| Ordnung des Promotionskollegs "Widersprüche gesellschaftlicher Integration. Zur Transformation Sozialer Arbeit" an der Fakultät für Bildungswissenschaften der Universität Duisburg-Essen [Stand: 01. Dezember 2011]. PDF-Version
§ 1 Definition und Zielsetzung
(1) Das Promotionskolleg "Widersprüche gesellschaftlicher Integration. Zur Transformation Sozialer Arbeit" an der Universität Duisburg-Essen wird für ein thematisch abgegrenztes Forschungsprogramm gebildet. Ziel des Promotionskollegs ist es, die beteiligten DoktorandInnen zur Promotion zu führen und sie damit für zukünftige Aufgaben im Bereich der Sozialen Arbeit wissenschaftlich zu qualifizieren.
(2) Das Promotionskolleg "Widersprüche gesellschaftlicher Integration. Zur Transformation Sozialer Arbeit" richtet seinen thematischen Schwerpunkt auf die grundlegend veränderten fachlich-organisationalen wie programmatisch-konzeptionellen Ausprägungen Sozialer Arbeit, die seit dem letzten Drittel des 20. Jahrhunderts beobachtet werden. Grundlage für die Ausgestaltung des Studienprogramms ist der von der Hans-Böckler-Stiftung bewilligte Förderantrag.
(3) Um eine höchstmögliche Partizipation aller Mitglieder des Kollegs zu gewährleisten, gibt sich das Kolleg die vorliegende Ordnung.
§ 2 Mitglieder
(1) Mitglieder des Promotionskollegs sind die das Promotionskolleg verantwortenden WissenschaftlerInnen - im Folgenden "HochschullehrerInnen" genannt - und die internen und assoziierten KollegiatInnen - im Folgenden "KollegiatInnen" genannt.
(2) Die Mitglieder wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Promotionskollegs und der Verwaltung seiner Angelegenheiten nach Maßgabe dieser Ordnung mit.
§ 3 Organe
Organe des Promotionskollegs sind:
- Der SprecherInnen-Rat,
- die KollegiatInnenversammlung,
- der Koordinationskreis und
- die Vollversammlung.
§ 4 KollegiatInnenversammlung
(1) Die KollegiatInnenversammlung bereitet die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des
Studienprogramms in Abstimmung mit dem Koordinationskreis vor. Entsprechende Entscheidungen werden im SprecherInnen-Rat getroffen. Die KollegiatInnenversammlung tagt mindestens alle 10 Wochen.
(2) Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller KollegiatInnen
anwesend ist. Beschlüsse erfordern eine 2/3-Mehrheit. Bei Abwesenheit können KollegiatInnen ihre Stimme anwesenden KollegiatInnen überschreiben.
§ 5 Sprecher/in der KollegiatInnen
(1) Der/Die SprecherIn der KollegiatInnen, sowie deren StellvertreterIn wird aus deren Mitte für je ein Semester gewählt. Eine Wiederwahl des/der SprecherIn ist möglich. Auf Antrag und mit Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der KollegiatInnen kann der/die SprecherIn abgewählt werden. Sollte ein/eine SprecherIn sein/ihr Amt niederlegen wollen, so ist ein entsprechender Antrag auf einer KollegiatInnenversammlung einzubringen.
(2) Der/Die SprecherIn der KollegiatInnen hat die Aufgabe
- die Interessen der KollegiatInnen gegenüber dem/der SprecherIn der HochschullehrerInnen im SprecherInnen-Rat zu vertreten,
- die anderen KollegiatInnen über die Ergebnisse des SprecherInnen-Rat zu informieren,
- die Koordination der KollegiatInnenversammlung zu übernehmen sowie
- die KollegiatInnen nach außen zu vertreten.
§ 6 Koordinationskreis
(1) Der Koordinationskreis setzt sich aus den folgenden HochschullehrerInnen der Universität Duisburg-Essen, der Fachhochschule Düsseldorf, der Fachhochschule Köln, der Katholischen Hochschule NRW und der Hochschule Niederrhein zusammen:
- Prof. Dr. Theodor M. Bardmann (Hochschule Niederrhein)
- Prof. Dr. Horst Bossong (Universität Duisburg-Essen)
- Prof. Dr. Ruth Enggruber (Fachhochschule Düsseldorf)
- Prof. Dr. Fabian Kessl (Universität Duisburg-Essen)
- Prof. Dr. Ute Klammer (Universität Duisburg-Essen)
- Prof. Dr. Nadia Kutscher (Katholische Hochschule NRW, Abt. Köln)
- Prof. Dr. Sigrid Leitner (Fachhochschule Köln)
(2) Der Koordinationskreis bereitet in Absprache mit der KollegiatInnenversammlung das Studienprogramm des Kollegs vor. Entscheidungen werden im SprecherInnen-Rat getroffen.
(3) Die Erstbetreuung der Dissertationsvorhaben aller KollegiatInnen obliegt den Mitgliedern des Koordinationskreises. Auch die Zweitbetreuung soll nach Möglichkeit von HochschullehrerInnen des Koordinationskreises übernommen werden.
§ 7 Der/die SprecherIn des Koordinationskreises
(1) Der/die SprecherIn des Kooridnationskreises, sowie deren/dessen StellvertreterIn wird
aus deren Mitte für den Verlauf einer Förderphase gewählt. Eine Wiederwahl des/der
SprecherIn ist möglich. Auf Antrag und mit Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder
des Koordinationskreises kann der/die SprecherIn abgewählt werden. Sollte ein/eine
Sprecherin sein/ihr Amt niederlegen wollen, so ist ein entsprechender Antrag im
Koordinationskreis einzubringen.
(2) Der/Die SprecherIn der HochschullehrerInnen hat die Aufgabe, die Interessen der
HochschullehrerInnen gegenüber dem/der SprecherIn der KollegiatInnen im SprecherInnen-Rat zu vertreten, die anderen HochschullehrerInnen über die Ergebnisse des SprecherInnen-Rates zu informieren, die Koordination des Koordinationskreises zu übernehmen sowie das Promotionskolleg nach außen zu vertreten.
§ 8 SprecherInnen-Rat
(1) Der SprecherInnen-Rat besteht aus
- der/dem SprecherIn der KollegiatInnen sowie
- der/dem SprecherIn der HochschullehrerInnen.
(2) Der SprecherInnen-Rat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Koordinierung und Entscheidung des Studienprogramms, insbesondere die Terminplanung und die inhaltliche Ausgestaltung,
- die Entscheidung über die Verwendung der zugewiesenen Mittel nach Maßgabe der Vergaberichtlinien der UDE und im Einvernehmen mit den Budgetverantwortlichen und
- die Einberufung der Vollversammlung.
(3) Der SprecherInnen-Rat tagt mindestens alle 10 Wochen.
§ 9 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung des Kollegs wird vom SprecherInnen-Rat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr einberufen. Die Vollversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte aus der Gruppe der HochschullehrerInnen und aus der Gruppe der KollegiatInnen anwesend ist. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kollegs. Zur Vollversammlung muss mindestens vier Wochen vorher eingeladen werden.
(2) Aufgaben der Vollversammlung sind:
- Die Änderung der vorliegenden Ordnung. Für die Änderung ist eine 2/3-Mehrheit in der Gruppe der HochschullehrerInnen und in der Gruppe der KollegiatInnen notwendig.
- Wenn im SprecherInnenkreis keine Einigkeit erreicht werden kann, sind die entsprechenden Entscheidungen der Vollversammlung vorzulegen. Alle weiteren Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit in der Gruppe der HochschullehrerInnen und in der Gruppe der KollegiatInnen getroffen.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt am 01.12.2011 in Kraft.
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