Hinweise und Erläuterungen zu Dienstreisen mit dem privaten Pkw;
Ersatzleistungen für Sachschäden am Kfz bei Dienstunfällen

zur Verfügung gestellt von K. Steffan, Dez. 4


Fahrten zwischen den beiden Campi

Für Fahrten zwischen den beiden Standorten der Universität Duisburg-Essen wurde allen Beschäftigten zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens eine generelle Dienstreisegenehmigung erteilt. Hierbei wurde das Vorliegen triftiger Gründe für die Nutzung des privaten Pkw grundsätzlich anerkannt. Gleiches gilt bei Wahrnehmung von Dienstgeschäften an beiden Standorten innerhalb eines Tages, wenn die Dienstreise zum auswärtigen Geschäftsort vom Wohnort aus angetreten bzw. vom Geschäftsort aus beendet wird.

Bei Entfernungen von mehr als 30 km zwischen Wohnort und Dienstort werden allerdings höchstens die auf die Strecke Dienstort-Geschäftsort entfallenden Fahrtkosten erstattet. Für Dienstreisen vom Wohnort zum anderen Standort und wieder zurück zum Wohnort werden keine triftigen Gründe für die Benutzung des privaten Pkw angenommen. Diese müssen daher in jedem Einzelfall geltend gemacht werden.

Erläuterungen zu den rechtlichen Bestimmungen

Bei Vorliegen triftiger dienstlicher oder persönlicher Gründe für den Einsatz des privaten Pkw bei Dienstreisen wird nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes ein Pauschalsatz in Höhe von 0,30 € je Kilometer (große Wegstreckenentschädigung) gewährt. Dienstliche Gründe für die Benutzung des privaten Pkw liegen u. a. dann vor, wenn die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nicht möglich oder zumutbar ist, schweres oder sperriges Dienstgepäck mitgeführt wird oder durch die Benutzung des privaten Kfz an einem Tag Dienstgeschäfte an verschiedenen Stellen wahrgenommen werden können. Zwingende persönliche Gründe liegen im Allgemeinen nur bei Körperbehinderungen vor.

Mit dem genannten Pauschalsatz sind die durch die dienstlichen Nutzung des Fahrzeugs verursachten Mehrkosten wie Treibstoff, Abnutzung und Wartung sowie auch die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300 € abgegolten (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG, VV Nr. 2 Satz 1 zu § 6 LRKG). Der Sachschadenersatz (§ 32 BeamtVG, 3 91 LBG) zu Unfallschäden ist deshalb grundsätzlich auf diesen Höchstbetrag beschränkt worden. Das Vorliegen triftiger Gründe für die Benutzung des Pkw muss vor Antritt der Reise anerkannt worden sein.

Um das Schadensrisiko bei Dienstreisen abzusichern oder um eine bestehende private Vollkaskoversicherung im Hinblick auf den Schadensfreiheitsrabatt nicht in Anspruch nehmen zu müssen, wird den Dienstreisenden deshalb zur Vermeidung von Nachteilen empfohlen, eine Dienstreise-Vollkaskoversicherung abzuschließen.

Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Finanzministerium, hat mit der Provinzial Rheinland Versicherung AG einen Vertrag über die Versicherung der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen abgeschlossen. Die Beiträge sind nach der jährlichen dienstlichen Fahrleistung gestaffelt.

Die Jahresbeiträge incl. der gesetzlichen Versicherungssteuer betragen ab dem 01.01.2004 bei einer jährlichen dienstlichen Fahrleistung von

bis zu 1.500 km28,90 €
bis zu 4.000 km51,10 €
bis zu 8.000 km91,00 €
bis zu 12.000 km136,50 €
bis zu 16.000 km182,00 €
über 16.000 km227,50 €

Für Dienstreisen, die nicht aus triftigem Grund mit dem privaten Pkw zurückgelegt werden, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 € für die ersten 30 km der Strecke gewährt. Jeder weitere km wird mit 0,20 € vergütet (kleine Wegstreckenentschädigung).