Eine Beurlaubung ersetzt die Rückmeldung und kann beantragt werden, wenn das Studium aus bestimmten Gründen (s. u.) nicht ordnungsgemäß fortgesetzt werden kann. Während eines Urlaubssemesters haben Sie weiterhin den Studierendenstatus. Es können jedoch keine Prüfungsleistungen erbracht werden und das Semesterticket hat in diesem Zeitraum keine Gültigkeit. Abweichend von der Regelung, dass im Urlaubssemester keine Prüfungsleistungen erbracht werden können, besteht bei der Beurlaubung wegen Kindererziehung und Pflegetätigkeit die Möglichkeit, Prüfungen abzulegen.
Die Beurlaubung muss innerhalb der Rückmeldefrist beantragt werden. Eine Beurlaubung im 1. Fachsemester ist nicht zulässig. Die Änderung einer Rückmeldung in eine Beurlaubung muss vor Vorlesungsbeginn beantragt werden. Eine Beurlaubung kann bis Vorlesungsende in eine Rückmeldung geändert werden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an den Bereich Einschreibung. Den Antrag auf Beurlaubung können Sie auf unserer Internetseite als pdf-Dokument herunterladen. Zusätzlich liegt der Antrag im Foyer des Bereichs Einschreibungswesen aus.
Eine Beurlaubung ist aus folgenden Gründen möglich:
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Ableistung des Grundwehrdienstes, Zivildienstes bzw. eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres (eine entsprechende Bestätigung ist beizufügen)
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Krankheit (durch Attest ist nachzuweisen, dass ein ordnungsgemäßes Studium im beantragten Semester nicht möglich ist)
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Forschungsvorhaben (eine entsprechende Bestätigung ist vorzulegen)
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Auslandsstudium (eine Bescheinigung der ausländischen Hochschule über die Aufnahme ist erforderlich)
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Schwangerschaft (der Mutterpass oder eine ärztliche Bescheinigung ist vorzulegen)
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Kindererziehung (die Geburtsurkunde und eine aktuelle Meldebescheinigung sind vorzulegen)
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Übernahme des Amtes einer Prodekanin oder eines Prodekans
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Pflege eines nahen Angehörigen (der Pflegeeinstufungsbescheid ist vorzulegen)
Zusätzlich zu diesen Gründen kann eine Beurlaubung wegen eines Praktikums in folgenden Fällen beantragt werden:
Für ein nach den jeweiligen Prüfungsordnungen vorgeschriebenes Praktikum kann man sich nicht beurlauben lassen. Falls Sie sich das Praktikum jedoch nicht anrechnen lassen möchten (das Prüfungsamt wird über die Beurlaubung informiert) oder es sich um ein zusätzliches Praktikum handelt (das zuständige Prüfungsamt erteilt die Bestätigung darüber, dass das Praktikum laut Prüfungsordnung nicht mehr erforderlich ist), kann eine Beurlaubung gewährt werden.
Für die Beurlaubung ist der Beitrag für den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) in Höhe von 13 € zu entrichten. Im Falle einer Beurlaubung wegen eines Praktikums wird der Beitrag für den Allgemeinen Studierendenausschuss in Höhe von 13 € sowie der Sozialbeitrag für das Studentenwerk in Höhe von 69 € erhoben.
Die Begleichung der Gebühren bei einer Beurlaubung kann nicht über das Online-Rückmeldeverfahren erfolgen. Bei Abgabe des Antrages im Bereich Einschreibungswesen wird Ihnen ein Überweisungsträger ausgehändigt.
