Studentenjobs

EU/ EWR-Bürger

Als EU / EWR-Bürger, benötigen sie keine Arbeitserlaubnis, um einen Teilzeitjob auszuüben. Allerdings müssen Sie eine Lohnsteuerkarte beim ortsansässigen Bürgeramt beantragen- das gleiche Amt, wo Sie sich zu Beginn Ihres Aufenthaltes registriert haben. Spezielle Regelungen in Bezug auf die Begrenzung der Arbeitstage pro Jahr können für die Bürger von Bulgarien, Zypern, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn gelten. Wenn Sie aus einem dieser Länder kommen, benötigen Sie eine Genehmigung von der Bundesagentur für Arbeit.

Nicht- EU/ EWR- Staatsangehörige

Mit einem Studentenvisum können Sie in der Regel 120 ganze Tage oder 240 halbe Tage während eines Jahres ohne Arbeitserlaubnis arbeiten. Darüber hinaus können Sie als studentische Hilfskraft (studentische / wissenschaftliche Hilfskraft) an der Universität Duisburg-Essen beschäftigt sein.

Wenn Sie innerhalb der oben beschriebenen Grenzen arbeiten wollen und / oder als studentische Hilfskraft, müssen Sie eine Erlaubnis (ausländerrechtliche Genehmigung) bei der Ausländerbehörde beantragen. Wenn Sie mehr arbeiten möchten, müssen Sie auch eine Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde und eine zusätzliche Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsagentur) beantragen. Bitte erkundigen Sie sich über Details bei der Ausländerbehörde.

Stellenangebote für Studenten finden Sie auf Jobbörsen,sowie an den schwarzen Brettern der Zentralen Studienberatung und des Akademischen Career Service (ABZ) sowie dem AStA. Darüber hinaus können Sie Stellenangebote an öffentlichen Infotafeln in den Mensen, Cafeterien, Instituten, Bibliotheken, etc. finden.

Auf der Suche nach einem Studentenjob ist es auch sinnvoll regelmäßig die Internetseiten der Fakultäten und die zentralen Dienste für Stellenangebote (meist unter Links "Stellenangebote" oder "Nachrichten") zu durchsuchen.

Studierende in Sprachkursen oder Studienkollegs

Für Studierende, die einen Sprachkurs besuchen oder an einem Vorbereitungskurs teilnehmen, gelten strengere Regeln als für andere Studierende. Sie können nur während der vorlesungsfreien Zeit arbeiten und benötigen dafür die Zustimmung der Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit (auch wenn Sie weniger als 90 Tage pro Jahr arbeiten).

Industriepraktika

Für Studierende, die nicht aus der EU oder einem EWR Land kommen, zählt ein Industriepraktikum als normale Arbeitszeit, auch wenn das Praktikum unbezahlt ist. Folglich werden Ihnen die Tage, die Sie mit einem Praktikum verbringen von den 90 Tagen die Sie arbeiten dürfen jedes Jahr abgezogen. Sie müssen die Genehmigung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit einholen, falls Sie beabsichtigen ein Praktikum zu machen, dass länger als 90 Tage dauert. Die einzigen Ausnahmen sind industrielle Praktika, die einen obligatorischen Bestandteil des Studiums bilden. Alle Studiengänge in den Ingenieurwissenschaften beinhalten ein obligatorisches Praktikum. Für Details zur Dauer schauen Sie bitte in die jeweils für Sie gültige Prüfungsordnung.

Weitere Informationen unter:
http://www.internationale-studierende.de/fragen_zur_vorbereitung/finanzierung/jobben/

Weitere Infos zur Erwerbstätigkeit

Erwerbstätigkeit während des Studiums