Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Chancengleichheit beim Hochschulzugang in Nordrhein-Westfalen“ vom 01. März 2011 die Abschaffung der Studienbeiträge durch den Düsseldorfer Landtag beschlossen. Ab dem Wintersemester 2011/2012 werden daher an den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen keine Studienbeiträge mehr erhoben.
Weitere Informationen des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW finden Sie hier:
http://www.wissenschaft.nrw.de/studieren_in_nrw/studienstarter/finanzierung/Abschaffung_Studiengebuehren/index.php
Informationen zu den Studienbeiträgen ab dem Sommersemester 2007 an der Universität Duisburg-Essen
Am 1. April 2006 ist das Gesetz zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (HFGG) und damit das Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (StBAG) in Kraft getreten. Hierdurch haben die Hochschulen die Möglichkeit erhalten, ab dem Wintersemester 2006/2007 Studienbeiträge zu erheben.
Der Senat der Universität Duisburg-Essen hat die Erhebung von Studienbeiträgen ab dem Sommersemester 2007 beschlossen. Nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitragssatzung) wird für jedes Semester der Einschreibung oder Rückmeldung der Studienbeitrag in Höhe von 500 € bis einschließlich Sommersemester 2009 und in Höhe von 480 € ab dem Wintersemester 2009/10 erhoben
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von ordentlichen Studierenden, die für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben sind, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen
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von Studierenden, die als Zweithörer gem. § 52 Abs. 2 Hochschulgesetz (HG) für das Studium eines weiteren Studiengangs zugelassen sind (großer Zweithörer), und als Ersthörer an einer Hochschule außerhalb Nordrhein-Westfalens eingeschrieben sind, sofern keine Beitragspflicht an dieser Hochschule besteht
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Antrag auf Sonderregelung: Studierende, deren Geschwister ebenfalls an der Universität Duisburg-Essen studieren, zahlen einen durch die Anzahl der Geschwister dividierten Beitrag. Gleiches gilt für Studierende, deren Geschwister an einer anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem gebühren- oder beitragspflichtigen Studiengang eingeschrieben sind.
Für die fristgemäße Einschreibung oder Rückmeldung aller Studierenden ist daher der Studienbeitrag zuzüglich des Sozial- und Studierendenschaftsbeitrages zu entrichten.
Für das Studium von Zweithörerinnen und Zweithörern im Sinne des § 52 Abs. 1 HG (kleiner Zweithörer) wird ein allgemeiner Beitrag in Höhe von 100 Euro erhoben
Für das Studium von Gasthörerinnen und Gasthörern im Sinne des § 52 Abs. 3 HG wird für jedes Semester ihrer Zulassung ein allgemeiner Gasthörerbeitrag in Höhe von 100 Euro erhoben.
Für die Teilnahme an einer Weiterbildung im Sinne des § 62 HG wird ein besonderer Gasthörerbeitrag (kostendeckende Gebühren) erhoben.
Ausnahmen von der Beitragspflicht
Ohne besonderen Antrag sind von der Beitragspflicht ausgenommen
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Studierende, die gem. § 48 Abs. 5 S. 2 Hochschulgesetz (HG) beurlaubt sind
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Studierende, die ausschließlich als Doktorandin oder als Doktorand im Sinne des § 67 Abs. 5 HG eingeschrieben sind, soweit keine Einschreibung in einen weiteren Studiengang beantragt wird
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Studierende, die sich im Anschluss an die Zulassung im Nachrück- oder Losverfahren nach dem 31.05. (Sommersemester) bzw. nach dem 30.11. (Wintersemester) einschreiben, sofern sie nicht bereits wegen der Einschreibung in einem anderen Studiengang beitragspflichtig sind.
In den nachfolgenden Fällen ist ein Antrag auf Feststellung einer Ausnahme von der Beitragspflicht erforderlich:
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Ableistung eines Praxis- oder Auslandssemesters
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Ableistung des Praktischen Jahres nach der Approbationsordnung für Ärzte
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Studium im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Gebührenfreiheit garantieren
Befreiung von der Beitragspflicht
Von der Beitragspflicht kann auf Antrag eine Befreiung vom Studienbeitrag in folgenden Fällen gewährt werden:
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Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern, maximal im Umfang der Studienbeiträge für die Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs, bei behinderten Kindern und Kindern unter 12 Jahren erfolgt die Befreiung für die 1,5-fache Regelstudienzeit; antragsberechtigt sind beide Elternteile (sofern beide an der Universität Duisburg-Essen eingeschrieben sind).
- Mitwirkung als gewählte Vertretung in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft, des Studentenwerks, der Kommissionen und des Beirates nach § 6 Grundordnung oder der Beiräte nach § 12 Studienbeitragssatzung höchstens in folgendem Umfang:
- bis zu einem Bachelorabschluss 4 Studienbeiträge
- bis zu einem Abschluss mit einer Regelstudienzeit von weniger als 8 Semestern 4 Studienbeiträge
- bis zu einem Masterabschluss 2 Studienbeiträge
- bis zu einem Abschluss mit einer Regelstudienzeit von 8 und mehr Semestern 6 Studienbeiträge
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Wahrnehmung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten im Umfang von maximal 4 Studienbeiträgen
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Studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung, sofern die Studienzeitverlängerung auf die Behinderung / chronische Erkrankung zurückzuführen ist.
- Schwerbehinderung ab einem Minderungsgrad von 50% innerhalb der Regelstudienzeit
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Studium zweier Studiengänge aufgrund berufsrechtlicher Bestimmungen im Umfang von bis zu 2 Studienbeiträgen
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Ablegung einer letzten und einzigen den Studiengang abschließenden Prüfung im Semester, sofern keine Einschreibung in einen anderen beitragspflichtigen Studiengang im gleichen Semester besteht bzw. erfolgt und auch keine Prüfungsleistungen für andere Studiengänge erbracht werden.
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Studierende Angehörige der A-, B- und C-Kader der nordrhein-westfälischen Olympia-Stützpunkte
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Der Studienbeitrag kann auf Antrag erlassen werden, wenn die Einziehung auf Grund besonderer und unabweisbarer Umstände des Einzelfalls zu einer unbilligen Härte führen würde, die die wirtschaftliche Existenz des Beitragspflichtigen gefährden würde; bei der Entscheidung ist ein strenger Maßstab anzuwenden. Das Vorliegen einer unbilligen Härte ist glaubhaft zu machen.
Der Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht ist spätestens bis zum Beginn des Semesters (Sommersemester 01.04. / Wintersemester 01.10.) zu stellen, für das die Befreiung begehrt wird. Nur in sachlich begründeten Fällen ist eine Antragstellung bis zum Ende des Semesters zulässig!
Besondere Regelungen für ausländische Studierende
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Ausländische Studierende ohne Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen werden von der Gebührenpflicht befreit, wenn sie im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit einer Hochschule des Herkunftslandes immatrikuliert sind, die gegenseitige Gebührenfreiheit garantiert.
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Bedürftige ausländische Studierende mit ausländischer HZB ohne Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen können im Einzelfall einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht für ein oder mehrere Semester stellen, wenn sie einen erfolgreichen Studienverlauf durch Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamtes nachweisen. Die Befreiung ist allerdings nach Ablauf der zweifachen Regelstudienzeit nicht mehr möglich.
Fälligkeit der Beiträge
Die Studienbeiträge werden mit Stellung des Antrags auf Immatrikulation bzw. Rückmeldung fällig.
