Aufgaben des Personalrats


Der Personalrat ist gesetzlich verankerter Bestandteil eines jeden öffentlichen Arbeitgebers wie der Betriebsrat in der Privatwirtschaft. Er hat mit der jeweiligen Dienststelle (bei uns: dem Rektor) „zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammenzuarbeiten“ (§ 2 Abs.(1) Landespersonalvertretungsgesetz [LPVG]).


Der Personalrat vertritt:


Der Personalrat wird beteiligt bei:


Im einzelnen hat der Personalrat gem. § 72 Abs.(1) LPVG in Personalangelegenheiten mitzubestimmen bei:

  1. Einstellung
  2. Beförderung
  3. Laufbahnwechsel
  4. Eingruppierung, Höhergruppierung, Herabgruppierung, Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit
  5. Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, wobei das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört
  6. Abordnung, Zuweisung von Beamten gem. § 20 Beamtenstatusgesetz
  7. Weiterbeschäftigung von Beamten, Angestellten und Arbeitern über die Altersgrenze hinaus
  8. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken
  9. Versagung, Untersagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit
  10. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub gemäß §§ 63 - 65, § 70 oder § 66, § 71 des Landesbeamtengesetzes sowie Ablehnung einer entsprechenden Arbeitsvertragsänderung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern