Befristete Beschäftigungsverhältnisse: Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitssuche


Mit nachstehendem Schreiben der Hochschulleitung v. 11.9. 2003 an alle Fachbereiche pp. wird wird auf die Pflicht zum vorsorglichen Arbeitsamtsbesuch und die Unterlassungsfolgen hingewiesen:

„Nach § 37b SGB III entsteht für Personen, die seit dem 1.7. 2003 von der Beendigung ihres Versicherungspflichtverhältnisses Kenntnis erhalten, eine Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsuchendmeldung 3 Monate vor dem Ende der Befristung. Wenn das Arbeitsverhältnis auf 3 Monate oder für einen kürzeren Zeitraum befristet ist, besteht diese Verpflichtung unverzüglich. Keine Meldepflicht besteht lediglich, wenn das Arbeitsverhältnis für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen geschlossen ist. Bei verspäteter Meldung mindert sich nach § 140 SGB III das Arbeitslosengeld.

Ich bin verpflichtet, alle Mitarbeiter/innen sowie die wissenschaftlichen Hilfskräfte anlässlich von Einstellungen und Weiterbeschäftigungen sowie bei Kündigungen, dem Abschluss von Auflösungsverträgen und bei zweckbefristeten Arbeitsverhältnissen anlässlich der Unterrichtung über die Zweckerreichung entsprechend zu informieren.

Ich gebe Ihnen diese Neureglung zur Kenntnis und rege in diesem Zusammenhang an, Weiterbeschäftigungsanträge – soweit es Ihnen möglich ist – so frühzeitig zu stellen, dass die Weiterbeschäftigungsverträge geschlossen werden können, bevor die Verpflichtung zur Arbeitsuchendmeldung eintritt.“