Anrechnung von Leistungen

Welche Leistungen können grundsätzich anerkannt werden (und welche nicht)?

Grundsätzlich können alle im Vorfeld erbrachten Leistungen anerkannt werden, sofern eine Gleichwertigkeit zu den im Studiengang zu erbringenden Leistungen destgestellt werden kann.

Bei allen Leistungen, die nicht an einer wissenschaftlichen Hochschule erbracht wurden (z.B. berufspraktische Tätigkeiten gem. Absatz IV oder sonstige Kenntnisse und Qualifikationen gem. Absatz V) hat der Nachweis der Gleichwertigkeit durch die bzw. den Studierende(n) zu erfolgen. Dies gilt insbesondere für den Nachweis einer wissenschaftlichen Arbeitsweise und, im Falle von berufspraktischen Tätigkeiten, für eine professionelle Begleitung und die Möglichkeit zur Reflexion und Supervision.

Wie und wo kann man die Anrechnung von Leistungen beantragen?

Die Anrechnung von Leistungen kann schriftlich beim Prüfungswesen beantragt werden.

Bitte übersenden Sie Ihren Antrag vollständig, inklusive aller erlangten Nachweise über den anzurechnenden Inhalt.

Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschussvorsitz.

 

Rechtliche Grundlagen:
§14 Anrechnung von Leistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

(1) Leistungen in gleichen akkreditierten Studiengängen an anderen wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder in äquivalenten Studiengängen an in- oder ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen mit ECTS-Bewertung werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung
angerechnet.

(2) Leistungen in anderen Studiengängen der Universität Duisburg-Essen oder an anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird; dies gilt auf Antrag auch für Leistungen an Hochschulen außerhalb des  Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn zwischen den anrechenbaren Lernzielen und Kompetenzen zu denjenigen des Studiums des Bachelor-Studiengangs Soziale Arbeit an der Universität Duisburg-Essen kein wesentlicher Unterschied besteht. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine inhaltliche Gesamtbetrachtung und eine Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der
Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien und Verbundstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten und Verbundstudieneinheiten
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Absatz 2 gilt auch für Studienzeiten und  Prüfungsleistungen, die an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtungen erbracht worden sind.

(4) Berufspraktische Tätigkeiten können bei Gleichwertigkeit als berufsfeldbezogenes Praktikum angerechnet werden.

(5) Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen angerechnet werden.

(6) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die auf Grund einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs. 11 HG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Prüfungsleistungen angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.

(7) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 6 ist der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss erlässt Regelungen für die Anrechnung der Leistungen aus bestehenden Studiengängen der Universität Duisburg-Essen. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit können
die zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertreter gehört werden.

(8) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, so sind, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, die Noten zu übernehmen und erforderlichenfalls die entsprechenden Credits gemäß § 5 zu vergeben. Die übernommenen Noten sind in die Berechnung der Modulnoten und der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen.
Diese Bewertung wird nicht in die Berechnung der Modulnote und der Gesamtnote einbezogen. Die Anrechnung wird im Zeugnis mit Fußnote gekennzeichnet.

(9) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 und 6 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Angerechnet werden alle Prüfungsleistungen, sofern mindestens eine Prüfungsleistung (i.d.R. die Bachelor-Arbeit) an der Universität Duisburg-Essen zu erbringen ist. Die Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen ist, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben den Antrag und die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen dem Bereich Prüfungswesen vorzulegen, der diese an das zuständige Fach weiterleitet.

Quelle: Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit an der Universität Duisburg-Essen https://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/bereinigte_sammlung/8_65_4.pdf [05.03.2019]

Kontakt

 

E-Mail:

Der Prüfungsausschuss ist nicht per E-Mail zu erreichen.
Anträge an den Prüfungsausschuss richten Sie bitte zunächst an das Prüfungswesen.

 

Sprechzeiten

Der Prüfungsausschuss bietet keine Sprechzeiten an!
Persönliche Gespräche zu Angelegenheiten des Prüfungsausschusses sind nur auf Einladung  möglich.

 

Bei studiengangsspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Sabine Beck,

bei Fragen zur Organisation von Prüfungen an Heike Ide (Prüfungswesen).

 

Links

Prüfungsordnung

Prüfungsordnung B.A. (2012)

Prüfungsordnung M.A. (2012)

Prüfungsordnung B.A. (2019)

Prüfungsordnung M.A. (2019)

Praktikum

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Laufplan Praktikum I (PO 2012)

Laufplan Praktikum II (PO 2012)