Die Gestaltung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter(inne)n gehört zu den häufigsten Beratungsthemen des PR. Neben befristungsrechtlichen Fragen steht dabei auch die tarifliche Eingruppierung im Vordergrund.
Oft bestehen Unsicherheiten beim Ausfüllen des Antrags auf Einstellung / Weiterbeschäftigung / Änderung eines bestehenden Arbeitsvertrages mit einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin / einem wissenschaftlichen Mitarbeiter des Dezernats 4. Dies führt häufig dazu, daß die Einstellungsbögen nur unvollständig ausgefüllt sind, bzw. für den Beschäftigten / die Beschäftigte ungünstige Konstellationen angekreuzt werden.
Diese Anträge müssen vom Professor / der Professorin gestellt werden. Jedoch sollten auch die/der Einzustellende über alle wesentlichen Gesichtspunkte informiert sein.
Die zur Eingruppierung nötigen Angaben werden auf Seite 3 des Antragsformulars vorgenommen. In der Regel ist für jede(n) wiss. und künstl. Mitarbeiter(in) bei der Vergütungsgruppe BAT IIa anzugeben, es sei denn, er/sie ist bereits nach BAT Ib aufgestiegen, oder es handelt sich um eine nach Ib bewertete Stelle. Bei der Fallgruppe können jedoch unterschiedliche Angaben gemacht werden, da sich die Vergütungsgruppe BAT IIa in verschiedene Fallgruppen untergliedert. Die Eingruppierung in diese Fallgruppen regelt den Bewährungsaufstieg nach BAT Ib, d. h. je nach Fallgruppe und persönlichen Voraussetzungen sind 6 oder 15 / 11 Jahre Tätigkeiten auf einer BAT IIa-Stelle nachzuweisen, bis die/der Beschäftigte nach BAT Ib aufsteigen kann. Die Eingruppierung wird mit der Angabe der Fallgruppe beantragt. Grundlage für die Bewertung dieses Antrags ist die durch den zuständigen Professor / die zuständige Professorin zu formulierende Arbeitsplatzbeschreibung. Daher hier nun einige Anmerkungen zu Arbeitsplatzbeschreibung und Fallgruppe:
Fallgruppe 1a (Bewährungsaufstieg nach 15 / 11 Jahren)
Die Fallgruppe 1a umfaßt normale Tätigkeiten, die von wiss. Mitarbeiter(innne)n mit
Hochschulabschluß verrichtet werden. Es gibt hier keine besonderen Hervorhebungen.
Beispiele für mögliche Standardarbeitsplatzbeschreibungen:
Die Fallgruppe 1a ist z.B. bei Beschäftigten angemessen, die zum Zwecke der Promotion eingestellt wurden und sich daher in ein Forschungsgebiet einarbeiten bzw. erste selbständige Leistungen erbringen. Angestellte, die in die Fallgruppe 1a eingruppiert sind und ein Zweites Staatsexamen abgelegt haben, steigen bereits nach 11-jähriger Bewährung nach BAT Ib auf. Nach der Promotion gibt es gute Gründe anzunehmen, daß die Fähigkeiten zur selbständigen Arbeit vorhanden sind und auch (im BAT-Deutsch) schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Dann wäre 1b, 1c oder 2 gerechtfertigt.
Fallgruppen 1b, 1c oder 2 (Bewährungsaufstieg nach 6 Jahren)
Hier sind Tätigkeiten zu erbringen, die sich mindestens zu einem Drittel und weniger als der Hälfte durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Fallgruppe 1a herausheben. Sowohl die Selbständigkeit als auch die Schwierigkeit der Aufgaben muß dokumentiert werden, ebenso die herausgehobenen Anforderungen an die Bewerberin / den Bewerber. Beides muß im Einstellungs- oder Weiterbeschäftigungsantrag an den Rektor begründet werden und auch in der Arbeitsplatzbeschreibung durch entsprechende Formulierungen ausgewiesen sein.
Das bedeutet, daß diese Fallgruppen nicht vergeben werden können, wenn die Tätigkeiten als Mitarbeit oder Mithilfe bei ... oder Vorbereitung von ... für den antragstellenden Hochschullehrer charakterisiert werden müßte.
Wenn Selbständigkeit und Schwierigkeit gegeben sind, muß die Arbeitsplatzbeschreibung das entsprechend wiedergeben.
Für besondere Heraushebung der Tätigkeiten bei Forschungsprojekten ist es sinnvoll, auf Fallgruppe 2 abzuheben.
Beispiel für eine Arbeitsplatzbeschreibung für einen befristeten Arbeitsvertrag:
Beispiel für eine Arbeitsplatzbeschreibung für einen unbefristeten Arbeitsvertrag
Grundsätzlich gelten dieselben Bedingungen wie bei befristeten Stellen. Unter a) sind mind. zu einem Drittel herausgehobene Tätigkeiten zu nennen, die die Eingruppierung in die Fallgruppe 2 rechtfertigen.
Es muß deutlich gemacht werden, daß die unter (a) genannten Tätigkeiten bezüglich
des Schwierigkeitsgrades, der Eigenverantwortlichkeit und der Selbständigkeit bei der Durchführung aus der Fallgruppe 1a deutlich herausgehoben sind. Bei der Formulierung ist daher besondere Sorgfalt geboten.
Wenn ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin bereits an der UGE beschäftigt und in die Fallgruppe 1a eingruppiert
war, ist bei der Weiterbeschäftigung zu überlegen, ob nicht eine Eingruppierung in die Fallgruppen 1b, 1c oder 2 in Frage kommt. In diesem Fall muß natürlich auch die Arbeitsplatzbeschreibung entsprechend geändert werden. Es kommt immer wieder vor, daß zwar die günstigere Fallgruppe beantragt wird, die Arbeitsplatzbeschreibung jedoch nicht den Kriterien der beantragten Fallgruppe entspricht.
Ansprüche auf Bewährungsaufstieg werden vom Beschäftigten beim Wechsel innerhalb des öffentlichen
Dienstes mitgenommen, d.h., daß nach einem 4-jährigen Forschungsprojekt in Essen und anschließender 5-jähriger (oder Dauer-) Beschäftigung an einer anderen Universität beim neuen Arbeitgeber bereits nach 2 Jahren die Verg.Gr. Ib erreicht wird, auch wenn die Eingruppierung wieder zunächst wieder
nach BAT IIa (Fallgruppe 2) erfolgt. Beachten Sie jedoch, daß Unterbrechungen von mehr als 6 Monaten zwischen zwei Verträgen dazu führen, daß bereits erworbenen Ansprüche verfallen.
Auch bei Fragen zur Eingruppierung steht Ihnen der Personalrat gern zur Beratung zur Verfügung.