Besondere Situationen erfordern zum Teil besondere Regelungen. Zur Sicherstellung von Chancengleichheit haben Studierende in solchen besonderen Situationen die Möglichkeit einen Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen.

 

Wie kann ein Antrag auf Nachteilsausgleich aussehen?

Ein Nachteilsausgleich wird immer individuell, unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls, erteilt. Er findet dort Anwendung, wo es bei Einhaltung der allgemeinen Regelungen zu einer Benachteiligung des / der Einzelnen kommt, welche durch abweichende Regelungen ausgeglichen werden können.

In Ihrem Antrag sollten Sie zunächst ausführlich darstellen inwiefern eine Benachteiligung gem. §26 PO 2012 vorliegt. Bitte belegen Sie dies entsprechend, z.B. in Form eines Attests.
Anschließend sollten Sie darlegen, wie ein Nachteilsausgleich in Ihrem Fall aussehen sollte. Bitte unterbreiten Sie hier mindestens einen konkreten Vorschlag, z.B. „Änderung der Prüfungsform: mündliche Prüfung statt der vorgesehenen Klausur“

Wenn nichts anderes beantragt wird, wird davon ausgegangen, dass der beantragte Nachteilsausgleich nur einmalig gewährt werden soll. Sollten Sie den Ausgleich dauerhaft benötigen vermerken Sie dies bitte entsprechend.

Der vollständige Antrag kann abschließend schriftlich an das Prüfungswesen übermittelt werden:

Frau Gabriele Keller
- Prüfungswesen -
Universitätsstr 2
45117 Essen

Sprechzeiten
Montag: 13.00 bis 15.00 Uhr
Dienstag, Mittwoch, Donnerstag: 9.00 bis 12.00 Uhr
Freitag: 9.00 bis 11.00 Uhr

Die Antragstellung muss während des Prüfungsanmeldezeitraums erfolgen!

Über Ihren Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

Beispiele für einen Nachteilsausgleich

- Änderung der Prüfungsform (mündliche Prüfung statt einer Klausur, Hausarbeit statt einer mündlichen Prüfung, handschriftliche Klausur statt einer PC-Klausur etc.)

- Schreibzeitverlängerungen (bei Klausuren oder Hausarbeiten)

- Reduzierung des Prüfungsumfangs (z.B. geringere Seitenvorgabe bei einer Hausarbeit)

- Befreiung von der Anwesenheitspflicht in einer Übung

 

Rechtliche Grundlagen:
§26 Prüfungsordnung Soziale Arbeit B.A./M.A. (2012)

Studierende in besonderen Situationen
(1) Die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit sind über § 18 Absatz 6 hinaus gleichermaßen für die Erbringung von Studienleistungen zu berücksichtigen. Der Prüfungsausschuss legt auf Antrag der oder des Studierenden von dieser Prüfungsordnung abweichende Regelungen unter Berücksichtigung des Einzelfalls fest.

(2) Für Studierende, für die die Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes gelten oder für die die Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) über die Elternzeit greifen, legt der Prüfungsausschuss die in dieser Prüfungsordnung geregelten Prüfungsbedingungen auf Antrag der oder des Studierenden unter Berücksichtigung des Einzelfalls fest.

(3) Für Studierende, die durch ärztliches Attest nachweisen, dass sie den Ehemann oder die eingetragene Lebenspartnerin oder die Ehefrau oder den eingetragenen Lebenspartner oder pflegebedürftige Verwandte in gerader Linie oder Verschwägerte ersten Grades pflegen, legt der Prüfungsausschuss die in dieser Prüfungsordnung geregelten Fristen und Termine auf Antrag der oder des Studierenden unter Berücksichtigung von Ausfallzeiten durch diese Pflege und unter Berücksichtigung des Einzelfalls fest.

(4) Studierende, die ein Kind überwiegend allein versorgen oder eine Verpflichtung nach Abs. 3 nachweisen, können auf Antrag vom Erfordernis des regelmäßigen Besuches von Lehr-/Lerneinheiten zur Erlangung eines nach dieser Ordnung erforderlichen Teilnahmenachweises befreit werden. Voraussetzung für die Befreiung ist die Erbringung einer dem Workload der Fehlzeiten entsprechende, angemessene, zusätzliche Studienleistung im Selbststudium. Diese wird von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter im Einvernehmen mit der oder dem Studierenden festgesetzt. Erfolgt keine Einigung, entscheidet der Prüfungsausschuss.

Quelle: Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit an der Universität Duisburg-Essen https://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/bereinigte_sammlung/8_65_4.pdf [05.03.2019]

Kontakt

 

E-Mail:

Der Prüfungsausschuss ist nicht per E-Mail zu erreichen.
Anträge an den Prüfungsausschuss richten Sie bitte zunächst an das Prüfungswesen.

 

Sprechzeiten

Der Prüfungsausschuss bietet keine Sprechzeiten an!
Persönliche Gespräche zu Angelegenheiten des Prüfungsausschusses sind nur auf Einladung  möglich.

 

Bei studiengangsspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Sabine Beck,

bei Fragen zur Organisation von Prüfungen an Frau Anjanah Selvarajah (Prüfungswesen).

 

Links

Prüfungsordnung

Prüfungsordnung B.A. (2012)

Prüfungsordnung M.A. (2012)

Prüfungsordnung B.A. (2019)

Prüfungsordnung M.A. (2019)