Abwesenheiten: Sonderurlaub für Tarifbeschäftigte
Sonderurlaub für Tarifbeschäftigte
Hier finden Sie Informationen zum Sonderurlaub für Tarifbeschäftigte sowie das notwendige Antragsformular.
Unbezahlte Freistellung zur Betreuung eines erkrankten Kindes (§ 45 SGB V)
Pflichtversicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es
- nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben oder
- eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann oder
- wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte 20 Tage.
Bitte reichen Sie hierfür einen Urlaubsantrag sowie eine Kopie des Attestes Ihres erkrankten Kindes ein. Das Original ist für Ihre Krankenkasse bestimmt.
Unbezahlte Freistellung nach Pflegezeitgesetz
Voraussetzung: Der Angehörige muss mindestens in der Pflegestufe 1 sein.
- | Zuständig SG Allgemeine Personalangelegenheiten | Zuständig SG Wiss. & weitere Beschäftigte |
Regelungsgegenstand | Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Pflegezeit |
Freistellungsgrund | bei akut auftretender Pflegesituation: Organisation & Sichstellung bedarfsgerechter Pflege | bei häuslichem Pflegebedarf |
Freistellungsdauer | für jeden nahen Angehörigen* bis zu zehn Tage vollständig oder teilweise | für jeden nahen Angehörigen sechs Monate vollständig oder teilweise |
Ankündigungsfrist | unverzüglich unter Angabe der Dauer der Verhinderung | spätestens zehn Tage vor Aufnahme der Pflege unter Angabe der Dauer der Verhinderung |
Nachweispflicht | Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit & den Freistellungsgrund | Pflicht des Arbeitnehmers zur Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse |
Folge | keine Entgeltfortzahlung | keine Entgeltfortzahlung |
*Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Geschwister, leibliche Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie solche des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwieger- und Enkelkinder |
Sonderurlaub nach § 28 TV-L
Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgeltes Sonderurlaub erhalten.
Die richtigen Ansprechpartner finden Sie hier.