Schnell- oder PCR-Testergebnisse gelten nur noch für 24 Stunden
von Arne Rensing | 2021-11-10 | English version: https://www.uni-due.de/aktuell/artikel-intern.php?id=487
(Bild: pixabay.com)
In Nordrhein-Westfalen gilt ab sofort (10. November 2021) eine geänderte Fassung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung). Die Änderungen betreffen auch den laufenden Betrieb der Universität Duisburg-Essen (UDE).
Geimpft, genesen, getestet: Auf der sogenannte 3G-Regel basiert die Erlaubnis zur Teilnahme an Präsenzveranstaltungen der UDE. Die Hochschule nutzt ein eigenes Check-In- und Boardingsystem, das den aktuellen Immunisierungs- oder Teststatus abbildet.
Die jetzt aktualisierte Coronaschutzverordnung NRW verkürzt den Zeitraum, innerhalb dessen negativ getestete Personen an Angeboten teilhaben dürfen, die den 3G-Regeln unterliegen. Getestete Personen benötigen nun ein bescheinigtes negatives Ergebnis eines Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor durchgeführten PCR-Tests, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegen dürfen.
Das Boardingverfahren und die 3G-Webanwendung der UDE sind an die neuen rechtlichen Vorgaben angepasst worden.
Die aktuelle Coronaschutzverordnung (Änderungen markiert):
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