Weiterbildung Was Sie zum Extraurlaub wissen müssen

Beamt*innen kann für die Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, wissenschaftlichen oder anderen beruflichen, politischen, kirchlichen, gewerkschaftlichen, karitativen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen, Urlaub für bis zu fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr (einschließlich Reisetage) gewährt werden, soweit die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.

Bezüglich des Nachweises, ob Veranstaltungen beruflichen oder politischen Zwecken dienen, gilt das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG). Im Übrigen richtet sich die Gewährung nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung für Beamtinnen und Beamte in NRW (FrUrlV), insbesondere Teil 6 der Verordnung. 

 

Wer, wann, wo? Ihre Ansprechpartner

Dezernat Personal & Organisation
Sachgebiet Allgemeine Personalangelegenheiten

Ihre Ansprechpartner finden Sie hier.

Es stehen Ihnen auch die Sekretariate Ihrer Bereiche für Fragen zur Verfügung.