Neue Regelungen bei der Befristung von Arbeitsverträgen


Am 18.04.2007 trat das  Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG)  in Kraft. Artikel 1 (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) enthält die Regelungen für befristete Verträge in der Wissenschaft.

Mit der Neuregelung wird die Zeit der Befristung bis zum Abschluss der Promotion auf insgesamt maximal sechs Jahre festgelegt. Auf diese Sechsjahresfrist werden angerechnet:

  1. die Laufzeiten befristeter Verträge als wissenschaftliche Mitarbeiter(innen) an allen deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen, soweit die Arbeitszeit mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeiszeit beträgt;
  2. Zeiten der Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft;

Für wissenschaftliche Mitarbeiter(innen) die innerhalb der Sechsjahresfrist ihre Promotion nicht abgeschlossen haben, wird danach der Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags an einer deutschen Hochschule nicht mehr möglich sein .

Nach abgeschlossener Promotion kann wiederum für die Dauer von sechs Jahren (im Bereich der Medizin für die Dauer von neun Jahren) ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, der um unverbrauchte Zeiten der Promotionsphase verlängert werden kann, wobei hier auch Promotionszeiten ohne Beschäftigungsverhältnis angerechnet werden.

Insgesamt ergibt sich somit eine Befristungshöchstdauer von 12 Jahren (im Bereich der Medizin von 15 Jahren).

Eine unbillige Härten abfangende Übergangsregelung wurde mit dem eingefügten § 6  Abs. 2 eingebaut:

„Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Personen, die bereits vor dem 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsver-hältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmitglied Im Sinne von § 3 oder einer Forschungseinrichtung Im Sinne von § 5 standen, ist auch nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Be-fristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 29. Februar 2008 zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die vor dem 23 Februar 2002 in einem Dienstverhältnis als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent standen. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.“.

Danach können Beschäftigte, die vor dem  23.02.2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis standen, unabhängig von den Zeiten der Vorverträge bis zum 29.2. 2008 erneut befristet beschäftigt bzw. weiterbeschäftigt werden. Dies gilt auch, wenn der Vertrag ausgelaufen, der/die Beschäftigte also bereits arbeitslos ist.

Wichtige Änderungen: 1. Nach den neuen Regelungen können befristete Verträge, die aus Drittmitteln finanziert werden, auch über die genannten Höchstfristen hinaus abgeschlossen werden. Diese Ausnahme ist im § 2 Abs. 2 geregelt. 2. Die angegebenen Höchstfristen verlängern sich nach § 2 Abs. 1 bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind, und zwar unabhängig davon, ob Elternzeit in Anspruch genommen wurde.

Seit dem 01.01.2001 ist außerdem das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit und Befristungsgesetz – TzBfG; vorliegend insb. § 14 II) in Kraft, das auch an Hochschulen – modifiziert durch die in der SR 2y BAT enthaltenden Regelungen – als Rechtsgrundlage befristeter Beschäftigungsverhältnisse ergänzend Anwendung finden kann. Mit Schreiben vom 25.02.2002 teilte die damalige Rektorin der Universität Essen mit, dass entsprechende Arbeitsverträge nach Ausschöpfen der Beschäftigungshöchstfristen des HRG nur noch im Rahmen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes abgeschlossen werden können. Dabei sind an die Befristungsgründe strenge Maßstäbe anzulegen; z.B. muss ein hinreichend sicherer Anhaltspunkt „für einen endgültigen Wegfall der Drittmittel und des Bedarfs an der Arbeitskraft mit dem Auslaufen des Vertrages vorliegen“. Zur Beschäftigung auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes können seitens der Personalverwaltung keine allgemein gültigen Regelungen getroffen werden, es wird grundsätzlich einzelfallabhängig entschieden.

Bei Fragen zu Weiterbeschäftigung und Befristung Ihres Arbeitsvertrages berät Sie der Personalrat gern.