Aufgaben des Personalrats
Der Personalrat ist gesetzlich verankerter Bestandteil eines jeden öffentlichen Arbeitgebers wie der Betriebsrat in der Privatwirtschaft. Er hat mit der jeweiligen Dienststelle (bei uns: dem Rektor) zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll
zusammenzuarbeiten (§ 2 Abs.(1) Landespersonalvertretungsgesetz [LPVG]).
Der Personalrat vertritt:
- wissenschaftliche Angestellte
- Fachlehrerinnen und Fachlehrer
- Akademische Rätinnen und Räte, Studienrätinnen / Studienräte im Hochschuldienst
- Akademische Rätinnen und Räte auf Zeit
- Lehrkräfte für besondere Aufgaben
- Lehrbeauftragte ab 4 SWS Lehrauftrag
- Wissenschaftliche Hilfskräfte
- abgeordnete Lehrkräfte
Der Personalrat wird beteiligt bei:
- allen Personalangelegenheiten (Einstellung, Vertragsänderung, Kündigung,
Eingruppierung, Beförderung etc.)
- allen Angelegenheiten des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und der
Arbeitsbedingungen (Arbeitsplatzgestaltung, Sicherheitsvorkehrungen, Vermeidung
gesundheitlicher Risiken etc.)
- organisatorischen Maßnahmen, Technologieeinsatz und vielem mehr.
Im einzelnen hat der Personalrat gem. § 72 Abs.(1) LPVG in Personalangelegenheiten mitzubestimmen bei:
- Einstellung
- Beförderung
- Laufbahnwechsel
- Eingruppierung, Höhergruppierung, Herabgruppierung, Übertragung einer
höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit
- Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, die mit einem
Wechsel des Dienstortes verbunden ist, wobei das Einzugsgebiet im Sinne des
Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört
- Abordnung, Zuweisung von Beamten gem. § 20 Beamtenstatusgesetz
- Weiterbeschäftigung von Beamten, Angestellten und Arbeitern über die Altersgrenze
hinaus
- Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken
- Versagung, Untersagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit
- Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub gemäß §§ 63 - 65, § 70 oder § 66, § 71 des Landesbeamtengesetzes sowie Ablehnung einer entsprechenden Arbeitsvertragsänderung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern