenntnisse durch Übungen, Seminare und ein ergänzendes Selbststudium. Sie vermitteln die theoretischen und experimentellen Grundlagen und geben Hinweise auf Spezialgebiete sowie die weiterführende Literatur.
( 3 ) Übungen sind Begleitveranstaltungen zu Vorlesungen und Praktika. Sie geben den Studierenden durch Bearbeitung exemplarischer Probleme die Gelegenheit zur Anwendung des erarbeiteten Stoffes sowie zur Selbstkontrolle ihres Wissenstandes.
( 4 ) Praktika führen in experimentelle Tätigkeiten ein. Sie sollen die sorgfältige Anlage, Ausführung und Beobachtung von Experimenten schulen. Über die durchgeführten Experimente sollen Protokolle erstellt werden, die den Versuchsaufbau und -ablauf beschreiben, die Ergebnisse darstellen und eine kritische Auswertung enthalten.
( 5 ) Seminare dienen der selbständigen Erarbeitung eines wissenschaftlichen Themas. Die Schwerpunkte sind die Einarbeitung in ein Spezialgebiet, die Literaturrecherche sowie die Einübung des freien wissenschaftlichen Vortrags.
( 6 ) Zum Ausgleich unterschiedlicher Vorbildung hinsichtlich des Studiums der Physik und als Test der eigenen Leistungsfähigkeit werden Brückenkurse angeboten. Sie werden in der Form von Vorlesungen und Übungen durchgeführt. Die Teilnahme an Brückenkursen wird allen Studienanfängerinnen und Studienanfängern dringend empfohlen. Es wird empfohlen, die Brückenkurse möglichst am Anfang des Studiums, d.h. vor oder während der ersten beiden Fachsemester zu besuchen.
§ 9
Studieninhalte und Studienplan
( 1 ) Die Studieninhalte werden in Hinblick auf die Anforderungen der beruflichen Praxis und den Stand der Wissenschaft kontinuierlich überprüft und weiterentwickelt. Dies gilt auch für Veranstaltungs- und Lehrformen, Maßstäbe für Leistungsnachweise und Prüfungen sowie für die Studienberatung. Ein Überblick über die Studieninhalte ist im Anhang 1 aufgeführt.
( 2 ) Das Studium innerhalb der vorgesehenen Studiendauer wird ermöglicht durch einen Studienplan, wie er im Anhang 2 aufgeführt wird. Er legt fest, in welcher reihenfolge die Veranstaltungen zweckmäßigerweise besucht werden. Der Studienplan stellt ferner einen Katalog der Mindestanforderungen für das Physikstudium dar.
§ 10
Leistungsnachweise und Prüfungen
( 1 ) Im Studium mit Erfolg erbrachte Leistungen werden nachgewiesen durch
a) Übungsscheine
b) Praktikumsscheine
c) Seminarscheine
( 2 ) Übungsscheine werden für in Übungen erbrachte mündliche b.z.w. schriftliche Leistungen ausgestellt. Art, Zahl und Umfang der geforderten Leistungen werden zu Beginn der Übung festgelegt.
( 3 ) Praktikumsscheine werden für im Praktikum erbrachte Leistungen ausgestellt. Die Zahl der erfolgreich durchgeführten Versuche ist in der Diplomprüfungsordnung festgelegt. Form und Umfang der Versuche werden im Aufgabenkatalog des betreffenden Praktikums festgelegt und beziehen sich auf die Lehrinhalte dieses Praktikums.
( 4 ) Seminarscheine werden für in Seminaren erbrachte mündliche b.z.w. schriftliche Leistunegn ausgestellt. Art, Zahl und Umfang der geforderten Leistungen werden zu Beginn des Seminars festgelegt.
( 5 ) Das Grundstudium schließt in der Regel im Anschluß an das vierte Fachsemester mit der Diplom-Vorprüfung ab. Die Einzelheiten der Meldung zur Prüfung, Zugangsvoraussetzungen, Organisation der Prüfung sowie deren umfang sind in der Diplomprüfungsordnung geregelt.
( 6 ) Das Hauptstudium schließt mit der Diplom-Prüfung ab. Einzelheiten über die Meldung zur Prüfung, Zugangsvorausetzungen, Organisation der Prüfung sowie deren Umfang sind in der Diplomprüfungsordnung geregelt.
( 7 ) Im Rahmen der Diplomprüfung ist eine Diplomarbeit anzufertigen. Sie ist wesentlicher Bestanteil der Ausbildung. Die Diplomarbeit im Rahmen der Diplomprüfung I ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt, und zeigen soll, daß der Kandidat in der Lage ist, eine anwendungsorientierte experimentalphysikalische Aufgabe unter Verwendung bekannter Verfahren und Erkenntnissen auf der Grundlage wissenschaftlicher Methoden innerhalb einer gewissen Frist selbständig zu bearbeiten und die Aufgabenstellung, die Mittel zur Lösung sowie die Lösung verständlich und folgerichtig darzustellen und zu interpretieren. Die Diplomarbeit im Rahmen der Diplomprüfung II ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt und zeigen soll, daß der Kandidat in der Lage ist, eine dem Bearbeitungszeitraum angemessene Arbeit aus der Physik selbständig und nach wissenschaftlichen Methoden durchzuführen und die Aufgabenstellung, die Mittel zur Lösung sowie die Ergebnisse verständlich und folgerichtig darzustellen und zu interpretieren.
Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit für die Diplomprüfung I beträgt sechs Monate. Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit für die Diplomprüfung II beträgt neun Monate; sie schließt sich unmittelbar an eine dreimonatige Einarbeitungsphase an, die auf das zu bearbeitende Thema bezogen ist.
§ 11
Übergangsmöglichkeiten
Ein Übergang zwischen den beiden Studienverläufen D I und D II ist grundsätzlich während des gesamten Studiums möglich. Näheres regelt die Diplomprüfungsordnung. Übergänge, insbesondere in höheren Semestern, bedingen jedoch wegen der starken inhaltlichen Differenzierung Zeitverzögerung und Mehraufwand.
§ 12
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
Einstufung in höhere Fachsemester
Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen und die Einstufung in höhere Fachsemester ist in der Diplomprüfungsordnung geregelt.
§ 13
Studienberatung
( 1 ) Zum Zwecke des frühzeitigen Erkennens der persönlichen Neigungen und Fähigkeiten, der Hilfe bei der individuellen Ausgestaltung des Studiums und der Erleichterung der Wahl des Studiums wird vom Fachbereich eine individuelle Studienberatung angeboten. Jedem Studierenden wird empfohlen, im Abstand von zwei Semestern ein Studienberatungsgespräch mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einem anderen Lehrenden der Physik zu führen.
( 2 ) Zu Beginn eines jeden Wintersemesters wird vom Fachbereich eine Informationsveranstaltung für Studienanfängerinnen und Studienanfänger über das jeweilige Lehrangebot des Semesters durchgefürt.
( 3 ) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität - Gesamthochschule - Duisburg. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. Sie umfaßt bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Abs. 1 Universitätsgesetz).
§ 14
Inkrafttreten und Veröffentlichung
Diese Studienordnung tritt am 1.Oktober 1993 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität - Gesamthochschule - Duisburg veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs 10: Physik - technologie vom 21.1.1993 und des Senats der Universität - Gesamthochschule - Duisburg vom 3.9.1993.
Duisburg, den 15. September 1993
Der Rektor der Universität - Gesamthochschule - Duisburg
Prof.Dr. Gernot Born
Die Internetversion der Studienordnung des Fachbereichs 10 der Univerität - Gesamthochschule - Duisburg ist ohne Gewähr.
Eine Orginalversion dieser erhalten Sie beim Dekanat des Fachbereichs 10.
Studienplan
Abschluß: Diplom-Physiker/in
Grundstudium (1. - 4. Semester) - Beginn im Wintersemester
Gesamtstundenzahl im Grundstudium:
50 Vorlesungen (V)
42 Übungen (Ü) und Praktika (P)
92 Insgesamt
Semester
WS
SS
WS
SS
Semesterzahl
1
2
3
4
Lehrveranstaltungen
V Ü
V Ü
V Ü P
V Ü P
Experimentalphysik
4 2
4 2
4 2 -
4 2 -
Physikalisches Praktikum für Anfänger
- -
- -
- 2 4
- 2 4
Theoretikum
2 2
2 2
- - -
- - -
Datenverarbeitung in der Physik
- -
2 2
- - -
- - -
Mathematik für Physiker
4 2
4 2
4 2 -
- - -
Mathematik für Physiker
2 1
2 1
- - -
- - -
Theoretische Physik
- -
- -
4 2 -
4 2 -
Computerübungen Theoretische Physik
- -
- -
- 1 -
- 1 -
Wahlpflichtfach nichtphysikalischer Richtung
4 4
- -
- - -
- - -
Wahlfächer
- -
- -
- - -
2 - -
Gesamt
27
23
25
21
Lehrveranstaltung
Inhalte
Experimentalphysik
Mechanik, Grundlagen der speziellen Relativitätstheorie, Wärmelehre, Elektrostatik, Magnetostatik, Elektrodynamik, Schwingungen und Wellen, Akustik, Optik, Lichtquanten und Materiewellen, Atomphysik, Kernphysik, Elementarteilchenphysik.
Diese Veranstaltungen sind - gegebenenfalls mit spezifischen Ergänzungen - auch für die physikalische Grundausbildung in anderen natur- und ingenieurwissenschaftlichen Studiengängen geeignet.
Physikalisches Praktikum für Anfänger
Das Praktikum ist inhaltlich eng verknüpft mit den Vorlesungen Experimentalphysik I - IV. Es werden ausgewählte Versuche vorbereitet, durchgeführt und ausgewertet. Die Übungen zum Praktikum dienen der Vorbereitung der Versuche. Sie umfassen eine Einführungsveranstaltung vor Praktikumsbeginn (Anfertigung von Protokollen, Versuchsauswertung, Fehlerrechnung) sowie Testate und Diskussionen zu den Versuchen.
Theoretikum
Das Theoretikum soll elementare Methoden der mathematischen Physik anhand von physikalischen Beispielen vermitteln und einüben. Behandelt werden:
Vektoralgebra, Raumkurven und Felder, Einführung in die Vektoranalysis (Differentialoperatoren, Vektorintegration), Kombinatorik.
Datenverarbeitung in der Physik
In dieser Lehrveranstaltung wird in eine aktuelle Programmiersprache und in die numerische Behandlung einfacher physikalischer Probleme (Auswertung von Meßreihen, Mittwelwerte , Schwankungen, Lösung von Gleichungssystemen, Iterationsverfahren, numerische Integration) eingeführt.
Mathematik für Physiker
Reelle und komplexe Zahlen, Grenzwerttheorie ein- und mehrdimensionale Differentialrechnungen, Riemann-Integral, Kurvenintegral, mehrdimensionale Integration, Funktionenreihen. Vektorrechnung im n-dimensionalen Raum, lineare Teilräume, lineare Gleichungssysteme, lineare Abbildungen, Matrizenalgebra, Determinanten orthogonale Transformationen, quadratische Formen und Hauptachsentransformationen.Gewöhnliche Differentialgleichungen, Funktionentheorie.Vektoranalysis, Funktionalanalysis.
Theoretische Physik
In diesen Lehrveranstaltungen wird eine systematische Ausbildung in der Theoretischen Physik begonnen.
Inhalte Theoretische Physik I (Klassische Mechanik):
Newtonsche Mechanik von Massenpunkten, Bewegungsgleichungen von Newton, Lagrange und Hamilton, starre Körper, Normalschwingungen, Bezugssysteme, chaotische Systeme, relativistische Mechanik, Kontinuumsmechanik.
Inhalte Theoretische Physik II (Quantenmechanik):
Lineare Operatoren im Hilbertraum, Schrödingergleichung, Algebra des harmonischen Oszillators, Bahndrehimpulse, H-Atom, Spin, Näherungsverfahren, Streutheorie, Pauli-Prinzip, Periodensystem der Elemente, Elektronen in einfachen Metallen.
Computerübungen Theoretische Physik
In diesen Lehrveranstaltungen wird die numerische Behandlung physikalischer Probleme aus dem Bereich der Theoretischen Physik eingeübt.
Wahlpflichtfach nichtphysikalischer Richtung
Während des Grundstudiums werden die Fachstudien in Physik und Mathematik, insbesondere im Hinblick auf einen Praxisbezug des Studiums, durch solche aus anderen Gebieten ergänzt. Empfohlen werden einführende Veranstaltungen aus den Fächern Chemie, Elektrotechnik, Mathematik/Informatik sowie Maschinenbau.
Weitere Fächer können auf begründeten Antrag durch den Diplomprüfungsausschuß genehmigt werden.
Wahlfächer
Im Wahlbereich wird die Möglichkeit geboten, sowohl fachfremde Interessen wahrzunehmen - z.B. Veranstaltungen aus Bereichen wie Philosophie, Literatur, Wirtschaftswissenschaft - als auch studienunterstützende Veranstaltungen - z.B. mathematische Physik, Programmierkurse, technisches Englisch - zu besuchen.
Hauptstudium Richtung "Physik" (5. - 10. Semester)
Gesamtstundenzahl im Hauptstudium Richtung "Physik":
44 Vorlesungen (V)
45 Übungen (Ü) und Praktika (P)
89 Insgesamt
Semester
WS
SS
WS
SS
Semesterzahl
5
6
7
8
Lehrveranstaltungen
V Ü
V Ü
V Ü P
V Ü P
Theoretische Physik
4 2
4 2
- - -
- - -
Computerübungen zur Theorie
- 1
- 1
- - -
- - -
Theoretische Physik V oder
Struktur der Materie III
- -
- -
4 3 -
- - -
Experimentalphysik: Struktur der Materie
3 2
3 2
- - -
- - -
Computersimulation oder
Physikalische Meßtechnik
- -
2 3
2 3
- -
- - -
- - -
Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene
- -
- -
- 2 6
- 2 6
Physikalische Vertiefungsfächer
- -
2 2
2 2 -
2 1 -
Hauptseminar Physik
- -
- -
2 2 -
- - -
Wahlpflichtfach nichtphysikalischer Richtung
4 2
- -
- - -
- - -
Wahlfächer
4 2
2 -
- - -
6 2 -
Gesamt mit Meßtechnik
29
18
23
19
Gesamt mit Computersimulation
24
23
23
19
Lehrveranstaltung
Inhalte
Theoretische Physik
In diesen Lehrveranstaltungen Theoretische Physik III-V wird die im Grundstudium begonnene systematische Ausbildung in Theoretischer Physik weitergeführt und vertieft. Inhalte dieser Vorlesungen sind:
Theoretische Physik III
(Elektrodynamik, Relativistische Teilchen und Felder): Maxwell-Gleichungen, spezielle Relativitätstheorie, elektromagnetische Strahlung, Eichprinzip, Pauligöleichung und Magnetismus, Diracgleichung, zweite Quantisierung, Materie und Antimaterie, Elektrodynamik in Materie.
Theoretische Physik IV (Statistische Physik):
Hauptsätze, Kreisprozesse, Entropie, Thermodynamische Potentiale, Phasenübergänge, Kinetische Gastheorie, Entropie und Wahrscheinlichkeit, Statistischer Operator, Gesamtheiten, der statistischen Physik, Quantenstatistik wechselwirkungsfreier Systeme.
Theoretische Physik V (Quantenmechanik des Festkörpers/komplexe Systeme):
Vielteilchenprobleme, zweite Quantisierung, Quantenstatistik wechselwirkender Systeme, wechselwirkendes Elektronengas, Kooperative Phänomene in Vielteilchensystemen, Magnetismus, Supraleitung, Superfluidität.
Computerübungen zur Theorie
In diesen Lehrveranstaltungen wird die numerische Behandlung physikalischer Probleme aus dem Bereich der Theoretischen Physik geübt.
Struktur der Materie III
Die Lehrveranstaltung Struktur der Materie III vertieft die in den Teilen I und II erarbeiteten Grundverständnisse über die Zusammenhänge zwischen atomarem Aufbau und physikalischen Eigenschaften fester Körper. Zwar werden die Dozenten, die diese Vorlesung halten, ihre spezifischen Schwerpunkte setzen und jeweils eine Auswahl aus dem umfassenden Stoffgebiet treffen, die ihrer Forschungsrichtung entgegenkommt; doch soll die Vorlesung im Teil III generell das Wissen in den Bereichen verstärken, in denen die modernen Anwendungen der Festkörperphysik zu finden sind.
Magnetismus (z.B. Ferro-, Ferri-, und Anti-Ferromagnetismus, magnetische Werkstoffe, magnetische Datenspeicherung),
Supraleitung (z.B. Grundverständnis der Supraleiter 1. und 2. Art, Hoch-Tc-Supraleiter, Josephson-Effekte, Squids),
Festkörperoptik sowie ausgewählte Kapitel aus der Kern-, Atom- und Molekülphysik.
Experimentalphysik: Struktur der Materie
Die Lehrveranstaltung Struktur der Materie I - II behandelt die Grundlagen zum Verständnis der physikalischen Eigenschaften fester Körper. Dabei werden einerseits experimentelle und meßtechnische Fragestellungen erörtert und andererseits physikalische Modelle zum Verständnis und zur quantitativen Beschreibung der experimentell gefundenen Zusammenhänge dargestellt.
Inhalte sind:
Beschreibung elektronischer und thermischer Eigenschaften in Kontinuumsmodellen, Strukturbestimmungen, chemische Bindung, Fehlstellen, quantisierte Gitterschwingungen, elektronische Bandstruktur von Metallen, Halbleitern und Isolatoren, optische Eigenschaften, Magnetismus von Leitungselektronen, Grundlagen der Halbleiterphysik.
Computersimulation
In dieser Lehrveranstaltung wird eine Einführung in die Lösung theoretisch-physikalischer Probleme mit dem Computer geboten.
Im Rahmen dieser Lehrveranstaltung werden moderne Meß- und Analyseverfahren der Festkörper- und Materialforschung, die im Fachbereich vertreten sind, behandelt (z.B. Methoden zur Untersuchung von Festkörperoberflächen, optische Spektroskopie, magnetische Meßverfahren, Mößbauerspektroskopie). Besonderer Wert wird auf die praktische Vertiefung gelegt.
Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene
Das Physikalische Praktikum für Fortgeschrittene ist eine wesentlicher Veranstaltung der Experimentalphysik im Hauptstudium.
Ziel des Praktikums ist es, Erfahrungen mit modernen Meßmethoden und experimentellen Techniken zu vermitteln und auch Kenntnisse physikalischer Phänomene durch eigene Messungen zu vertiefen.
Dazu werden ausgewählte Experimente aufgebaut, durchgeführt und ausgewertet. Die Grundlagen, der Aufbau und die Durchführung der Versuche sowie die Auswertung der einzelnen Meßdaten sind in einem Protokoll darzustellen. Dabei ist besonderer Wert auf eine kritische Analyse der eigenen Meßergebnisse zu legen.
Die Übungen zum Praktikum dienen der Vorbereitung der Versuche und sind obligatorisch.
Sie umfassen:
Einführungsveranstaltungen vor Praktikumsbeginn, bei denen eine Einweisung in die Versuche, und eine Sicherheitsbelehrung erfolgen, Anleitungen zur Versuchsauswertung und zur Anfertigung der Protokolle, eingehende Diskussionen zu den Versuchen.
Physikalische Vertiefungsfächer
Im Rahmen der Vorlesungen zum Physikalischen Vertiefungsfach werden in der Regel Themen aus in Duisburg vertretenen Forschungsgebieten behandelt, wie z.B. Computersimulation, Halbleiterphysik, Laserphysik, Magnetismus, Oberflächenphysik, Optoelektronik, Physik mit Höchstleistungsrechnern, Plasmaphysik, Polymerphysik, Statistische Physik, Supraleitung, Theorie der Festkörper, etc.
Hauptseminar Physik
In diesen Lehrveranstaltungen sollen die Studierenden weitgehend selbständig je ein Thema aus der Experimentalphysik bzw. der Theoretischen Physik vertieft bearbeiten und darüber einen Vortrag halten sowie eine schriftliche Ausarbeitung anfertigen. In den Übungen finden dazu unterstützende Diskussionen zum physikalischen Inhalt sowie zur Vortragstechnik statt.
Wahlpflichtfach nichtphysikalischer Richtung
Während des Hauptstudiums werden die Fachstudien in Physik durch solche aus anderen Gebieten ergänzt. Empfohlen werden, insbesondere im Hinblick auf einen Praxisbezug des Studiums, entweder einführende Veranstaltungen aus den Fächern, die im Grundzustand im Rahmen des Wahlpflichtstudiums nicht gewählt wurden oder Veranstaltungen, die auf im Grundzustand gewählten Wahlpflichtstudien aufbauen.
Wahlfächer
Während des Hauptstudiums werden die Fachstudien in Physik durch solche aus anderen Gebieten ergänzt. Empfohlen werden, insbesondere im Hinblick auf einen Praxisbezug des Studiums, entweder einführende Veranstaltungen aus den Fächern, die im Grundzustand im Rahmen des Wahlpflichtstudiums nicht gewählt wurden oder Veranstaltungen, die auf im Grundzustand gewählten Wahlpflichtstudien aufbauen.
Hauptstudium Richtung "Physik von Transport und Verkehr" (5. - 10. Semester)
Gesamtstundenzahl im Hauptstudium Richtung "Physik von Verkehr und Transport"
46 Vorlesungen (V)
43 Übungen (Ü) und Praktika (P)
89 Insgesamt
Semester
WS
SS
WS
SS
Semesterzahl
5
6
7
8
Lehrveranstaltungen
V Ü
V Ü
V Ü P
V Ü P
Theoretische Physik B
- -
4 2
4 2 -
- - -
Modellierung
- -
2 3
2 3 -
- - -
Computersimulation
- -
2 3
- - -
- - -
Experimentalphysik: Struktur der Materie
3 2
- -
- - -
- - -
Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene
- -
- -
- - 4
- - 4
Diskrete Mathematik,
Kombinatorische Optimierung
4 2
- -
- - -
- - -
Logistik
- -
4 2
- - -
- - -
Verkehrssysteme und Logistik
4 2
- -
- - -
- - -
Physikalische Vertiefungsfächer
- -
- -
2 2 -
4 3 -
Hauptseminar Physik
- -
- -
- - -
- 4 -
Wahlfächer
2 -
3 2
2 1 -
4 2 -
Gesamt
19
27
22
21
Lehrveranstaltung
Inhalte
Theoretische Physik B
Theoretischen Physik III B: Statistische Physik des Gleichgewichts, Hydrodynamik
In dieser Lehrveranstaltung wird in die Gleichgewichtsthermodynamik eingeführt und es werden die Grundlagen der Hydrodynamik besprochen.
In dieser Lehrveranstaltung werden die Grundlagen zur Formulierung und Optimierung von dynamischen Flußnetzwerken vermittelt. Die Methoden werden an anwendungsorientierten Beispielen vertieft.
Inhalt von Modellierung I: Dynamische Netzwerke ist: Grundlagen der Graphentheorie, s-t-Schnitte, Bäume, Minimum-Cost_Flow-Problem, Restflußnetzwerk, Kürzeste Wege-Problem,Max-Flow-Min-Cut-Theorem, Capacity-Scaling-Algorithmus, Preflow-Push-Algorithmus.
Inhalt von Modellierung II: Verkehrsphysik oder Granulare Materie ist:
Die Lehrveranstaltung Struktur der Materie I - II behandelt die Grundlagen zum Verständnis der physikalischen Eigenschaften fester Körper. Dabei werden einerseits experimentelle und meßtechnische Fragestellungen erörtert und andererseits physikalische Modelle zum Verständnis und zur quantitativen Beschreibung der experimentell gefundenen Zusammenhänge dargestellt.
Inhalte sind:
Beschreibung elektronischer und thermischer Eigenschaften in Kontinuumsmodellen, Strukturbestimmungen, chemische Bindung, Fehlstellen, quantisierte Gitterschwingungen, elektronische Bandstruktur von Metallen, Halbleitern und Isolatoren, optische Eigenschaften, Magnetismus von Leitungselektronen, Grundlagen der Halbleiterphysik.
Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene
Das Physikalische Praktikum für Fortgeschrittene ist eine wesentlicher Veranstaltung der Experimentalphysik im Hauptstudium.
Ziel des Praktikums ist es, Erfahrungen mit modernen Meßmethoden und experimentellen Techniken zu vermitteln und auch Kenntnisse physikalischer Phänomene durch eigene Messungen zu vertiefen.
Dazu werden ausgewählte Experimente aufgebaut, durchgeführt und ausgewertet. Die Grundlagen, der Aufbau und die Durchführung der Versuche sowie die Auswertung der einzelnen Meßdaten sind in einem Protokoll darzustellen. Dabei ist besonderer Wert auf eine kritische Analyse der eigenen Meßergebnisse zu legen.
Die Übungen zum Praktikum dienen der Vorbereitung der Versuche und sind obligatorisch. Sie umfassen:
Einführungsveranstaltungen vor Praktikumsbeginn, bei denen eine Einweisung in die Versuche, und eine Sicherheitsbelehrung erfolgen, Anleitungen zur Versuchsauswertung und zur Anfertigung der Protokolle, eingehende Diskussionen zu den Versuchen.
Diskrete Mathematik
Diskrete Mathematik
Grundbegriffe der Algebra und Zahlentheorie (Gruppen, Ringe, Körper),Abzählprinzipien, Rekursive Techniken
Literatur: H - B, Knoop: Lineare Algebra und Diskrete Mathematik I+II
Kombinatorische Optimierung
Kombinatorische Optimierung
Vertiefung der Algebra und Diskrete Mathematik I
Literatur: M, Aigner: Diskrete Mathematik
Logistik
Logistik:
In dieser Vorlesung werden die Grundlagen der betriebswirtschaftlichen Analyse von logistischen Problemen vermittelt und Lösungsansätze auf ihre "Durchführbarkeit" hin untersucht. Sie ergänzt somit den naturwissenschaftlichen Zugang um eine wesentliche Komponente, die heute eine wichtige Rolle bei der Umsetzung von Projekten einnimmt.
Verkehrssysteme und Logistik
Verkehrssysteme und Logistik:
Diese Vorlesung beschäftigt sich mit den technischen Grundlagen von Verkehrssystemen, ausgehend von den verschiedenartigen Verkehrsträgern bis hin zur Telekommunikation, Telematik und Verkehrsbeeinflussung.
Physikalische Vertiefungsfächer
Im Rahmen der Vorlesungen zum Physikalischen Vertiefungsfach werden in der Regel Themen aus in Duisburg vertretenen Forschungsgebieten behandelt, wie z.B. Computersimulation, Halbleiterphysik, Laserphysik, Magnetismus, Oberflächenphysik, Optoelektronik, Physik mit Höchstleistungsrechnern, Plasmaphysik, Polymerphysik, Statistische Physik, Supraleitung, Theorie der Festkörper, etc.
Hauptseminar Physik
In diesen Lehrveranstaltungen sollen die Studierenden weitgehend selbständig je ein Thema aus der Experimentalphysik bzw. der Theoretischen Physik vertieft bearbeiten und darüber einen Vortrag halten sowie eine schriftliche Ausarbeitung anfertigen. In den Übungen finden dazu unterstützende Diskussionen zum physikalischen Inhalt sowie zur Vortragstechnik statt.
Wahlfächer
Im Wahlbereich wird die Möglichkeit geboten, sowohl fachfremde Interesse wahrzunehmen - z.B. Veranstaltungen aus Bereichen wie Philosophie, Literatur, Wirtschaftswissenschaften - als auch studienunterstützende Veranstaltungen - z.B. mathematische Physik, Programmierkurse, technisches Englisch - zu besuchen. Die Wahlfächer bieten auch die Möglichkeit, Zusatzqualifikationen zu erwerben, die im Hinblick auf die berufliche Praxis von Bedeutung sein können.
Diplomprüfungsordnung von 1996
DIPLOMPRUEFUNGSORDNUNG fuer den integrierten Studiengang Physik an der Universitaet Duisburg-Essen (Campus Duisburg)
Bemerkung: Alle Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung sind geschlechtsneutral zu verstehen!
§ 1 Zweck der Pruefung und Ziel des Studiums
(1) Die Diplompruefung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums im integrierten Studiengang Physik. Die Diplompruefung kann erfolgen als Diplompruefung I in Physik oder als Diplompruefung II in der Studienrichtung IIA: Allgemeine Physik oder als Diplompruefung II in der Studienrichtung IIB: Physik von Transport und Verkehr. Durch die Diplompruefung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die fuer den Uebergang in die Berufspraxis notwendigen gruendlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhaenge seines Faches ueberblickt und die Faehigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
(2) Das Studium soll dem Studenten unter Beruecksichtigung der Anforderungen und Veraenderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Faehigkeiten und Methoden so vermitteln, dass er zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befaehigt wird.
(3) Das Studium, das mit der Diplompruefung I abgeschlossen wird, vermittelt darueber hinaus breite Kenntnisse im anwendungsorientierten Bereich der Physik, das Studium, das mit der Diplompruefung II in der Studienrichtung IIA: Allgemeine Physik abgeschlossen wird, vertieft Kenntnisse in der experimentellen und theoretischen Physik sowie in einem speziellen Teilgebiet der Physik, und das Studium, das mit der Diplompruefung II in der Studienrichtung IIB: Physik von Transport und Verkehr abgeschlossen wird, vertiefte Kenntnisse in der experimentellen Physik und in einem speziellen Teilgebiet der Physik sowie spezielle Kenntnisse in der Theoretischen Physik und in der Logistik.
§ 2
Diplomgrade
(1) Ist die Diplompruefung I bestanden, verleiht der Fachbereich 10: Physik-Technologie den Diplomgrad "Diplom-Physikingenieur" bzw. "Diplom-Physikingenieurin", abgekuerzt "Dipl.-Phys.Ing.".
(2) Ist die Diplompruefung II bestanden, verleiht der Fachbereich 10: Physik-Technologie den Diplomgrad "Diplom-Physiker" bzw. "Diplom-Physikerin", abgekuerzt "Dipl.-Phys.".
§ 3
Regelstudienzeit und Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit betraegt im Diplomstudiengang I einschliesslich der Diplompruefung I sieben Semester und im Diplomstudiengang II einschliesslich der Diplompruefung II zehn Semester.
(2) Das Studium gliedert sich in:
1. das Grundstudium, das vier Semester umfasst und mit der Diplom-Vorpruefung abschliesst, und
2. a) das Hauptstudium I, das drei Semester umfasst und mit der Diplompruefung I abschliesst, oder b) das Hauptstudium II, das sechs Semester umfasst und mit der Diplompruefung II abschliesst.
(3) Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl des Studierenden (Wahlbereich). Der zeitliche Studienumfang betraegt:
1. im Diplomstudiengang I 145 Semesterwochenstunden; davon entfallen auf das Grundstudium 93 Semesterwochenstunden und auf das Hauptstudium 52 Semesterwochenstunden,
2. im Diplomstudiengang II 181 Semesterwochenstunden; davon entfallen auf das Grundstudium 92 Semesterwochenstunden und auf das Hauptstudium 89 Semesterwochenstunden. Auf Uebungen und Praktika entfallen mindestens 91 Semesterwochenstunden. Hierin enthalten sind Lehrveranstaltungen im Wahlbereich im Umfang von 14 Semesterwochenstunden im Diplomstudiengang I und im Umfang von 18 Semesterwochenstunden im Diplomstudiengang II, die dem Lehrangebot der Gerhard-Mercator-Universitaet - Gesamthochschule Duisburg entnommen werden koennen.
(4) In der Studienordnung werden die Studieninhalte so ausgewaehlt und begrenzt, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei wird gewaehrleistet, dass der Studierende im Rahmen dieser Pruefungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann und dass Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgewogenen Verhaeltnis zur selbstaendigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusaetzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengaengen, stehen.
(5) Die naehere Bestimmung der Studieninhalte einschliesslich der Studieninhalte der Wahlpflichtfaecher erfolgt in der Studienordnung.
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Pruefungen und Pruefungsfristen
(1) Die Diplom-Vorpruefung besteht aus muendlichen Fachpruefungen, die Diplompruefung aus muendlichen Fachpruefungen und der Anfertigung einer Diplomarbeit.
(2) Der Diplompruefung geht die Diplom-Vorpruefung voraus. Letztere soll in der Regel vor Beginn des fuenften Fachsemesters abgeschlossen sein. Die Diplompruefung soll innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein.
(3) Die Pruefungen erfolgen studienbegleitend. Sie koennen abgelegt werden, sofern die jeweiligen fuer die Zulassung zur Pruefung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.
§ 5
Freiversuch
(1) Legt ein Kandidat nach ununterbrochenem Studium eine Fachpruefung der Diplom-Vorpruefung innerhalb von vier Semestern bzw. eine Fachpruefung der Diplompruefung innerhalb von sechs Semestern (D I) bzw. acht Semestern (D II) nach dieser Pruefungsordnung ab und besteht er diese Pruefung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch in der gleichen Fachpruefung ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prilfungsleistung gemaess § 9 als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet gilt.
(2) Bei der Berechnung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkte bleiben Fachsemester unberuecksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, waehrend derer der Kandidat nachweislich wegen laengerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Fuer den Fall der Erkrankung ist erforderlich, dass der Kandidat unverzueglich eine amtsaerztliche Untersuchung herbeigefuehrt hat und mit der Meldung das amtsaerztiiche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthaelt, aus denen sich die Studierunfaehigkeit ergibt.
(3) Unberuecksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Kandidat nachweislich an einer auslaendischen Hochschule in Physik eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.
(4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, hoechstens jedoch bis zu zwei Semestern, unberuecksichtigt, wenn der Kandidat nachweislich waehrend dieser Zeit als gewaehltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsgemaessen Organen einer Hochschule taetig war.
(5) Wer eine Fachpruefung der Diplompruefung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absaetzen 1 bis 4 an der Gerhard-Mercator-Universitaet - Gesamthochschule Duisburg bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Prueung einmal wiederholen. Die Wiederholungspruefung ist innerhalb von drei Monaten abzulegen.
(6) Erreicht der Kandidat in der Wiederholungspruefung eine bessere Note, so wird diese Note im Zeugnis ausgewiesen und der Berechnung der Gesamtnote der Diplompruefung zugrunde gelegt.
§ 6
Pruefungsausschuss
(1) Fuer die Organisation der Pruefungen und die durch diese Pruefungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich 10: Physik - Technologie einen Pruefungsausschuss. Der Pruefungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und fuenf weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Studenten gewaehlt. Entsprechend werden fuer die Mitglieder des Pruefungsausschusses mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters Vertreter gewaehlt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter betraegt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulaessig.
(2) Der Pruefungsausschuss ist Behoerde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.
(3) Der Pruefungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Pruefungsordnung eingehalten werden und sorgt fur die ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Pruefungen. Er ist insbesondere zustaendig fuer die Entscheidung uber Widersprueche gegen im Pruefungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darueber hinaus hat der Pruefungsausschuss dem Fachbereich regelmaessig minindestens einmal im Jahr, ueber die Entwicklung der Pruefungen und Studienzeiten zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Pruefungsordnung, der Studienordnung und des Studienplans und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Oer Pruefungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben fuer alle Regelfaelle auf den Vorsitzenden uebertragen; dies gilt nicht fuer Entscheidungen ueber Widersprueche und den Bericht an den Fachbereich.
(4) Der Pruefungsausschuss ist beschlussfaehig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und zwei weiteren Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschliesst mit einfacher Mehrheit Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Pruefungsausschusses wirken bei paedagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Pruefungsleistungen, der Festlegung von Pruefungsaufgaben und der Bestellung von Pruefern und Beisitzern, nicht mit.
(5) Die Mitglieder des Pruefungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Pruefungen beizuwohnen.
(6) Die Sitzungen des Pruefungsausschusses sind nichtoeffentlich. Die Mitglieder des Pruefungsausschusses und ihre Vertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht bereits aufgrund eines oeffentlichen Dienst- oder Arbeitsvrhaeltnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie durch den Vorsitzenden des Pruefungsausschusses nach dem Gesetz ueber die foermliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
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Pruefer und Beisitzer
(1) Die Pruefer und die Beisitzer werden vom Pruefungsausschuss bestellt. Der Pruefungsausschuss kann die Bestellung dem Vorsitzenden uebertragen. Zum Pruefer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplompruefung oder eine vergleichbare Pruefung abgelegt und, sofern nicht zwingende Gruende eine Abweichung erfordern, in dem der Pruefung vorangegangenen Studienabschnitt eine selbstaendige Lehrtaetigkeit in dem Pruefungsfach ausgeübt hat. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplompruefung oder eine vergleichbare Pruefung abgelegt hat.
(2) Die Pruefer sind in ihrer Prufungstaetigkeit unabhaengig.
(3) Der Kandidat kann die Pruefer für die muendlichen Pruefungen und den Betreuer für die Diplomarbeit vorschlagen. Auf die Vorschlaege des Kandidaten soll nach Moeglichkeit Ruecksicht genommen werden. Die Vorschlaege begruenden jedoch keinen Anspruch.
(4) Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses sorgt dafuer, dass dem Kandidaten die Namen der Pruefer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der muendlichen Pruefung, bekanntgegeben werden.
(5) Fuer die Pruefer und die Beisitzer gilt § 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 8
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Pruefungsleistungen,
Einstufung in hoehere Fachsemester
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Pruefungsleistungen in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleiehwertigkeitspruefung angerechnet. Dasselbe gilt fur Diplom-Vorpruefungen. Soweit die Diplom-Vorpruefung Faecher nicht enthaelt, die an der aufnehmenden Hochschule Gegenstand der Diplom-Vorpruefung, nicht aber der Diplompruefung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen moeglich.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Pruefungsleistungen in anderen Studiengaengen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten sowie Studienleistungen und Pruefungsleistungen, die an Hochschulen ausserhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Pruefungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Fuer die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Pruefungsleistungen an auslaendischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebildeten Aequivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im Uebrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle fur auslaendisches Bildungswesen gehoert werden.
(3) Fuer die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Pruefungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Laendern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die Absaetze 1 und 2 entsprechend.
(4) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld im Wahlfach Physik erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
(5) Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungspruefung gemaess § 66 Universitaetsgesetz berechtigt sind, das Studium in einem hoeheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungspruefung nachgewiesenen Kenntnisse und Faehigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Pruefungsleistungen der Diplom-Vorpruefung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis ueber die Einstufungspruefung sind fuer den Pruefungsausschuss bindend.
(6) Zustaendig fuer Anrechnungen nach den Absaetzen 1 bis 5 ist der Pruefungsausschuss. Vor Feststellungen ueber die Gleichwertigkeit sind zustaendige Fachvertreter zu hoeren.
(7) Werden Studienleistungen und Pruefungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu uebernehmen
(8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absaetze 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Pruefungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht werden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die fuer die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(1) Der Kandidat kann sich bis spaetestens eine Woche vor dem jeweiligen Pruefungstermin von Fachpruefungen abmelden.
(2) Eine Pruefungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Pruefungstermin ohne triftige Gruende nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Pruefung ohne triftige Gruende von der Pruefung zuruecktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Pruefungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(3) Die fuer den Ruecktritt oder das Versaeumnis geltend gemachten Gruende muessen dem Pruefungsausschuss unverzueglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann der Vorsitzende des Pruefungsausschusses die Vorlage eines aertzlichen Attestes verlangen. Erkennt der Vorsitzende des Pruefungsausschusses die Gruende an, wird dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Pruefungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(4) Versucht der Kandidat, das Ergebnia einer Pruefungsleistung durch Taeuschung, z.B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Pruefungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Feststellung wird von dem jeweiligen Pruefer oder Aufsichtfuehrenden getroffen und aktenkundig gemacht. Ein Kandidat, der den ordnungsgemaessen Ablauf der Pruefung stoert, kann von dem jeweiligen Pruefer oder Aufsichtfuerenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Pruefungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Pruefungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gruende fuer den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Faellen kann der Pruefungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Pruefungsleistungen ausschliessen.
(5) Wird der Kandidat von der weiteren Erbringung einer Pruefungsleistung ausgeschlossen, kann er innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass diese Entscheidung vom Pruefungsausschuss ueberprueft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen eines Pruefers oder Aufsichtfuehrenden gemaess Absatz 3 Satz 1. Belastende Entscheidungen des Pruefungsausschusses sind dem Kandidaten unverzueglich schriftlich mitzuteilen, zu begruenden und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorpruefung
(1) Durch die Diplom-Vorpruefung soll der Kandidat nachweisen, dass er die Ziele des Grundstudiums erreicht hat und daß er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben
(2) Die Diplom-Vorpruefung I erstreckt sich auf Fachpruefungen in:
1. Experimentalphysik,
2. Angewandte Physik,
3. Mathematik A und
4. Wahlpflichtfach nichtphysikalischer Richtung.
(3) Die Diplom-Vorpruefung II erstreckt sich auf Fachpruefungen in:
1. Experimentalphysik,
2. Theoretische Physik,
3. Mathematik B und
4. Wahlpflichtfach nichtphysikalischer Richtung.
(4) Als Wahlpflichtfach der Diplom-Vorpruefung kann ein Teilge biet aus einem der folgenden Faecher gewaehlt werden:
a) in der Diplom-Vorpruefung I:
a) Chemie,
b) Elektrotechnik,
c) Maschinenbau oder
d) Mathematik/Informatik;
b) in der Diplom-Vorpruefung II fuer die Studienrichtung IIA:
Allgemeine Physik:
a) Chemie,
b) Elektrotechnik,
c) Maschinenbau,
d) Mathematik/Informatik,
e) Informatik oder
f) Technische Informatik;
c) in der Diplom-Vorpruefung II fuer die Studienrichtung IIB:
Physik von Transport und Verkehr:
a) Informatik oder
b) Technische Informatik.
Der PrUfungsausschuss kann auf Antrag des Kandidaten in begruendeten Ausnahmefaellen ein anderes Wahlpflichtfach zulassen.
(5) Gegenstaende der einzelnen Fachpruefungen sind:
1. in Experimentalphysik:
- Vorlesungen Experimentalphysik I bis IV mit jeweils 4 Semesterwochenstunden (SWS) und
- Physikalisches Praktikum für Anfaenger,
2. a) in Angewandte Physik:
- Vorlesungen Angewandte Physik I und II mit jeweils 3 SWS,
b) in Theoretische Physik:
- Vorlesung Theoretische Physik I, falls der Leistungsnachweis in Theoretische Physik II vorgelegt wurde oder
- Vorlesung Theoretische Physik II, falls der Leistungsnachweis in Theoretische Physik I vorgelegt wurde,
3. a) in Mathematik A:
- Vorlesungen Mathematik für Physiker I und II mit jeweils 4 SWS und
- Mathematische Methoden der Physik mit 2 SWS,
b) in Mathematik B:
- Vorlesungen Mathematik für Physiker I und II mit jeweils 4 SWS,
- Vorlesung Mathematik III oder IV mit 4 SWS,
4. im Wahlpflichtfach nichtphysikalischer Richtung:
- Vorlesungen im Umfang von 4 SWS.
(6) Der Zulassungsantrag fuer die erste Pruefung bedingt einen ergaenzenden Antrag auf Zulassung zu den anderen muendlichen Fachpruefungen der Diplom-Vorpruefung. Die §§ 11 und 12 gelten entsprechend.
(7) Fachpruefungen bestehen aus muendlichen Pruefungen. Die Dauer einer muendlichen Prüfung betraegt in der Regel mindestens 30 und hoechstens 40 Minuten.
(8) Die muendlichen Fachpruefungen der Diplom-Vorpruefung muessen bei verschiedenen Pruefern abgelegt werden.
(9) Macht der Kandidat durch ein aerztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen laenger andauernder oder staendiger koerperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Pruefung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Pruefungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Pruefungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
(10) Pruefungsleistungen der Diplom-Vorpruefung koennen durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungspruefung gemaess § 66 Abs. 1 Universitaetsgesetz ersetzt werden.
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Zulassung zur Diplom-Vorpruefung
(1) Zur Diplom-Vorpruefung kann nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlaegige fachgebundene Hochschulreife), der Fachhochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zustaendigen staatlichen Stelle als gleichwertig aner kanntes Zeugnis besitzt,
2. an der Gerhard-Mercator-Universitaet - Gesamthochschule Duisburg fuer den integrierten Studiengang Physik eingeschrieben oder gemaess S 70 Abs. 2 Universitaetsgesetz als Zweithoerer zugelassen ist.
(2) Zu den einzelnen Fachpruefungen der Diplom-Vorpruefung I kann nur zugelassen werden, wer die erfolgreiche Teilnahme an den jeweils dafuer notwendigen Lehrveranstaltungen nachweist (Leistungsnachweise). Leistungsnachweise sind zu erwerben:
1. fuer die Pruefung in Experimentalphysik in:
1.a) Uebung in Experimentalphysik I (1. Semester) oder b) Uebung in Experimentalphysik II (2. Semester),
2.a) Uebung in Experimentalphysik III (3. Semester) oder b) Uebung in Experimentalphysik IV (4. Semester),
3. dem Theoretikum (2. Semester),
4. dem Physikalischen Praktikum I (3. Semester),
5. dem Physikalischen Praktikum II (4. Semester);
2. fuer die Pruefung in Angewandte Physik in:
1.a) Uebung in Angewandte Physik I (3. Semester) oder b) Uebung in Angewandte Physik II (4. Semester),
2.a) Uebung Technische Informatik II (3. Semester) oder b) dem Praktikum Technische Informatik (3. Semester);
3. fuer die Pruefung in Mathematik A in:
a) Mathematik fuer Physiker I (1. Semester) oder b) Mathematik fuer Physiker II (2. Semester);
4. fuer die Pruefung im Wahlpflichtfach nichtphysikalischer Richtung in:
- Uebung oder Praktika im Wahlpflichtfach.
(3) Zu den einzelnen Fachpruefungen der Diplom-Vorpruefung II kann nur zugelassen werden, wer die erfolgreiche Teilnahme an den jeweils dafuer notwendigen Lehrveranstaltungen nachweist (Leistungsnachweise). Leistungsnachweise sind zu erwerben:
1. fuer die Pruefung in Experimentalphysik in:
1.a) Uebung in Experimentalphysik I (1. Semester) oder b) Uebung in Experimentalphysik II (2. Semester),
2.a) Uebung in Experimentalphysik III (3. Semester) oder b) Uebung in Experimentalphysik IV (4. Semester),
3. dem Theoretikum (2. Semester),
4. dem Physikalischen Praktikum I (3. Semester),
5. dem Physikalischen Praktikum II (4. Semester);
2. fuer die Pruefung in Theoretische Physik:
a) Theoretische Physik I <3. Semester) oder b) Theoretische Physik II (4. Semester);
3. fuer die Pruefung in Mathematik B in:
1.a) Mathematik fuer Physiker I (1. Semester) oder b) Mathematik fuer Physiker II (2. Semester),
2.a) Mathematik fuer Physiker III (2. Semester) oder b) Mathematik fuer Physiker IV (3. Semester);
4. fuer die Pruefung im Wahlpflichtfach nichtphysikalischer Richtung in:
- Uebung oder Praktika im Wahlpflichtfach.
(4) Die in Absatz 1 bis 3 genannten Voraussetzungen werden im Falle des § 8 Abs. 5 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungspruefung ganz oder teilweise ersetzt.
§ 12
Zulassungsverfahren
(1) Ueber die Zulassung entscheidet der Pruefungsausschuss oder gemaess § 6 Abs. 3 Satz 5 dessen Vorsitzender.
(2) Der Antrag auf Zulassung zu Pruefungen der Diplom-Vorpruefung ist schriftlich an den Pruefungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind beizufuegen:
1. die Nachweise ueber das Vorliegen der in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 oder Abs. 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. das Studienbuch,
3. eine Erklaerung, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorpruefung oder eine Diplompruefung im Studiengang Physik nicht oder endgueltig nicht bestanden hat und ob er sich in einem anderen Pruefungsverfahren befindet,
4. ein Vorschlag für jeden Pruefer in den muendlichen Fach pruefungen,
5. eine Erklaerung, ob der Zulassung von Zuhoerern bei den muendlichen Pruefungen widersprochen wird.
(3) Ist es dem Kandidaten nicht moeglich, die nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufuegen, kann der Pruefungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu fuehren.
(4) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
a) die in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 oder Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht erfuellt sind oder
b) die Unterlagen unvollstaendig sind oder
c) der Kandidat die Diplom-Vorpruefung oder die Diplompruefung im Studiengang Physik an einer Universitaet im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgueltig nicht bestanden hat oder
d) der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Pruefungsverfahren in dem gleichen Studiengang befindet.
(5) Die Gruende, die zu einer Ablehnung fuehren, sind dem Kandidaten bekannt zugeben.
§ 13
Muendliche Pruefungen
(1) In den muendlichen Pruefungen soll der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammenhaenge des Pruefungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhaenge einzuordnen vermag. Durch die muendlichen Pruefungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat ueber breites Grundlagenwissen verfuegt.
(2) Muendliche Pruefungen werden vor einem Pruefer (§ 7 Abs. 1 Satz 3) in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers (§ 7 Abs. 1 Satz 4) als Einzelpruefung abgelegt. Vor der Festsetzung der Note gemaess § 14 Abs. 1 hat der Pruefer den Beisitzer zu hoeren.
(3) Die wesentlichen Gegenstaende und Ergebnisse der muendlichen Pruefung sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Pruefer und Beisitzer zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Pruefung ist dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die muendliche Pruefung bekanntzugeben.
(4) Studierende, die sich zu einem spaeteren Pruefungstermin der gleichen Pruefung unterziehen wollen, werden nach Massgabe der raeumlichen Verhaeltnisse als Zuhoerer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses.
§ 14
Bewertung der Pruefungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorpruefung
(1) Die Noten für die einzelnen Pruefungsleistungen werden von den jeweiligen Pruefern festgesetzt. Fuer die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
1 sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 gut = eine Leistung, die erheblich ueber den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Maengel noch den An forderungen genuegt;
5 nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Maengel den Anforderungen nicht mehr ge nuegt.
Durch Erniedrigen oder Erhoehen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte in den Grenzen 1,0 und 4,0 gebildet werden.
(2) Eine Fachpruefung ist bestanden, wenn die Fachnote "ausreichend" (4,0) oder besser ist.
(3) Die Diplom-Vorpruefung ist bestanden, wenn saemtliche Fachnoten "ausreichend" (4,0) oder besser sind.
(4) Die Gesamtnote der Diplom-Vorpruefung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den einzelnen Pruefungsfaechern.
Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorpruefung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt ueber 1,5 bis 2,5 =gut
bei einem Durchschnitt ueber 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt ueber 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
(5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma beruecksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 15
Wiederholung der Diplom-Vorpruefung
(1) Die Pruefung kann jeweils in den Faechern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, in der in § 13 bestimmten Form zweimal wiederholt werden. Fehlversuche in dem gleichen Fach an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Fuer die Wiederholungspruefung im Wahlpflichtfach kann eine neue Wahl des Pruefungsfaches getroffen werden.
(2) Der Pruefungsausschuss bestimmt die Fristen, innerhalb derer die Wiederholungspruefungen abgelegt werden sollen. Die erste Wiederholungspruefung soll innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der nichtbestandenen Fachpruefung abgeschlossen sein.
(3) Fuer die Wiederholungspruefungen kann der Kandidat entsprechend § 7 Abs. 3 neue Pruefer vorschlagen.
§ 16
Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife
Studierende, die die Fachhochschulreife besitzen, erwerben nach Massgabe der Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife waehrend des Studiums in integrierten Studiengaengen die fachgebundene Hochschulreife, wenn sie nach Abschluss des Grundstudiums in dem integrierten Studiengang Physik den erfolgeichen Abschluss von Brueckenkursen in drei Faechern nach Massgabe der Brueckenkursordnung für die integrierten Diplomstudiengaenge an der Gerhard-Mercator-Universitaet - Gesamthochschule Duisburg nachweisen und die für das Hauptstudium II qualifizierende Diplom-Vorpruefung (§ 10 Abs. 3) bestanden haben. In das Zeugnis ueber die bestandene Diplom-Vorpruefung II ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
§ 17
Zeugnis über die Diplom-Vorpruefung
(1) Ueber die bestandene Diplom-Vorpruefung wird unverzueglich, spaetestens vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Pruefungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die Namen der Pruefer, die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote sowie die Angabe enthaelt, ob sich der Kandidat für das Hauptstudium I oder fuer das Hauptstudium II qualifiziert hat. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Pruefungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Pruefungsleistung erbracht worden ist. In den Faellen des § 16 ist das Zeugnis erst nach Eintragung des Vermerks über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife auszuhaendigen.
(2) Ist die Diplom-Vorpruefung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Pruefungsausschusses dem Kandidaten hierueber einen schriftlichen Bescheid, der auch daruber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplom-Vorpruefung wiederholt werden kann.
(3) Der Bescheid ueber die nichtbestandene Diplom-Vorpruefung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorpruefung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Pruefungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorpruefung noch fehlenden Pruefungsleistungen enthaelt und erkennen laesst, daß die Diplom-Vorpruefung nicht bestanden ist.
§ 18
Umfang und Art der Diplompruefung
(1) Die Diplompruefung I besteht aus drei muendlichen Fachpruefungen und der Diplomarbeit. Die Fachpruefungen werden vor der Anfertigung der Diplomarbeit abgelegt.
(2) Die Diplomprüfung I erstreckt sich auf Fachpruefungen in:
1. Angewandte Physik,
2. Technische Physik,
3. Wahlpflichtfach nichtphysikalischer Richtung.
Gegenstaende der einzelnen Fachpruefungen sind:
1. Angewandte Physik: Vorlesungen Angewandte Physik III und IV,
2. Technische Physik: Vorlesungen Technische Physik I und II,
3. Wahlpflichtfach nichtphysikalischer Richtung: Vorlesungen im Umfang von 4 SWS.
(3) Die Diplompruefung II besteht aus vier muendlichen Fachpruefungen und der Diplomarbeit. Die Fachpruefungen werden vor der Anfertigung der Diplomarbeit abgelegt.
(4) Die Diplompruefung II in der Studienrichtung IIA: Allgemeine Physik erstreckt sich auf Fachpruefungen in:
1. Experimentalphysik,
2. Theoretische Physik,
3. Physikalisches Vertiefungsfach,
4. Wahlpflichtfach nichtphysikalischer Richtung.
Gegenstaende der einzelnen Fachpruefungen sind:
1. Experimentalphysik: Vorlesung Struktur der Materie I und II sowie Physika lisches Praktikum für Fortgeschrittene,
2. Theoretische Physik: Vorlesung Theoretische Physik III und IV,
3. Physikalisches Vertiefungsfach:
Vorlesungen/Uebungen aus dem Angebot der Physikalischen Vertiefungsfaecher im Gesamtumfang von 6 SWS,
4. Wahlpflichtfach nichtphysikalischer Richtung: Vorlesungen im Umfang von 4 SWS.
(5) Die Diplompruefung II in der Studienrichtung IIB: Physik von Transport und Verkehr erstreckt sich auf Fachpruefungen in:
1. Experimentalphysik,
2. Theoretische Physik (Grundlagen von Transport und Verkehr),
3. Physikalisches Vertiefungsfach,
4. Logistik.
Gegenstaende der einzelnen Fachpruefungen sind:
1. Experimentalphysik: Vorlesung Struktur der Materie 1, Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene sowie Vorlesung Physikali sche Meßtechnik,
2. Theoretische Physik (Grundlagen von Transport und Verkehr): Wahlweise je 2 Vorlesungen mit Uebungen aus Statistische Physik, Hydrodynamik, Transporttheorie, Verkehrsphysik, Granulare Materie und Computersimulation/Modellierung im Umfang von 8 SWS,
3. Physikalisches Vertiefungsfach: Vorlesungen/Uebungen aus dem Angebot der Physikalischen Vertiefungsfaecher im Gesamtumfang von 6 SWS,
4. Logistik: Wahlweise Vorlesungen und Uebungen aus Verkehrsbetriebs wirtschaft oder Verkehrssysteme im Umfang von 6 SWS.
(6) Fachpruefungen bestehen aus muendlichen Pruefungen von hoechstens 45 Minuten Dauer. Im uebrigen gilt § 13 entsprechend.
(7) Fuer das Wahlpflichtfach der Diplompruefung (vgl. Absatz 2) und 4) gilt § 10 Abs. 4 entsprechend.
(8) Die muendlichen Fachpruefungen der Diplompruefung muessen bei verschiedenen Pruefern abgelegt werden.
(9) Der Kandidat kann sich entsprechend § 24 in weiteren als den vorgeschriebenen Faechern einer muendlichen Fachpruefung unterziehen.
(10) Macht ein Kandidat durch ein aerztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen laenger andauernder oder staendiger koerperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Pruefung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Pruefungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Pruefungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
§ 19
Zulassung zur Diplomprüfung
(1) Zur Diplompruefung kann nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der Fachhochschulreife für die Zulassung zur Diplompruefung I bzw. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlaegige fachgebundene Hochschulreife) als Voraussetzung für die Zulassung zur Diplompruefung II oder Diplompruefung I besitzt. Zugelassen werden kann auch, wer ein durch Rechtsvorschrift oder von der zustaendigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt oder die Ein stufungsprüfung (§ 8 Abs. 5) bestanden hat;
2. die entsprechend qualifizierende Diplom-Vorpruefung im integrierten Studiengang Physik nach § 14 Abs. 3 oder eine gemaess § 8 Abs. 1 als gleichwertig angerechnete Pruefung bestanden hat;
3. an der Gerhard-Mercator-Universitaet - Gesamthochschule Duisburg fuer den integrierten Studiengang Physik eingeschrieben oder gemaess § 70 Abs. 2 Universitaetsgesetz als Zweithoerer zugelassen ist.
(2) Zu den einzelnen Fachpruefungen der Diplompruefung I kann nur zugelassen werden, wer die erfolgreiche Teilnahme an den jeweils dafuer notwendigen Lehrveranstaltungen nachweist (Leistungsnachweise). Leistungsnachweise sind zu erwerben:
1. fuer die Pruefung in Angewandte Physik in:
1. Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene A (5. und 6. Semester),
2.a) Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene B (5. Semester) oder b) Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene C (6. Semester),
3. Hauptseminar (6. Semester);
2. fuer die Pruefung in Technische Physik:
a) Uebung in Technische Physik I (5. Semester) oder b) Uebung in Technische Physik II (6. Semester).
(3) Zu den einzelnen Fachpruefungen der Diplompruefung II in der Studienrichtung IIA: Allgemeine Physik kann nur zugelassen werden, wer die erfolgreiche Teilnahme an den jeweils dafuer notwendigen Lehrveranstaltungen nachweist (Leistungsnachweise). Leistungsnachweise sind zu erwerben:
1. fuer die Pruefung in Experimentalphysik in:
1.a) Uebung in Struktur der Materie 1 (5. Semester) oder b) Uebung in Struktur der Materie II (6. Semester),
2. Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene I (7. Semester),
3. Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene II (8. Semester);
2. fuer die Pruefung in Theoretische Physik in:
2 Uebungen in Theoretische Physik III - V
3. fuer die Pruefung im Physikalischen Vertiefungsfach im: - Hauptseminar;
4. fuer die Pruefung im Wahlpflichtfach nichtphysikalischer Richtung in:
- einer Uebung oder einem Praktikum.
(4) Zu den einzelnen Fachpruefungen der Diplompruefung II in der Studienrichtung IIB: Physik von Transport und Verkehr kann nur zugelassen werden, wer die erfolgreiche Teilnahme an den jeweils dafuer notwendigen Lehrveranstaltungen nachweist (Leistungsnachweise). Leistungsnachweise sind zu erwerben:
1. fuer die Pruefung in Experimentalphysik in:
1. Uebung in Struktur der Materie I (5. Semester),
2. Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene I (7. Semester),
3. Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene II (8. Semester);
2. fuer Pruefungen in Theoretische Physik (Grundlagen von Transport und Verkehr):
2 Übungen in Theoretische Physik (Grundlagen von Transport und Verkehr);
3. fuer die Pruefung im Physikalischen Vertiefungstach im - Hauptseminar;
4. fuer die Pruefung in Logistik in - einer Uebung oder einem Praktikum in Verkehrsbetriebs wirtschaft oder Verkehrssysteme.
(5) Hat ein Bewerber die fuer das Hauptstudium I qualifizierende Diplom-Vorpruefung I bestanden, so wird er bei Vorlage folgender zusaetzlicher Unterlagen zur Diplompruefung II an der Gerhard-Mercator-Universitaet - Gesamthochschule Duisburg zugelassen:
1. Bescheinigung ueber die bestandene Fachpruefung in Theore tische Physik mit Angabe der Note (§ 10 Abs. 3 Nr.2),
2. ein Leistungsnachweis ueber eine Uebung zu Theoretische Physik I oder Theoretische Physik iI (§ 11 Abs. 3 Nr. 2).
Dabei gilt § 10 Abs. 5 Nr.2 Buchstabe b entsprechend,
3. ein Leistungsnachweis ueber eine Uebung zur Mathematik fuer Physiker III oder IV (§ 11 Abs. 3 Nr. 3.2),
4. gegebenenfalls den Nachweis des erfolgreichen Abschlus ses von Brueckenkursen in drei Faechern gemaess § 16.
(6) Hat ein Bewerber die fuer das Hauptstudium II qualifizierende Diplom-Vorpruefung II bestanden, so wird er bei Vorlage folgender zusaetzlicher Unterlagen zur Diplompruefung I an der Gerhard-Mercator-Universitaet - Gesamthochschule Duisburg zugelassen:
1. Bescheinigung ueber die bestandene Fachpruefung in Ange wandte Physik mit Angabe der Note (§ 10 Abs. 2 Nr. 2),
2. ein Leistungsnachweis ueber eine Uebung zu Angewandte Phy sik I oder Angewandte Physik II (§ 11 Abs. 2 Nr. 2.1),
3. ein Leistungsnachweis ueber eine Uebung zu Technische Informatik II oder ueber das Praktikum Technische Informa tik (§ 11 Abs. 2 Nr. 2.2).
(7) Ueber die Zulassung zur Diplompruefung II bzw. zur Diplompruefung 1 gemaess Absatz 5 bzw. Absatz 6 wird eine Bescheinigung ausgestellt.
(8) Die Zulassung zur Diplompruefung II in der Studienrichtung IIB: Physik von Transport und Verkehr darf nur erfolgen, wenn eine Bescheinigung ueber die bestandene Fachpruefung in Informatik oder Technische Informatik (§ 10 Abs. 4) vorgelegt wird.
(9) In dem Antrag auf Zulassung zur Diplompruefung sind die gewaehlten Pruefungsfaecher gemaess § 18 und gegebenenfalls die Zusatzfaecher gemaess § 24 zu bezeichnen. Im uebrigen gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.
§ 20
Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit im Rahmen der Diplompruefung I ist eine Pruefungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschliesst und zeigen soll, dass der Kandidat in der Lage ist, eine anwendungsorientierte experimentalphysikalische Aufgabe unter Verwendung von bekannten Verfahren und Erkenntnissen auf der Grundlage wissenschaftlicher Methoden innerhalb einer bestimmten Frist selbstaendig zu bearbeiten und die Aufgabenstellung, die Mittel zur Loesung sowie die Loesung verstaendlich und folgerichtig darzustellen und zu interpretieren.
(2) Die Diplomarbeit im Rahmen der Diplompruefung II ist eine Pruefungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschliesst und zeigen soll, dass der Kandidat in der Lage ist, eine dem Bearbeitungszeitraum angemessene Arbeit aus der Physik selbstaendig nach wissenschaftlichen Methoden durchzufuehren und die Aufgabenstellung, die Mittel zur Loesung sowie die Ergebnisse verstaendlich und folgerichtig darzustellen und zu interpretieren.
(3) Die Diplomarbeit kann von jedem Professor und habilitierten Mitglied des Fachbereichs 10: Physik - Technologie ausgegeben und betreut werden, der im integrierten Studiengang Physik im Hauptstudium lehrt. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschlaege fUEr das Thema der Diplomarbeit zu machen. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung ausserhalb der Hochschule durchgefuehrt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Pruefungsausschusses.
(4) Die Diplomarbeit darf mit Zustimmung des Fachbereichsrates des Fachbereichs 10: Physik - Technologie in einem anderen Fachbereich der Gerhard-Mercator-Universitaet - Gesamthochschule Duisburg durchgefuehrt werden.
(5) Die Diplomarbeit kann erst nach Bestehen aller muendlichen Fachpruefungen einschliesslich eventueller Freiversuche ausgegeben werden. Die Ausgabe erfolgt ueber den Vorsitzenden des Pruefungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(6) Auf Antrag des Kandidaten sorgt der Vorsitzende des Pruefungsausschusses dafuer, dass ein Kandidat innerhalb eines Monats nach Bestehen der Fachpruefungen ein Thema fuer die Diplomarbeit erhaelt.
(7) Die Diplomarbeit ist eine individuelle Arbeit. Die Form der Gruppenarbeit ist nicht zugelassen.
(8) Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit fuer die Diplompruefung I betraegt sechs Monate.
(9) Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit fuer die Diplompruefung II betraegt neun Monate. Sie schliesst sich unmittelbar an eine dreimonatige Einarbeitungsphase an, die auf das zu bearbeitende Thema bezogen ist.
(10) Das Thema und die Aufgabenstellung muessen so beschaffen sein, dass die Diplomarbeit innerhalb der vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurueckgegeben werden. Ausnahmsweise kann der Pruefungsausschuss im Einzelfall auf begruendeten Antrag, der spaetestens drei Wochen vor Ablauf der Bearbeitungszeit gestellt werden muss, nach Anhoerung des Betreuers die Bearbeitungszeit um bis zu sechs Wochen verlaengern.
(11) Die Diplomarbeit I soll einen Umfang von ca. 50 - 80 Seiten DIN A4 umfassen. Die Diplomarbeit II sollte einen Umfang von ca. 80 - 120 Seiten DIN A4 umfassen. Ergaenzende Details koennen zusaetzlich in einem Anhang zusammengefasst werden.
(12) Die Diplomarbeit kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Eine Zusammenfassung in beiden Sprachen ist der Arbeit voranzustellen.
(13) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbstaendig verfasst, Zitate kenntlich gemacht und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
§ 21
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist fristgemaess beim Vorsitzenden des Pruefungsausschusses in dreifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemaess abgeliefert, gilt sie gemaess § 9 Abs. 2 Satz 2 als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Pruefern zu begutachten und zu bewerten. Einer der Pruefer sollte der Professor oder der habilitierte Lehrende sein, der die Arbeit ausgegeben hat. Die Pruefer werden vom Vorsitzenden des Pruefungsausschusses bestimmt. Die einzelne Bewertung ist entsprechend S 14 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begruenden. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 1,5 betraegt. Betraegt die Differenz mehr als 1,5, wird vom Vorsitzenden des Pruefungsausschusses ein dritter Pruefer zur Begutachtung und Bewertung der Diplomarbeit bestimmt Die Gutachten sind dem dritten Pruefer zuzuleiten. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet, falls mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind.
(3) Die Bewertung der Diplomarbeit ist dem Studierenden spaetestens acht Wochen nach Abgabe der Diplomarbeit mitzuteilen.
§ 22
Bewertung der Pruefungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplompruefung
(1) Fuer die Bewertung der einzelnen Pruefungsleistungen in der Diplompruefung gilt § 14 entsprechend.
(2) Die Diplompruefung ist bestanden, wenn die Diplomarbeit und alle Fachpruefungen jeweils mit ausreichend oder besser bewertet worden sind.
(3) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Fachpruefungen und der Note der Diplomarbeit gebildet, wobei die Note der Diplomarbeit zweifach gewichtet wird.
(4) Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" nach § 14 Abs. 4 wird die Gesamtbeurteilung "mit Auszeichnung bestanden" erteilt, wenn die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet ist und von allen anderen Pruefungsleistungen hoechstens zwei schlechter als 1,0 aber nicht schlechter als 1,3 sind.
§ 23
Wiederholung der Diplompruefung
(1) Die Diplomarbeit kann bei "nicht ausreichenden" Leistungen einmal wiederholt werden. Eine Rueckgabe des Themas der Diplomarbeit ist in der in § 20 Abs. 10 Satz 2 genannten Zeit jedoch nur zulaessig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Moeglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.
(2) Muendliche Fachpruefungen mit "nicht ausreichenden" Leistungen koennen in der in § 14 bestimmten Form zweimal wiederholt werden. Im uebrigen gilt § 15 entsprechend.
(3) § 5 bleibt unberuehrt.
§ 24
Zusatzfaecher
(1) Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Faechern einer muendlichen Fachpruefung entsprechend § 13 unterziehen (Zusatzfaecher).
(2) Als Zusatzfaecher sind Lehrveranstaltungen mit einem Gesamtumfang von mindestens sechs Semesterwochenstunden zugelassen. Die muendliche Fachpruefung erstreckt sich auf Vorlesungsstoff im Umfang von mindestens vier Semesterwochenstunden.
(3) Das Ergebnis der Pruefung in diesen Faechern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht einbezogen.
§ 25
Zeugnis
(1) Hat der Kandidat die Diplompruefung bestanden, erhaelt er unverzueglich, moeglichst innerhalb von vier Wochen, ueber die Ergebnisse ein Zeugnis, das folgende Angaben enthaelt:
- die Bezeichnung der Universitaet und des Fachbereichs,
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Kandi daten,
- Studiengang und eine Angabe ueber die Regelstudienzeit, das heißt sieben Semester im Zeugnis ueber die Diplompruefung I und zehn Semester im Zeugnis ueber die Diplom pruefung II,
- die Angabe der Studienrichtung in der Diplompruefung II,
- Thema und Note der Diplomarbeit und den Namen des Be treuers,
- die Noten der Fachpruefungen,
- auf Antrag des Kandidaten die Ergebnisse der Pruefungen in den Zusatzfaechern,
- auf Antrag des Kandidaten die bis zum Abschluss der Di plompruefung benoetigte Fachstudiendauer,
- das Datum des Tages, an dem die letzte Pruefungsleistung erbracht wurde,
- die Unterschriften des Vorsitzenden des Pruefungsausschusses und des Dekans des Fachbereichs 10: Physik - Techno logie und
- das Siegel der Gerhard-Mercator-Universitaet - Gesamthoch schule Duisburg.
(2) Im uebrigen gilt § 17 entsprechend.
§ 26
Diplomurkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehaendigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemaess § 2 beurkundet.
(2) Die Diplomurkunde wird von dem Vorsitzenden des Pruefungsausschusses und dem Dekan des Fachbereichs 10: Physik - Technologie unterzeichnet und mit dem Siegel der Gerhard-Mercator-Universitaet - Gesamthochschule Duisburg versehen.
§ 27
Ungueltigkeit der Diplom-Vorpruefung und der Diplompruefung
(1) Hat der Kandidat bei einer Pruefung getaeuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushaendigung des Zeugnisses bekannt, kann der Pruefungsausschuss nachtraeglich die Noten fuer diejenigen Pruefungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getaeuscht hat, entsprechend berichtigen und die Pruefung ganz oder teilweise fuer nicht bestanden erklaeren.
(2) Waren die Voraussetzungen fuer die Zulassung zu einer Pruefung nicht erfuellt, ohne dass der Kandidat hierueber taeuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushaendigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Pruefung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsaetzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Pruefungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes fuer das Land Nordrhein-Westfalen ueber die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Auesserung zu geben.
(4) Das unrichtige Pruefungszeugnis ist einzuziehen, und es ist gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fuenf Jahren nach Ausstellung des Pruefungszeugnisses ausgeschlossen.
(5) Ist die Pruefung insgesamt fuer nicht bestanden erklaert worden, ist der Diplomgrad abzuerkennen und die Diplomurkunde einzuziehen.
§ 28
Einsicht in die Pruefungsakten
(1) Nach Abschluss des Pruefungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Pruefungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Pruefer und in die Pruefungsprotokolle gewaehrt.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushaendigung des Pruefungszeugnisses beim Vorsitzenden des Pruefungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 29
Uebergangsbestimmungen
(1) Diese Pruefungsordnung findet auf alle Studenten Anwendung, die erstmalig im Wintersemester 1996/97 oder spaeter fuer den integrierten Studiengang Physik an der Gerhard-Mercator- Universitaet - Gesamthochschule Duisburg eingeschrieben worden sind. Studenten, die bei Inkrafttreten dieser Pruefungsordnung bereits die Diplom-Vorpruefung bestanden haben, legen die Diplompruefung nach der im Sommersemester 1996 geltenden Pruefungsordnung ab, es sei denn, dass sie die Anwendung der neuen Pruefungsordnung bei der Zulassung zur Pruefung schriftlich beantragen. Studenten, die vor dem Wintersemester 1996/97 fuer den integrierten Studiengang Physik an der Gerhard-Mercator-Universitaet - Gesamthochschule Duisburg eingeschrieben worden sind und die Diplom-Vorpruefung noch nicht bestanden haben, legen diese nach der im Sommersemester 1996 geltenden Pruefungsordnung, die Diplompruefung jedoch nach dieser neuen Pruefungsordnung ab; auf Antrag des Kandidaten wird auch in der Diplom-Vorpruefung die neue Pruefungsordnung angewendet. Der Antrag auf Anwendung der neuen Pruefungsordnung ist unwiderruflich.
(2) Wiederholungspruefungen sind nach der Pruefungsordnung abzulegen, nach der die Erstpruefung abgelegt wurde.
(3) Nach der Pruefungsordnung fuer den integrierten Studiengang Physik an der Gesamthochschule Duisburg vom 27. Juli 1978 (Amtliche Mitteilungen der Gesamthochschule Duisburg Nr. 153) erfolgen Zulassungen zur Diplom-Vorpruefung sowie zur Diplomprufung I und zur Diplompruefung II letztmalig im Sommersemester 1997.
(4) Nach der Diplompruefung fuer den integrierten Studiengang Physik an der Universitaet - Gesamthochschule - Duisburg vom 8. August 1991 (GABI. NW. II, 5. 307, berichtigt in GABI. NW. II, 1992 5. 38, bekanntgemacht in den Amtlichen Mitteilungen der Universitaet - Gesamthochschule - Duisburg Nr. 493 vom 12. Dezember 1991) erfolgen letztmalig:
- Zulassungen zur Diplom-Vorpruefung im Sommersemester 1998,
- Zulassungen zur Diplompruefung I im Wintersemester 1998/99 und
- Zulassungen zur Diplompruefung II im Wintersemester 2000/2001.
§ 30
Inkrafttreten und Veroeffentlichung
(1) Diese Pruefungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diplompruefungsordnung fuer den integrierten Studiengang Physik vom 8. August 1991 (GABI. NW. II, 5. 307, berichtigt in GABI. NW. II, 1992 5. 38, bekanntgegeben in den Amtlichen Mitteilungen der Universitaet - Gesamthochschule - Duisburg Nr. 493 vom 12. Dezember 1991) ausser Kraft. § 29 bleibt unberuehrt.
(2) Diese Pruefungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums fuer Schule und Weiterbildung und des Ministeriums fuer Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABI. NW.) veroeffentlicht und in den Amtlichen Mitteilungen der Gerhard-Mercator-Universitaet - Gesamthochschule Duisburg bekanntgegeben.