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Prof. Dr. med. Dr. rer. nat.
Hans-Werner Denker
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Hans-Werner Denker – Universität Duisburg-Essen Deutsche Version English Version

BGH-Urteil zur Patentierung von Stammzellen – eine verpasste Chance (Dezember 2012)

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Kommentar

Es wäre schön gewesen, wenn dies eine weise Entscheidung des Hohen Gerichts geworden wäre, die die aktuellen Forschungsinteressen berücksichtigt, aber man hat nur an den konkreten Fall (den Patentstreit Greenpeace vs. Brüstle) gedacht. Weiter reichende Perspektiven sind nicht zu erkennen. Denn: Das Brüstle-Patent geht von embryonalen Stammzellen (ES-Zellen) der "klassischen" Art aus, aber inzwischen arbeiten die meisten Forscher mit induzierten pluripotenten Stammzellen (iPS-Zellen). Schade; eine Chance, zeitgemäße Normen zu schaffen, wurde verpasst.

Am 27. November 2012 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erneut in der Patentnichtigkeitssache Greenpeace vs. Brüstle verhandelt. Er ist damit, zumindest in diesem speziellen Rechtsstreit, der Notwendigkeit gefolgt, das EuGH-Urteil vom 18. Oktober 2011 (siehe Kommentar zu Patentierung von Stammzellen, November 2011) in nationale Rechtsprechung umzusetzen. Der EuGH hatte entschieden, dass die Verwendung menschlicher Embryonen (unabhängig davon, wie diese entstanden sind) zu kommerziellen Zwecken und ihre Zerstörung zur Stammzellerzeugung gegen die guten Sitten verstößt, und dass auf dieser Basis erzeugte Stammzellen daher nicht patentierungsfähig sind. Der BGH hat dies nun für den deutschen Raum bestätigt mit der Konsequenz für den vorliegenden Rechtsstreit, dass einige der Patentansprüche des Brüstle-Patents in der ursprünglichen Fassung nicht mehr aufrechterhalten werden können. Die Ansprüche bleiben aber (in eingeschränkter Form) gültig, wenn es sich um Zellen handelt, deren Gewinnung NICHT mit der Zerstörung menschlicher Embryonen einhergeht/einherging.

Gegenüber der Presse haben sich beide Streitparteien umgehend als (Teil-)Sieger dargestellt (Greenpeace; VBIO; Süddeutsche).

Inzwischen liegt die Urteilsbegründung vor.

Resümee aus der Sicht des Wissenschaftlers:
Die Gelegenheit, ein Grundsatzurteil vorzulegen, das in die Zukunft blickt und längerfristig Klarheit schafft, wurde verpasst. Stammzellforschern und Patentämtern gegenüber wird der Eindruck erweckt, dass eine klare Rechtssituation geschaffen worden sei: Die Patentierung von pluripotenten Stammzellen (ES-Zellen) sei immer dann möglich und unproblematisch, wenn die Zellen ohne Opferung von Embryonen gewonnen werden. Der Embryonen-Verbrauch ist das einzige Kriterium, zu dem der BGH ausführlich Stellung bezieht und aus dem er Konsequenzen zieht. Was jedoch die Patentierungs-Aspekte anbelangt, die sich aus der Potentialität von Stammzellen ergeben, so drückt sich der BGH vor einer sachlich adäquaten Stellungnahme. Das wäre allerdings für die Arbeit an pluripotenten Stammzellen anderer Provenienz (z.B. iPS-Zellen), um die es in den meisten Labors heute geht, sehr relevant gewesen.

Leider führen diejenigen Passagen der Urteilsbegründung, die sich auf das Potentialitätsargument beziehen, den Leser sogar in die Irre: Sie beziehen sich expressis verbis auf eine meiner Publikationen, in der ich Patentierungsprobleme behandele, die sich aus der Potentialität der Zellen ergeben:
[DENKER, H.-W.: Die Potenz von menschlichen ES-Zellen als Argument gegen ihre Patentierbarkeit. Jahrbuch für Wissenschaft und Ethik, Vol. 9 (L. Honnefelder u. C. Streffer, eds.). Berlin/New York: Walter de Gruyter, 2004, pp. 367-371. PDF-Download (8,75 MB)   English Abstract (0,99 MB): The developmental potential of human embryonic stem cells argues against their patentability].
Das Argument, das dort vorgestellt wird, ist, dass Zellen nicht patentierbar sein können, wenn sie eine "volle Pluripotenz" in dem Sinn besitzen, dass sie ein direktes Klonen durch tetraploide Komplementierung ermöglichen können. Ähnliche Bedenken muss man aufgrund der Fähigkeit solcher Zellen haben, Keimzellen (Eizellen, Spermien) in vitro zu bilden. Dieses Argument gilt unabhängig davon, ob die Stammzellen aus Embryonen hergestellt worden sind oder auf alternativen Wegen. Obwohl der BGH die Publikation zitiert, unterschlägt er diese Begründung. Vielmehr resümiert er in der Urteilsbegründung (S. 15 Rn. 38): "Die bloße Möglichkeit, einer Zelle, die nicht die Fähigkeit aufweist, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen, diese Fähigkeit durch Kombination mit anderen Zellen, durch Reprogrammierung oder durch sonstige Eingriffe zu verleihen, reicht, wie der Bundesgerichtshof schon im Vorlagebeschluss (Rn. 39) ausgeführt hat, nicht aus, um eine solche Zelle schon vor einer entsprechenden Behandlung als Embryo anzusehen." Dass eine solche Zelle als Embryo anzusehen sei, hat allerdings der Autor in der zitierten Veröffentlichung (und auch anderswo) nie behauptet. Der BGH unterstellt hier der von ihm zitierten Publikation eine Begründung (Embryonen-Verbrauch), die völlig anders ist als die, die tatsächlich in dieser Publikation gegeben wird; dort bezieht sich die Begründung nämlich auf Aspekte der genetischen Identität und auf Persönlichkeitsrechte. Es ist natürlich kaum davon auszugehen, dass die Mehrzahl der Leser der Urteilsbegründung auch diese Originalveröffentlichung lesen wird. Der Leser wird in der Regel bona fide unterstellen, dass die Begründung des Gerichts die Hauptaussage der zitierten Publikation adäquat wiedergibt, und dass es sich darauf bezieht, wenn es diese Argumentation ablehnt. Insofern wird der Leser in der Urteilsbegründung getäuscht.

Doppelt schade: eine fragwürdige Begründungs-Führung in diesem Punkt und eine verpasste Chance, eine höchstrichterliche Stellungnahme zu dem abzugeben, was die Stammzellforschung aktuell vorwiegend beschäftigt, nämlich die Induktion von (voller) Pluripotenz. Das ist besonders gravierend, weil es neuerdings konkrete Aussichten gibt, alternative Strategien zu entwickeln, die den Erwerb voller Pluripotenz (und damit sowohl das Tumorproblem als auch das Klonierungsproblem) vermeiden, und die deswegen vermutlich entschieden vorzuziehen sind, auch aus ethischen und patentierungstechnischen Gründen [DENKER, H.-W.: Time to reconsider stem cell induction strategies. Cells 1: 1293-1312 (2012) (Open Access). Cells Website   PDF-Download (222 KB)]. Mehr Weitblick von Seiten des Gerichts wäre für alle (abgesehen vom Patentinhaber) wünschenswert gewesen.

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