Wo finde ich die Antragsformulare?

Die Formulare für Beitragsbefreiungen und Beitragsermäßigungen finden Sie hier:
http://www.uni-duisburg-essen.de/studierendensekretariat/online_formulare.shtml

 

Welche Fristen gelten für die Beantragung von Beitragsbefreiungen?

Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht sind innerhalb der Rückmeldefrist einzureichen, spätestens jedoch bis zum Beginn des neuen Semesters (01.04. für das Sommersemester, 01.10. für das Wintersemester). Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen ist eine spätere Antragstellung zulässig.

 

Gibt es Möglichkeiten, wegen der Erziehung minderjähriger Kinder von der Beitragspflicht befreit zu werden?

Von der Beitragspflicht kann auf Antrag eine Befreiung erteilt werden, wenn Studierende die Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs.5 Bundesausbildungsförderungsgesetz wahrnehmen. Die Befreiung ist semesterweise neu zu beantragen und erfolgt höchstens im Umfang der Studienbeiträge für die Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs. Bei behinderten Kindern und Kindern unter 12 Jahren kann die Befreiung insgesamt für die 1,5-fache Regelstudienzeit gewährt werden.
Als Nachweis sind für den Erstantrag eine Kopie der Geburtsurkunde sowie für Erst- und Folgeanträge eine aktuelle Meldebescheinigung des Kindes erforderlich.
Sofern beide Elternteile an der Universität Duisburg-Essen eingeschrieben sind, können beide im Rahmen dieser Regelung von der Beitragspflicht befreit werden.

 

Werde ich als Mitglied des Fachschaftsrates von den Studienbeiträgen befreit und wenn ja, für welchen Zeitraum?

Nach § 7 Abs. 1 b) der Studienbeitragssatzung werden u. a gewählte Vertreterinnen und Vertreter in den Organen der Fachschaften der Studierendenschaft (Fachschaftsräten) auf Antrag von der Beitragspflicht befreit. Die Anzahl der möglichen Befreiungen richtet sich nach der Dauer der Regelstudienzeit Ihres Studienganges. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von 8 und mehr Semestern werden höchstens 6 Befreiungen, in 6- und 7-semestrigen Studiengängen höchstens 4 Befreiungen und in den Masterstudiengängen höchstens 2 Befreiungen gewährt. Dabei werden bereits gewährte Bonussemester nach dem Studienkonten- und Finanzierungsgesetz StKFG auf die Anzahl der Beitragsbefreiungen angerechnet, soweit sie sich bereits gebührenrechtlich ausgewirkt haben. Dem Antrag auf Beitragsbefreiung ist eine Bescheinigung des Asta über die Gremientätigkeit im beantragten Semester beizufügen. Der Antrag auf Beitragsbefreiung ist jedes Semester erneut zu stellen. Eine Befreiung für zurückliegende Tätigkeiten ist nicht möglich. Bei Einschreibung in ein konsekutives Masterprogramm ist eine Beitragsbefreiung für zwei Semester möglich.

 

Mein Bruder und ich studieren beide an der Uni Duisburg-Essen. Müssen wir beide die 480 € Studienbeitrag bezahlen?

Geschwisterkinder, die an der Universität Essen-Duisburg studieren, können einen Antrag auf Sonderregelung stellen. Durch diese Regelung hat dann jeder von Ihnen nur den halben Beitrag zu entrichten.
Vorzulegen sind Kopien der Geburtsurkunden, damit das Verwandtschaftsverhältnis festgestellt werden kann. Jedes Geschwisterkind muss einen eigenen Antrag stellen. Bei Folgeanträgen sind keine erneuten Kopien der Geburtsurkunden einzureichen.
Der Antrag auf Beitragsreduzierung ist jedes Semester erneut zu stellen.

 

Meine Schwester studiert an einer anderen Hochschule und zahlt dort ebenfalls Studienbeiträge. Können wir auch einen Antrag auf Geschwisterregelung stellen?

Durch Änderung der Studienbeitragssatzung können ab dem Sommersemester 2011 auch Studierende, deren Geschwister an einer anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem gebühren- oder beitragspflichtigen Studiengang eingeschrieben sind, einen Antrag auf Geschwisterregelung stellen. Der Antrag auf Betragsreduzierung ist für jedes Semester innerhalb der Rückmeldefrist, spätestens jedoch bis Semesterbeginn neu zu stellen. Vorzulegen ist neben den Geburtsurkunden die Immatrikulationsbescheinigung des an der anderen Hochschule studierenden Geschwisterkindes. Die Immatrikulationsbescheinigung muss nachgereicht werden.

 

Wird der Studienbeitrag in Höhe von 480 € auch für das Promotionsstudium fällig?

Nach § 8 Abs. 1 Ziffer 4 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz StBAG werden Studierende, die ausschließlich als Doktorandin oder als Doktorand im Sinne des § 97 Abs. 5 HG eingeschrieben sind, soweit sie nicht gleichzeitig in einen anderen als den in § 97 Abs. 2 Satz 2 HG genannten Studiengang eingeschrieben sind, ohne besonderen Antrag von der Beitragspflicht ausgenommen. Sobald eine Einschreibung in einen weiteren Studiengang beantragt wird, tritt die Beitragspflicht ein.

 

Ich werde vor Beginn des Sommersemesters 2011 meine Bachelorarbeit abgeben und muss dann nur noch auf die Bewertung warten. Muss ich mich trotzdem rückmelden und für diese Wartezeit den Studienbeitrag zahlen?

Eine Rückmeldung für das Sommersemester 2011 wird nicht mehr erforderlich sein, sofern die Abgabe der Bachelorarbeit Ihre letzte Prüfungsleistung ist. Falls jedoch noch das Kolloquium oder eine andere Prüfung zeitlich ins Sommersemester 2011 fällt, ist die Rückmeldung erforderlich und damit auch der Studienbeitrag zu entrichten. Allerdings können Sie für die letzte, den Studiengang abschließende Prüfungsleistung eine Beitragsbefreiung beantragen.

 

Ich werde meine Masterarbeit als letzte Prüfungsleistung im Sommersemester 2011 abgeben. Muss ich den Studienbeitrag trotzdem zahlen?

Studierende, die ihre letzte und einzige Prüfungsleistung (z.B. Diplomarbeit, Magisterarbeit, Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquium) im Sommersemester 2011 ablegen werden, müssen sich auf jeden Fall zurück melden. In diesen Fällen erfolgt dann allerdings auf Antrag eine Befreiung von der Beitragspflicht. Eine Befreiung ist jedoch nicht möglich, sofern die letzte Prüfungsleistung im Bachelorstudiengang abgelegt wird und im gleichen Semester bereits Leistungen für den Masterstudiengang erbracht werden.

 

Kann ich wegen der letzten Prüfungsleistung im Bachelorstudiengang von der Beitragsleistung befreit werden, wenn ich in diesem Semester schon Leistungen für den Master erbringen möchte?

Eine Beitragsbefreiung wegen der letzten Prüfungsleistung ist nicht möglich, wenn im gleichen Semester Prüfungsleistungen für einen anderen Studiengan erbracht werden sollen.

 

Müssen Studierende im Studiengang Medizin für die Dauer des Praktischen Jahres auch Studienbeiträge entrichten?

Nach § 8 Abs. 1 Ziffer 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz StBAG sind Studierende von der Beitragspflicht auf Grundlage der Beitragssatzung der Hochschule ausgenommen, wenn sie das Praktische Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte ableisten. Als Nachweis ist eine entsprechende Bescheinigung des Dekanats der Fakultät Medizin über das PJ beizufügen.

 

Muss ich im Medizinstudiengang für das Ablegen des Staatsexamens eingeschrieben sein?

Für das Ablegen des Staatsexamens im Studiengang Medizin ist eine Immatrikulation oder Rückmeldung für das betreffende Semester nicht erforderlich.

 

Bin ich auch verpflichtet die Studienbeiträge zu zahlen, wenn ich BAföG erhalte?

Auch wenn Sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, fallen Sie unter die Beitragspflicht. Sie können das Studienbeitragsdarlehen der NRW.Bank in Anspruch nehmen. Es gelten jedoch feste Obergrenzen für die Rückzahlungsverpflichtung. Der Höchstbetrag aus dem BAföG-Darlehen und Studienbeitragsdarlehen darf 10.000 Euro nicht überschreiten (Kappungsgrenze).