Gewalttäter mit Alkoholproblematik im Maßregelvollzug, gemäß § 64 StGB

Dr.rer.nat. Norbert Schalast, Dipl.Psych.Rita Demmerling, Dipl.Psych.Sylvia Mushoff-Küchenmeister.

Zusammenfassung:

Straftäter mit einer Suchtproblematik (einem "Hang, Alkohol oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen") können gemäß § 64 StGB anstelle oder neben einer Freiheitsstrafe zur "Unterbringung in der Entziehungsanstalt" verurteilt werden. Der rechtlichen Bestimmung des § 64 StGB liegt die relativ schlichte Vorstellung eines Kausalzusammenhangs von Sucht und Delinquenz zugrunde. Doch wird in der Praxis beklagt, daß die eigentliche Ursache der Straftaten vieler Patienten nicht in ihren Suchtproblemen liege, sondern in einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. In einer erheblichen Zahl der Fälle, vermutlich über 40 % der Unterbringungen, scheitert der Behandlungsversuch in dem Sinne, daß am Ende nicht eine Entlassung zur Bewährung mit positiver Sozialprognose erfolgt, sondern eine "Beendigung wegen Aussichtslosigkeit"
(§ 67d(5) StGB)
Erstes Ziel der eigenen Untersuchung ist es, Gewalttäter mit Alkoholproblematik im Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB hinsichtlich diagnostisch, ätiologisch und prognostisch relevanter Merkmale zu beschreiben. Neben einer großen Gruppe von Maßregelpatienten (n = 150) sollen kleinere Vergleichsgruppen von nicht straffälligen Alkoholpatienten, von Strafgefangenen und Normalpersonen (je n = 50) untersucht werden. Die Besonderheiten der Maßregelpatienten sollen dargestellt werden. Bei den Maßregelpatienten soll darüber hinaus der Verlauf der Therapie und die Bewährung im ersten Jahr nach der Entlassung erfaßt werden. Innerhalb der Gruppe sollen kriminologisch und prognostisch relevante Untergruppen beschrieben werden.

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Dr. rer. nat. Norbert Schalast

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