Informationen von A bis Z

 

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Abmahnung
Die Abmahnung ist ein gesetzlich nicht geregeltes, aber durch das Bundesarbeitsgericht aus BGB § 326 hergeleitetes Verfahren, auf arbeitnehmerseitiges Fehlverhalten zu reagieren. Bei Störungen im Leistungsbereich (z.B. bei unbefriedigender Arbeitsleistung oder Fehlverhalten) ist vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung mindestens eine schriftliche Abmahnung erforderlich. In der Abmahnung ist das beanstandete Verhalten in zeitlicher und örtlicher Hinsicht als objektive Pflichtwidrigkeit genau zu bezeichnen. Vor Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte ist die/der Beschäftigte zu den erhobenen Vorwürfen zu hören.
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Arbeitsbefreiung (TV-L § 29)
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Beschäftigten auf Antrag stunden- bzw. tageweise von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden (z.B. bei Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin, Todesfall in der Familie, Arbeitsjubiläum).
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Arbeitsunfähigkeit: siehe Krankmeldung
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Arbeitsvertrag (TV-L § 2)
Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Vertragspartner ist die Universität Duisburg-Essen.
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Arbeitszeit, regelmäßige (TV-L § 6 Abs. 1)
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für Tarifbeschäftigte ausschließlich der Pausen bei Vollbeschäftigung 39 Stunden 50 Minuten (halbtags: 19 Stunden 55 Minuten) wöchentlich, bei Beamten/innen 41 Stunden (halbtags 20 Stunden 30 Minuten).
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Arbeitszeugnis (TV-L § 35, BGB § 630, Gewerbeordnung GewO §109)
Beschäftigte haben aus unterschiedlichen Gründen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Aus triftigen Gründen (z. B. bei Wechsel des/der Vorgesetzten) kann ein Zwischenzeugnis verlangt werden, bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein vorläufiges Zeugnis und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes Endzeugnis, das sich auch auf Führung und Leistung erstreckt. Alle Zeugnisse sind unverzüglich, d.h. innerhalb von ca. 2 Wochen auszustellen.
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Auflösungsvertrag (TV-L § 33 Abs. 1 b)
Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (ohne Einhaltung von Kündigungsfristen) aufgelöst werden. Wichtig: Das Einverständnis des Arbeitgebers ist erforderlich.
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Ausschlussfrist (TV-L § 37)
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
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Befristeter Arbeitsvertrag
Nach dem deutschen Arbeitsrecht ist das unbefristete Arbeitsverhältnis der Normalfall der Beschäftigung und das befristete Arbeitsverhältnis die Ausnahme. (Im Jahre 2005 waren 9,7% der Arbeitsverhältnisse in Deutschland befristet.)
An den Universitäten sieht das völlig anders aus. Dies liegt an der besonderen Beschäftigtenstruktur z.B. mit vielen studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften (Hiwis), mit einem großen Anteil an Drittmittelbeschäftigten und mit Beschäftigten in der Qualifizierungsphase im wissenschaftlichen Bereich.
Befristete Arbeitsverhältnisse werden an den Universitäten im Wesentlichen durch drei Rechtsvorschriften geregelt.
Da ist zum einen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), durch das insbesondere die Befristungen im nichtwissenschaftlichen Bereich geregelt werden.
Im wissenschaftlichen Bereich gilt jetzt in der Regel das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) (früher war es das Hochschulrahmengesetz (HRG)), das bei Befristungen in der wissenschaftlichen Qualifizierungsphase  angewendet wird, aber auch dann, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird. In diesem Fall kann das Gesetz auch auf den nichtwissenschaftlichen Bereich angewendet werden (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG). Hierdurch wollte der Gesetzgeber die Befristungen im Drittmittelbereich nochmals erleichtern.
Zuletzt wird im Bereich des Öffentlichen Dienstes die Dauer der Befristung durch den Tarifvertrag-Länder (TV-L) im § 30 Abs. 2 begrenzt und zwar für (mit sachlichem Grund) befristete Arbeitsverhältnisse auf fünf Jahre. Diese Grenze wird für den Hochschul- und Forschungsbereich (TV-L § 40 Nr. 8) auf sieben Jahre verlängert.
Allerdings gilt diese Grenze nur für einen befristeten Vertrag. Mehrere befristete Verträge hintereinander (Kettenarbeitsverträge) sind erlaubt und dürfen die Sieben-Jahresgrenze überschreiten.
In der Regel gelten für befristete tarifliche Arbeitsverträge die gleichen Bestimmungen wie für unbefristete Arbeitsverträge (z.B. Arbeitszeit, Urlaub, Entgeltregelung, Sonderzahlung usw.). Allerdings sind die Kündigungsfristen (TV-L § 30 Abs. 5) anders.
Insgesamt ist die Befristung ein sehr schwieriges Rechtsgebiet, das durch eine Vielzahl von (Bundes-)Arbeitsgerichtsurteilen weiterentwickelt und präzisiert wurde. Bei Fragen zu diesem Thema können Sie gerne die Hilfe des Personalrats in Anspruch nehmen.
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Bereitschaftsdienst siehe Sonderformen der Arbeit
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Beschäftigungszeit (TV-L § 34 Abs. 3)
Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen worden ist. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden voll angerechnet.
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Besoldungsansprüche: Verjährung (Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 195)
Die Verjährungsfrist für Besoldungsansprüche aus dem Beamtenverhältnis ist weder im Landesbeamtengesetz (LBG) noch im Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt. Deshalb richtet sich die Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und beträgt 3 Jahre.
Für Tarifangestellte siehe: Entgeltansprüche: Ausschlussfrist)
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Betriebsrente: siehe Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der VBL
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Beurlaubungen
1. Rechtsgrundlagen
Seit dem 14. Dezember 1994 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 3 Gleichstellungsgesetz (GstG) Anspruch auf Beurlaubung in entsprechender Anwendung des § 62 Landesbeamtengesetz (LBG) (aus familiären Gründen) und in entsprechender Anwendung des § 64 LBG (sonstige Gründe).
Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer hiernach gewährten Beurlaubung ist auf einen Sonderurlaub unter Verzicht auf das Entgelt nach § 28 TV-L abzustellen.

2. Rechtliche Folgen einer Beurlaubung nach § 28 TV-L
• Beschäftigungszeit:
Eine Beurlaubung ohne Entgelt aus familiären oder sonstigen Gründen entspricht nicht dienstlichen oder betrieblichen Interessen und kann deshalb nicht als Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TV-L) angerechnet werden.
• Bewährungszeiten:
(gilt nur noch im Rahmen des Übergangsrechts §§ 8 und 9 TVÜ-L):
Die Zeit einer Beurlaubung kann nicht als Bewährungszeit angerechnet werden. Dauert der Sonderurlaub länger als 6 Monate, geht bei einem Bewährungsaufstieg nach § 23 a BAT eine vor der Beurlaubung liegende Bewährungszeit verloren. Davon ausgenommen ist jedoch eine Beurlaubung zur Kinderbetreuung (einschließlich der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bzw. nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz) bis zu insgesamt 5 Jahren.
Bei einem Fallgruppenaufstieg nach § 23 b BAT wird bei Angestellten die vor einer Beurlaubung liegende Zeit angerechnet, wenn in dem Tätigkeitsmerkmal nicht eine ununterbrochene Tätigkeit oder Berufsausübung gefordert ist. Die Zeit der Unterbrechung wird nicht auf die Bewährungszeit angerechnet.
• Entgelt:
Für das Aufsteigen in den Stufen der Entgeltgruppen ist eine ununterbrochene Tätigkeit Voraussetzung. Die Zeit einer Unterbrechung durch Sonderurlaub bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren ist für die Stufenlaufzeit unschädlich, sie wird jedoch nicht angerechnet. Dabei ist jedoch § 17 Abs. 3 TV-L zu beachten. Bei Arbeitsaufnahme nach der Beurlaubung wird die zutreffende Stufe neu festgesetzt. Durch Zeiten eines Sonderurlaubs von weniger als einem Monat pro Kalenderjahr gilt die Tätigkeit als nicht unterbrochen.
• Krankenbezüge:
Für den Fall der Erkrankung während der Beurlaubung ohne Entgelt besteht für Beschäftigte kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss.
• Jahressonderzahlung:
Beurlaubte Beschäftigte haben bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung wird jedoch für jeden vollen Monat der Beurlaubung um ein Zwölftel gekürzt (§ 20 Abs. 4 TV-L).
• Jubiläumsgeld:
Zeiten der Beurlaubung ohne Entgelt, für die der Arbeitgeber nicht vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt hat, werden bei Beschäftigten nicht als Beschäftigungszeit angerechnet, so dass eine Berücksichtigung für das Jubiläumsgeld (§ 23 Abs. 2 TV-L) nicht in Betracht kommt.
• Vermögenswirksame Leistungen:
Für volle Kalendermonate einer Beurlaubung ohne Entgelt erhalten Beschäftigte keine vermögenswirksamen Leistungen (§ 23 Abs. 1 TV-L).
• Sterbegeld:
Ein Anspruch auf Sterbegeld ist nicht gegeben, wenn Beschäftigte während der Beurlaubung sterben (§ 23 Abs. 3 TV-L).
• Erholungsurlaub:
Der Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs vermindert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat einer Beurlaubung ohne Entgelt (§ 26 Abs. 2 Buchstabe c) TV-L).
• Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen:
Zur allgemeinen Information werden folgende Hinweise gegeben:
Dem Arbeitgeber obliegen seinen Beschäftigten gegenüber nur begrenzte Aufklärungs- und Belehrungspflichten bezüglich ihrer Rechte und Pflichten. Bei Zweifelsfragen wegen der Auswirkung einer Beurlaubung auf die späteren Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung wird empfohlen, Auskünfte bei den jeweils zuständigen Rentenversicherungsträgern (Deutsche Rentenversicherung, Seekasse etc.), bei den Beratungsstellen, bei den Versicherungsämtern bzw. Versicherungsältesten einzuholen. Mit dem Beginn der Beurlaubung endet grundsätzlich die Versicherungs- und Beitragspflicht und damit die Pflichtmitgliedschaft in der Sozialversicherung. Für die Kranken und Pflegeversicherung gilt dies u. a. nicht, solange die oder der Beschäftigte Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld hat oder nach gesetzlichen Vorschriften Elterngeld bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Insoweit endet die Mitgliedschaft mit dem letzten Tag des Bezuges von Elterngeld bzw. der Elternzeit. Eine freiwillige Weiterversicherung ist in der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung nach § 9 Abs. 1 SGB V bzw. § 26 SGB XI möglich, soweit die betr. Person in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen zwölf Monate versichert war. Entsprechendes gilt für die gesetzliche Rentenversicherung nach § 7 SGB VI. Eine Ausnahme besteht für die rentenrechtliche Erziehungszeit (das sind die ersten drei Lebensjahre des Kindes). Unabhängig davon, ob Elternzeit oder Sonderurlaub ohne Entgelt in Anspruch genommen wird, besteht nach § 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI für die Erziehungszeit Rentenversicherungspflicht, die Beiträge zahlt der Bund. Das Land trägt für diese Zeit keinen Arbeitgeberanteil und leistet auch keinen Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung nach § 257 SGB V. Bei Eintritt von Erwerbsminderung haben Versicherte nur dann Anspruch auf eine entsprechende Rente, wenn neben der Erfüllung der Wartezeit für die letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten nachgewiesen werden (§ 43 SGB VI). Die Zeit einer Beurlaubung ohne Entgelt könnte sich daher ggf. schädlich für den Anspruch auf den Bezug einer Erwerbsminderungsrente auswirken.
• Zusatzversorgungsrechtliche Auswirkungen:
Bei Zweifelsfragen wegen der Auswirkungen einer Beurlaubung ohne Entgelt auf die späteren Ansprüche in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird empfohlen, eine Auskunft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), Hans-Thoma-Straße 19,76133 Karlsruhe, einzuholen. Zur allgemeinen Information der bei der VBL pflichtversicherten Beschäftigten wird auf Folgendes hingewiesen:
Während der Zeit der Beurlaubung ohne Entgelt bleibt die Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder als beitragsfreie Versicherung bestehen (vgl. § 3 Abs. 1 Tarifvertrag Altersversorgung (ATV), § 30 Abs. 1 der Satzung der VBL). Damit wird in dieser Zeit kein weiterer Rentenanspruch erworben. Der Versicherungsfall tritt erst an dem Tag ein, von dem an durch Bescheid des Rentenversicherungsträgers Rente bewilligt wird. Erfüllt demnach eine beurlaubte Arbeitnehmerin oder ein beurlaubter Arbeitnehmer trotz Eintritts einer Erwerbsminderung nicht die Voraussetzung für den Bezug der Erwerbsminderungsrente, besteht auch kein Anspruch auf Betriebsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
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Bewährungsaufstieg (TVÜ §8)
Im neuen Tarifvertrag Land sind Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege nicht mehr vorgesehen. Für übergeleitete Beschäftigte – das sind diejenigen, die bereits vor dem 1.11.2006 an der Universität beschäftigt waren – und denen seitdem ein Bewährungsaufstieg nach BAT zugestanden hätte, gibt es gewisse Besitzstandsregelungen. Der TVÜ ist noch bis zum 31.12.2010 gültig. Da die Regelungen teilweise sehr kompliziert sind, können Sie sich bei konkreten Fragen zu Ihrer Situation bei uns persönlich beraten lassen.
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Bezüge: siehe Entgelt
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Dienstvereinbarung
Dienstvereinbarungen werden zwischen dem Personalrat und der Dienststelle abgeschlossen. Sie werden immer dann getroffen, wenn die Sache, um die es geht, nicht bereits durch Gesetz oder Tarifvertrag geregelt ist. An der Universität Duisburg-Essen gibt es z.B. Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit (Gleitzeit), Fortbildung oder Telearbeit.
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Entgelt
Das Entgelt umfasst alle Geldleistungen, die der/die Beschäftigte erhält. Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile wie Zulagen und Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen, Krankengeld und Jahressonderzahlung ist der Kalendermonat. Die Zahlung erfolgt am letzten Arbeitstag des Monats.
Hier finden Sie die aktuell gültige Entgelttabelle TV-L
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Entgeltansprüche: Ausschlussfrist (TV-L § 37)
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
(Für Beamte siehe: Besoldungsansprüche: Verjährung)
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Entgeltordnung
Eine neue Entgeltordnung zum TV-L liegt noch nicht vor - sie muss erst noch zwischen den Tarifparteien ausgehandelt werden. Bis dahin gelten noch die Vergütungsordnung zum BAT für Angestellte und das Lohngruppenverzeichnis des MTArb für ArbeiterInnen. Diese regeln die Eingruppierung der Tarifbeschäftigten im Öffentlichen Dienst - Bereich Land. In der Vergütungsordnung sind die Tätigkeitsmerkmale den Vergütungsgruppen und innerhalb der Vergütungsgruppen den Fallgruppen zugeordnet. Angestellte und ArbeiterInnen sind in der Vergütungsgruppe bzw. Lohngruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Diese Regelungen sind sehr komplex.
Bei speziellen Fragen zu Ihrer Eingruppierung können Sie sich bei uns persönlich beraten lassen.
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Entgeltumwandlung
Sie können einen Teil Ihres Bruttogehalts (max. 2.640 € im Jahr - Stand 2010) direkt auf eine private Rentenversicherung bei der VBL überweisen lassen. Für diesen Anteil fallen dann keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben an, d.h. die Reduzierung beim Nettogehalt fällt deutlich geringer aus als der abgesparte Betrag.
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Erholungsurlaub (TV-L § 26+40)
Die/der Beschäftigte hat in jedem Jahr den Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts. Die Dauer des Erholungsurlaubs ist unabhängig vom Lebensalter. Er beträgt (bei einer Fünftagewoche): 30 Arbeitstag, Azubis 27 Tage.

Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres beginnt oder endet, beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat, d.h. dass ein Monat dann nicht angerechnet wird, wenn auch nur an einem Tag des Monats kein Arbeitsverhältnis bestand. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.

Das Datum zu dem Resturlaub von Tarifbeschäftigten und Beamtinnen/Beamten hat sich erneut verändert: Ab sofort verfällt der Erholungsurlaub nicht erst nach 12, sondern 15 Monate nach Ende der Urlaubsjahres. Das bedeutet z.B. dass der Resturlaub des Jahres 2012, bis zum 31.3.2014 genommen sein muss.

Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen (SGB IX § 2, Abs. 3)
Schwerbehinderte Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 %, aber wenigstens 30 %, …. wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Gleichgestellte die vor der Überleitung in den TV-L am 01.11.2006 schon gleichgestellt  und Arbeiter waren erhalten zusätzlich zu ihrem Erholungsurlaub 3 Tage Zusatzurlaub.
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Heiligabend/Silvester
An Heiligabend und an Silvester wird ganztägig Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bzw. des Gehaltes gewährt.
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Jahressonderzahlung TV-L § 20)
Bei der Jahressonderzahlung handelt es sich um eine jährliche Zahlung, die das bisherige Urlaubs- und Weihnachtsgeld ersetzt und die am 30. November ausgezahlt wird. Allerdings ist die Höhe dieser Jahressonderzahlung nicht mehr für alle prozentual gleich, sondern richtet sich nach der Entgeltgruppenzugehörigkeit. Die Sätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:

Entgeltgruppe                                     Jahressonderzahlung
E1 bis E8                                           95 %
E9 bis E11                                         80 %
E12, E13; E13Ü Stufen 2 und 3           50 %
E13Ü Stufen 4 und 5, E14 bis E15       35 %

Als Bemessungsgrundlage gilt das durchschnittliche Gehalt der Monate Juli, August und September. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass am 1. Dezember ein Arbeitsverhältnis bestand. Für jeden Monat des Jahres ohne Anspruch auf Entgelt vermindert sich die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel.

Bei Beamten heißt dieser zusätzliche Zahlung "Sonderzuwendung".
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Job-Ticket
Das Job-Ticket ist ein verbilligtes Ticket1000. Das Ticket gilt für alle öffentlichen Verkehrsmittel (Züge, Busse, Strassenbahnen).
Wenn sie bisher überwiegend mit dem Auto fahren, überlegen Sie mal, ob Sie auf diesem Wege nicht viel Geld sparen können und nebenbei auch noch unserer Umwelt etwas Gutes tun.
Weitere Informationen und Antragsformulare finden Sie auf der Homepage des Personalrats.
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Jubiläumsgeld (TV-L § 23, Abs. 2)
Jubiläumsgeld wird zum Dienstjubiläum des Tarifbeschäftigten gezahlt.
Beschäftigte erhalten bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren ein Jubiläumsgeld in Höhe von 350 Euro und bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 40 Jahren ein Jubiläumsgeld in Höhe von 500 Euro. Auch Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe. Für alle Beschäftigten gilt, dass ihnen 1 Tag Arbeitsbefreiung (früher: Sonderurlaub) zusteht. (s. Arbeitsbefreiung).
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Kinderbetreuung
Die Universität bietet Möglichkeiten der Kinderbetreuung für Studierende und Beschäftigte an. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Familienservice:http://www.uni-due.de/elternservice/index.shtml
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Krankenbezüge (TV-L § 22, Abs. 1)
Während einer Arbeitsunfähigkeit erhalten Tarifbeschäftigte Krankenbezüge bis zur Dauer von 6 Wochen, d.h. das normale Gehalt wird während dieser Zeit weiter gezahlt.
Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit werden die Krankenbezüge nur bezahlt, wenn seit dem Ende der ersten Erkrankung mindestens 6 Monate oder seit dem Beginn der ersten Erkrankung mindestens 12 Monate vergangen sind.
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Krankengeldzuschuss (TV-L §§ 21+22; Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG §§ 3+4)
Nach dem Erhalt von Krankengeld bis zu einer Dauer von 6 Wochen erhalten die Beschäftigten einen Krankengeldzuschuss, der das Krankengeld der Krankenkasse bis zur Höhe des normalen Nettogehalts aufstockt. Dieser Krankengeldzuschuss richtet sich nach der Dauer der Beschäftigungszeit und wird bei einer Beschäftigungszeit
• von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
• von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

Über weitere Einzelheiten sowie Besitzstandsregelungen für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.7.1994 begonnen hat, informiert sie der Personalrat gerne
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Krankmeldung (Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 5)
Die Anzeige- und Nachweispflichten waren bisher in § 37a BAT geregelt. Auf entsprechende eigenständige Regelungen im TV-L haben die Tarifparteien bewusst verzichtet, so dass insoweit die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes gelten.
Nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, d. h. in der Regel telefonisch bis 10.00 Uhr vormittags am ersten Fehltage, ihrer Dienststelle anzuzeigen.
Vorlagezeitpunkt: Wann muss ich eine AU-Bescheinigung vorlegen?
Der Lauf der „drei Kalendertage“ beginnt mit dem Tag, an dem erstmals Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung eintritt. Der Tag der Erkrankung wird mitgezählt.
Der Vorlagetag wird vom Gesetzgeber als „darauf folgender Arbeitstag“ bezeichnet. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist das in der Regel der 4. Tag der Erkrankung. Ausnahme: Wird an dem 4. Tag in der Einrichtung regelmäßig nicht gearbeitet, so ist der auf die 3-tägige Erkrankung folgende Arbeitstag gemeint. Beispiel: Ist der 4. Tag ein Samstag und wird in der Einrichtung samstags regelmäßig nicht gearbeitet, so ist die AU-Bescheinigung am Montag vorzulegen (6. Krankheitstag).
Weitere Beispiele: Ein Mitarbeiter, der am Freitag nicht zur Arbeit kommt, weil er krank ist, muss am Montag eine AU-Bescheinigung vorlegen. Denn der Montag ist der auf drei Kalendertage Krankheit (Freitag, Samstag, Sonntag) folgende allgemeine Arbeitstag. Ein Mitarbeiter, der sich am Montag krank meldet, muss am Donnerstag eine AU-Bescheinigung vorlegen. Denn der Donnerstag ist der auf drei Kalendertage Krankheit (Montag, Dienstag, Mittwoch) folgende allgemeine Arbeitstag. Erkrankt der Mitarbeiter am Mittwoch, so muss er die AU-Bescheinigung am Samstag oder Montag vorlegen (siehe oben). Grundvoraussetzung für die genannte Vorlagepflicht ist, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert. Entscheidend ist der Zugang der AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber.
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Kündigung (TV-L §§ 30+34)
Die Dauer der Kündigungsfrist ist zum einen von der Beschäftigungszeit abhängig und zum anderen davon, ob das Arbeitsverhältnis befristet ist oder unbefristet.
Wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, ist ein Auflösungsvertrag zu einem von beiden Parteien akzeptierten Zeitpunkt möglich.
Die Kündigungsfrist beträgt bei einem unbefristeteten Arbeitsverhältnis (§ 34 TV-L) sowie bei einem nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz  (WissZeitVG) befristeten Arbeitsvertrag bei einer Beschäftigungszeit von:
bis zu 6 Monaten     2 Wochen zum Monatsschluss
bis zu einem Jahr     ein Monat zum Monatsschluss
       
von mehr als einem Jahr          6 Wochen
von mindestens 5 Jahren         3 Monate
von mindestens 8 Jahren         4 Monate
von mindestens 10 Jahren       5 Monate
von mindestens 12 Jahren       6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, können nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.

Soweit Beschäftigte nach den bis zum 31.10.2006 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, bleiben sie unkündbar.

Die Kündigungsfrist beträgt bei sonstigen befristeteten Arbeitsverhältnis (§ 30 TV-L) bei einer Beschäftigungszeit von:
bis zu 6 Monaten         2 Wochen zum Monatsschluss
mehr als 6 Monaten     4 Wochen zum Monatsschluss
mehr als einem Jahr     6 Wochen zum Monatsschluss
       
mehr 2 Jahren     3 Monate
mehr 3 Jahren     4 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer kann je nach Kündigungsgrund bei anschließender Arbeitslosigkeit eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld erfolgen.
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Leistungsentgelt (TV-L § 18)
Im Jahr 2007 wurde ein Leistungsentgelt eingeführt, das zusätzlich zum normalen Gehalt gezahlt wird. Für die Jahre 2007 und 2008 wurden mit dem Dezembergehalt zusätzlich 12 % des Septembergehaltes ausgezahlt.
Im Rahmen des Tarifabschlusses 2009 wurde dieses Leistungsentgelt ersatzlos gestrichen.
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Leistungskomponenten im TV-L (TV-L §§ 16-18)
Der Tarifvertrag TV-L sieht in den Paragraphen 16, 17 und 18 Möglichkeiten vor, wie auf der Grundlage bestimmter Kriterien – z.B. Anerkennung von Berufserfahrung bei Neueinstellungen, Bindung von qualifizierten Beschäftigten, Anerkennung besonderer Leistungen - das monatliche Entgelt erhöht werden kann. Die Umsetzung dieser Möglichkeiten liegt im Ermessen des Arbeitsgebers.
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Mutterschutz und Elternzeit:
Siehe Schwangerschaft Mutterschutzgesetz: (MuSchG)
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Nebentätigkeit (TV-L § 3, Abs. 4 und § 40, Nr. 2, Abs. 4; LBG-BW § 83)
Tarifbeschäftigte nach TV-L:
Nebentätigkeiten haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Bei der Anzeige der Nebentätigkeit müssen Art, Inhalt und Umfang angegeben werden. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit über 8 Stunden in der Woche hinausgeht oder wenn durch die Nebentätigkeit Arbeitsleistung oder Arbeitsqualität beeinträchtigt werden.
Einen gewissen Spielraum gibt es bei der Interpretation des Begriffs „rechtzeitig“. Ein Zeitraum von 2 Wochen sollte aber auf jeden Fall ausreichen. Wenn in dieser Frist keine Einwände des Rektorats kommen, können Sie die Nebentätigkeit aufnehmen.

Beamte:
Bei Beamten wird unterschieden zwischen:

  * im Einzelfall genehmigungspflichtigen,
  * allgemein genehmigten, aber anzeigepflichtigen
  * und nicht genehmigungspflichtigen, aber ebenfalls anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten.

Die genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten müssen rechtzeitig vorher beantragt werden und dürfen erst aufgenommen werden, wenn sie vom Rektorat genehmigt wurden.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Seite über Nebentätigkeiten der Universitätsverwaltung sowie dem Merkblatt zum Nebentätigkeitsrecht. Die dort beschriebenen Regelungen gelten trotz anders lautender Formulierungen im Text inzwischen nur noch für Beamte und nicht mehr für Tarifbeschäftigte.
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Pausen (Arbeitszeitgesetz ArbZG, Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit)
Pausen sind Arbeitsunterbrechungen von mindestens zusammenhängend 15 Minuten. Spätestens nach 6 Stunden muss eine Pause von mindestens 30 Minuten eingelegt werden. Ab 9 Stunden müssen die Pausen mindestens 45 Minuten betragen. Sie können auch auf Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Die/der Beschäftigte entscheidet alleine, wie bzw. wo die Pause verbracht wird.
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Personalakte (TV-L § 3, Abs. 6)
Für jeden Beschäftigten wird in der Personaldezernat eine Personalakte geführt. Die Personalakte umfasst die Gesamtheit aller Unterlagen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse eines Beschäftigten betreffen, soweit sie in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.

Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. Die Beschäftigten müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
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Probezeit (TV-L §§ 2+30)
Die ersten sechs Beschäftigungsmonate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund beträgt die Probezeit nur sechs Wochen.
Nach dem Arbeitsrecht ist eine Begründung für die Kündigung während der Probezeit nicht notwendig. Da aber nach dem Personalvertretungsgesetzt der Personalrat zu beteiligen ist und eine Begründung erwartet, sollte die Kündigung auf jeden Fall begründet werden.
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Rechtschutz
Die Gewerkschaften bieten ihren Mitgliedern kompetente Rechtsberatung und kostenlosen Rechtsschutz im Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsrecht. Wer nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, benötigt zur Unterstützung in einem Rechtsstreit am Arbeitsplatz eine private Rechtsschutzversicherung, die den Arbeistsrechtschutz mit einschließt.
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Rufbereitschaft: siehe Sonderformen der Arbeit
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Schichtarbeit (TV-L § 7, Abs. 2, § 8, Abs. 8 und § 27, Abs. 2+3)
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich und einen Arbeitstag Zusatzurlaub für je vier zusammenhängende Monate Schichtarbeit, bei nicht ständiger Schichtarbeit gibt es eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde und einen Arbeitstag Zusatzurlaub für je 5 Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.
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Schwangerschaft Mutterschutzgesetz: (MuSchG)
Sobald eine Arbeitnehmerin erfährt, dass sie schwanger ist, soll sie der Verwaltung ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Niederkunft mitteilen (§ 5 MuSchG). Nur so können die Schutzbestimmungen von der Universität eingehalten werden. Die Kosten für eine ärztliche Bescheinigung (Attest) der Schwangerschaft muss die Universität übernehmen. Die Mitteilung ist eine Soll-Bestimmung, d.h. es handelt sich nicht um eine erzwingbare Rechtspflicht sondern nur um eine nachdrückliche Empfehlung im Interesse der Schwangeren und des Kindes, da der Arbeitgeber ohne Kenntnis der Schwangerschaft keine Schutzvorschriften beachten kann. Außerdem soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die Situation einzustellen, z.B. sich um eine Vertretung zu bemühen.
Die Universität ist verpflichtet, den Aufsichtbehörden und dem Betriebsarzt unverzüglich mitzuteilen, dass sie eine werdende Mutter beschäftigt. Weiteren Personen darf ohne Zustimmung der werdenden Mutter die Schwangerschaft nicht bekannt gegeben werden.

Die werdende Mutter steht unter einem besonderen Kündigungsschutz (§§ 9+10 MuSchG). Der Arbeitgeber darf einer Schwangeren bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht kündigen. Vorraussetzung: Dem Arbeitgeber muss die Schwangerschaft bekannt gewesen ein. Eine Kündigung ist unwirksam, wenn die zu Kündigende innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung dem Arbeitgeber das Bestehen der Schwangerschaft mitteilt.
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Schwerbehinderung
Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt. (SGB IX). Für schwerbehinderte Menschen gelten besondere Bedingungen bei der Einstellung und am Arbeitsplatz. Sie bekommen z.B. zusätzlich zu ihrem normalen Erholungsurlaub 5 Tage Zusatzurlaub, Gleichgestellte die vor der Überleitung in den TV-L am 01.11.2006 schon gleichgestellt  und Arbeiter waren erhalten zusätzlich zu ihrem Erholungsurlaub 3 Tage Zusatzurlaub..

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Schwerbehindertenvertretung.
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Silvester/Heiligabend
An Silvester und an Heiligabend wird ganztägig Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bzw. des Gehaltes gewährt.
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Sonderformen der Arbeit (TV-L §§ 7+8)
In § 7 werden „Sonderformen der Arbeit“ behandelt. Hierzu zählen z. B. Nachtarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Schichtarbeit.
Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitsgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.
Beschäftigten, die diese Sonderformen der Arbeit ausüben, steht ein Ausgleich zu, dessen Höhe in § 8 geregelt wird.
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Sonderurlaub (TV-L § 28)
Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
Dies können z.B. familiäre Gründe oder eine berufliche Weiterbildung sein.
Achtung: Sonderurlaub kann bei übergeleiteten Beschäftigten die Besitzstandswahrung für die kinderbezogenen Gehaltsbestandsteile gefährden!
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Sonderzuwendung/Sonderzahlung
Die Sonderzuwendung für Beamte entspricht der Jahressonderzahlung bei den Tarifbeschäftigten. Auch hier wurde das ehemalige Urlaubs- und Weihnachtsgeld in einem Betrag zusammengefasst. Eine aktuelle Tabelle finden sie hier.
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Streikrecht
Bei einem Streik stellt eine größere Zahl von Arbeitnehmern die Arbeit planmäßig und gemeinsam ein, um für sich oder andere eine Verbesserung der Lohn-, Gehalts- oder Arbeitsbedingungen zu erreichen.
Das Streikrecht ist eine der Grundfreiheiten der Demokratie. Es ist durch das Grundgesetz und internationale Abkommen garantiert.
Die Europäische Sozialcharta enthält ebenfalls eine umfassende Streikgarantie.
Warnstreiks sind kein Ersatz für einen Streik nach der Urabstimmung. Sie sind jedoch unverzichtbares Element der Mobilisierung und des Bemühens, vertretbare Ergebnisse auf dem Verhandlungswege zu erzielen.
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich an einem gewerkschaftlichen Streik zu beteiligen. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, Arbeitnehmer wegen ihrer Beteiligung an Streiks eine Abmahnung oder andere Maßregelungen zu erteilen. Streikenden Beschäftigten wird das Gehalt für die Streiktage anteilig gekürzt. Mitglieder einer Gewerkschaft erhalten dafür eine finanzielle Unterstützung.
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Tarifvertrag TV-L
Zwischen den Arbeitgeberverbänden (z.B. TdL = Tarifgemeinschaft deutscher Länder) und den Arbeitnehmervertretungen (ver.di = Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, GEW = Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft) werden die jeweils gültigen Tarifverträge ausgehandelt. Für Beschäftigte (früher: Angestellte und Arbeiter) der Universität Duisburg-Essen ist es der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV-L, der seit dem 1.11.2006 gilt. Für Beschäftigte an Hochschulen und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen ist zusätzlich der Paragraph 40 wichtig.

Hier finden Sie die aktuell gültige Entgelttabelle
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Tarifvertrag Überleitung (TVÜ)
Hierbei handelt es sich um den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Überleitungsrechts vom 12.10.2006. Insbesondere wird im TVÜ geregelt, wie der Übergang vom alten BAT (Bundesangestelltentarifvertrag) bzw. MTArb (Mantertarifvertrag der ArbeiterInnen) in den neuen TV-L erfolgen soll (z.B. Ermittlung des Vergleichsentgelts, Zuordnung zu den neuen Erfahrungsstufen usw.), welche Besitzstände gegeben sind (z.B. welche Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege werden noch erreicht, wie lange gibt es noch die kindergeldbezogenen Entgeltbestandteile usw.) und welche zukünftigen Entwicklungen, die nach dem alten BAT noch möglich gewesen wären, zukünftig noch ausgeglichen werden (Strukturausgleiche).
Der TVÜ findet nur Anwendung auf die Beschäftigten, die bereits zum 31.10.2006 bei der Universität Duisburg-Essen beschäftigt waren.
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Teilzeitarbeit (TV-L §§ 11+24)
Beschäftigte in Vollzeit können zur Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder zur Pflege von Angehörigen einen Antrag auf Teilzeitarbeit stellen, zunächst für maximal 5 Jahre, mit der Option auf Verlängerung. Diesem Antrag soll der Arbeitgeber entsprechen, wenn nachweislich keine dringenden dienstlichen Gründe dagegen sprechen. Das Tabellenentgelt sowie alle sonstigen Entgeltbestandteile reduzieren sich entsprechend.
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Tele- und Heimarbeit
Siehe Dienstvereinbarung Telearbeit
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Überleitung
Arbeitnehmer/innen (früher Angestellte und Arbeiter/innen), die vor dem 1.11.2006 an der Universität eingestellt wurden, wurden in den neuen Tarifvertrag Land (TV-L) übergeleitet. Für sie gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages Überleitung (TVÜ).
Siehe auch: Unterbrechung.
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Überstunden (TV-L § 7, Abs. 7 und § 8, Abs. 1a)
Überstunden sind die auf ausdrückliche Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollbeschäftigten hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden (nicht zu verwechseln mit Gleitzeitregelungen). Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit (mit Zeitzuschlägen) auszugleichen. In Sonderfällen können sie auch ausbezahlt werden.
Die Zeitzuschläge betragen 30 % in den Entgeltgruppen 1 bis 9 und 15 % in den Entgeltgruppen 10 bis 15.Der Personalrat ist bei der Anordnung von Überstunden zu beteiligen.
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Umsetzung
Im Rahmen des Direktionsrechtes kann der Arbeitgeber bei Tarifbeschäftigten innerhalb der Dienststelle jederzeit eine Umsetzung vornehmen, sofern der Inhalt des Arbeitsvertrages (insbesondere die Eingruppierung) und der Dienstort nicht verändert werden.
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Unterbrechung (TVÜ §1 + Protokollerklärung)
Für Beschäftigte, die vor dem 1.11.2006 an der Universität eingestellt wurden, ist eine Unterbrechung der Tätigkeit (Ende des Vertrages) von bis zu einem Monat in der Zeit bis zum 31.10.2008 unschädlich, danach muss das Arbeitsverhältnis ununterbrochen fortbestehen, damit bei einem neuen Vertrag weiterhin die Bestimmungen des TVÜ gelten. Dauert die Unterbrechung länger als einen Monat, wird in jedem Fall ein neuer Vertrag auf der Grundlage des TV-L abgeschlossen. Eine Unterbrechung hat auch schädliche Auswirkungen auf die Höhe der Jahressonderzahlung.
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Urlaub: siehe Erholungsurlaub
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Urlaubsvergütung (TV-L §§ 21+26)
Als Urlaubsvergütung werden die Vergütung und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen weitergezahlt.
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Vergleichsentgelt (TVÜ § 5)
Um die Überleitung in die neuen Entgeltgruppen vorzunehmen, wurde auf der Grundlage der Bezüge von Oktober 2006 ein Vergleichsentgelt gebildet, bestehend aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag. Die so errechnete Summe ist das jeweils individuelle Tabellenentgelt.
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Vermögenswirksame Leistungen (TV-L § 23)
Beschäftigte erhalten monatlich eine vermögenswirksame Leistung in der Höhe von 6,65 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten eine entsprechend gekürzte Leistung.
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Vergütung: siehe Entgelt
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Vergütungsordnung: siehe Entgeltordnung
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Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (TV-L § 14)
Wird Beschäftigten, z.B. wegen einer Krankheitsvertretung, vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. Die Zulage bemisst sich für Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 bis 15 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Beschäftigung in der anderen Tätigkeit ergeben hätte. Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 8 beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgeltes. Bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe gelten die Bestimmungen der Entgeltgruppen 9 bis 13 (vgl. Satz 1).
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Weihnachtsgeld: siehe Jahressonderzahlung bzw. Sonderzuwendung (für Beamte)
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Wissenschaftstarifvertrag (TV-L § 40)
Der neue Tarifvertrag Land (TV-L) sieht zum ersten Mal in der Tarifgeschichte Sonderregelungen für Wissenschaftler/innen vor. Diese betreffen insbesondere die Zuordnung zu den Erfahrungsstufen, d.h. die Berücksichtigung wissenschaftlicher Leistungen bei dieser Zuordnung, sowie erweiterte Möglichkeiten eines leistungsbezogenen Entgelts.
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Zeitzuschläge siehe Sonderformen der Arbeit
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Zeugnis siehe Arbeitszeugnis
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Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der VBL (TV-L § 25)
Der Grundanspruch auf diese zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung ist in den Tarifverträgen für die Arbeiter und Angestellten des Öffentlichen Dienstes geregelt. Die/der Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes erwirbt über diese Pflichtversicherung nach 60 Umlagemonaten eine Anwartschaft auf eine zusätzliche Versorgungsrente (einschließlich für Hinterbliebene). Bislang wurden die Beiträge allein vom Arbeitgeber gezahlt. 1999 wurde eine differenzierte Eigenbeteiligung der Beschäftigten an der sog. VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) eingeführt: wenn der Erhöhungssatz über 5,2% ansteigt, trägt der Beschäftigte eine hälftige Eigenbeteiligung. Zur Zeit werden 7,86 % des Bruttoentgelts an die VBL abgeführt. Davon trägt der Arbeitnehmer 1,61 %, der Arbeitgeber 6,45 %.
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