Eine Beurlaubung ersetzt die Rückmeldung und kann beantragt werden, wenn das Studium aus bestimmten Gründen (s. u.) nicht ordnungsgemäß fortgesetzt werden kann. Während eines Urlaubssemesters haben Sie weiterhin den Studierendenstatus. Es können jedoch keine Prüfungsleistungen erbracht werden und das Semesterticket hat in diesem Zeitraum keine Gültigkeit. Abweichend von der Regelung, dass im Urlaubssemester keine Prüfungsleistungen erbracht werden können, besteht bei der Beurlaubung wegen Kindererziehung und Pflegetätigkeit die Möglichkeit, Prüfungen abzulegen.

Die Beurlaubung muss innerhalb der Rückmeldefrist beantragt werden. Die Änderung einer Rückmeldung in eine Beurlaubung muss vor Vorlesungsbeginn beantragt werden. Eine Beurlaubung kann bis Vorlesungsende in eine Rückmeldung geändert werden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an den Bereich Einschreibung. Den Antrag auf Beurlaubung können Sie auf unserer Internetseite als pdf-Dokument herunterladen. Zusätzlich liegt der Antrag im Foyer des Bereichs Einschreibungswesen aus.

Eine Beurlaubung ist aus folgenden Gründen möglich:

  • Ableistung des Grundwehrdienstes, eines Bundesfreiwilligendienstes, eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres (eine entsprechende Bestätigung ist beizufügen)
  • Krankheit (durch Attest ist nachzuweisen, dass ein ordnungsgemäßes Studium im beantragten Semester nicht möglich ist)
  • Forschungsvorhaben (eine entsprechende Bestätigung ist vorzulegen)
  • Auslandsstudium (eine Bescheinigung der ausländischen Hochschule über die Aufnahme ist erforderlich)
  • Schwangerschaft (der Mutterpass oder eine ärztliche Bescheinigung ist vorzulegen)
  • Kindererziehung (es ist eine aktuelle Meldebescheinigung vorzulegen, dass Sie und Ihr Kind an einer Anschrift gemeldet sind; die Bescheinigung hat eine Gültigkeit von drei Fachsemestern. Sollte der Name des Kindes abweichen oder das Geburtsdatum nicht auf der Meldebescheinigung vermerkt sein, muss eine Kopie der Geburtsurkunde eingereicht werden)
  • Pflege eines Angehörigen
  • sonstige Gründe

Zusätzlich zu diesen Gründen kann eine Beurlaubung wegen eines Praktikums in folgenden Fällen beantragt werden:

Für ein nach den jeweiligen Prüfungsordnungen vorgeschriebenes Praktikum kann man sich nicht beurlauben lassen. Falls Sie sich das Praktikum jedoch nicht anrechnen lassen möchten (das Prüfungsamt wird über die Beurlaubung informiert) oder es sich um ein zusätzliches Praktikum handelt (das zuständige Prüfungsamt erteilt die Bestätigung darüber, dass das Praktikum laut Prüfungsordnung nicht mehr erforderlich ist), kann eine Beurlaubung gewährt werden.

Der Bereich Einschreibungswesen befreit Sie bei Vorliegen der nachstehenden Gründe automatisch von der Zahlung des Sozialbeitrages: Ausübung des Grund- oder zivilen Ersatzdienstes bzw. Ableistung des freiwilligen ökologischen Jahres, Auslandsstudium, Krankheit, Schwangerschaft, Kindererziehung.

Die Befreiung von der Zahlung des Mobilitätsbeitrages erfolgt grundsätzlich durch den Bereich Einschreibungswesen bei jeder genehmigten Beurlaubung.
Von der Zahlung des AStA-Beitrages kann grundsätzlich keine Befreiung erfolgen.

Während eines Urlaubssemesters dürfen keine Studienleistungen erbracht werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind alle Studierende, die sich aus dem Grund Kindererziehung oder Pflege eines Angehörigen beurlauben lassen.

Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester kann nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Die Beurlaubung wird ausschließlich für die Dauer eines Semesters ausgesprochen. Sie kann jeweils für ein Semester beantragt werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.

Die Begleichung der Gebühren bei einer Beurlaubung kann nicht über das Online-Rückmeldeverfahren erfolgen. Bei Abgabe des Antrages im Bereich Einschreibungswesen wird Ihnen ein Überweisungsträger ausgehändigt.