Was muss angemeldet werden?

Gesetzliche Bestimmungen

Alle in den Gebäuden der Universität Duisburg-Essen zum Empfang bereitgehaltenen Radios und Fernsehgeräte müssen bei der GEZ angemeldet sein. Für derartige Geräte besteht am Arbeitsplatz Anmelde- und Gebührenpflicht, unabhängig von den bereits in Ihrer Privatwohnung angemeldeten Geräten. Das gilt auch, wenn Sie das Gerät nur ab und zu an Ihren Arbeitsplatz mitnehmen.

  • zum Empfang bereitgehalten

    Zum Empfang werden Radios und Fernsehgeräte dann bereitgehalten, wenn mit ihnen Programm empfangen werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang Sie Ihr Radio oder Fernsehgerät tatsächlich nutzen, sondern, dass Sie es nutzen können. Es spielt auch keine Rolle, auf welche Art der Empfang der Sendungen zustande kommt (Antenne, Kabel, Satellit oder DVB-T) und ob Leistungen öffentlich-rechtlicher oder privater Programmanbieter genutzt werden.
  • Rundfunkgeräte

    Rundfunkgeräte sind alle Geräte, mit denen Sie ein Rundfunkprogramm (Radio/Fernsehen) empfangen können. Dazu gehören auch tragbare Radios oder Fernsehgeräte mit oder ohne Netzanschluss/Stecker, Radiowecker, Radiorekorder, Autoradios, PCs mit Radio- und/oder TV-Karte, DVD-/Videorekorder. Rundfunkgeräte sind auch Lautsprecher oder Monitore, wenn sie als gesonderte Hör- und Sehstellen betrieben werden.

Wer bezahlt?

Gebühren

Die Gebühren für dienstlich benötigte Rundfunkgeräte werden in der Regel aus zentralen Mitteln finanziert. Hierzu überweist das ZIM die GEZ-Gebühren in ihrer Gesamtheit an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ). Sofern aus dienstlichen Gründen Geräte mit eigenem Empfangsteil (z.B. Videorecorder) betrieben werden, bei denen das Empfangsteil nicht benötigt wird, kann in Einzelfällen das Empfangsteil deaktiviert werden.