(Symbolbild) eine Familie, bestehend aus Vater, Mutter und drei Kindern, gekleidet in weiß, steht in einer Allee. Der Vater hebt einen Sohn hoch. Alle lächeln oder lachen.
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Grundsätzlich ist ein Familiennachzug zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft möglich, wenn Sie über eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis verfügen, ausreichender Wohnraum vorhanden ist, Krankenversicherungsschutz besteht und der Lebensunterhalt gesichert ist.

Der Aufenthaltstitel für den/die nachziehende/n Ehepartner/in des/der Forschenden ist die Aufenthaltserlaubnis (§§ 27, 29, 30 AufenthG). In Abhängigkeit von dem Aufenthaltsstatus des/der sich bereits im Bundesgebiet aufhaltenden Forschenden und der geplanten Aufenthaltsdauer wird dem/der nachziehenden Ehepartner/in eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Verfügt der/die internationale Forschende über eine Niederlassungserlaubnis oder über eine einjährige Aufenthaltserlaubnis, muss dem Ehegatten/der Ehegattin eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Ist der Aufenthaltstitel des/der Forschenden hingegen weniger als ein Jahr gültig, kann dem/der nachziehenden Ehegatten/Ehegattin eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde).

Bei minderjährigen Kindern ist ein Familiennachzug bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren kann bei einer günstigen Integrationsprognose (u.a. deutsche Sprachkenntnisse) oder in Härtefällen ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

Für den Familiennachzug benötigte Dokumente

  • Gültige Pässe
  • Heiratsurkunde (Original und beglaubigte Übersetzung)
  • Geburtsurkunden (Originale und beglaubigte Übersetzungen)
  • Kopie des Passes und der Aufenthaltsgenehmigung des Partners, der bereits in Deutschland ist
  • Alle weiteren aufenthaltsbezogenen Unterlagen des Partners, der bereits in Deutschland ist
  • Ggf. A1 Zertifikat des nachreisenden Partners (Nachweis der Deutschkenntnisse; bei §18d nicht notwendig)

Besuchereinladung

Falls sonst ein Besuchervisum für Ihre Familienangehörige nicht gestattet werden kann, können Sie Besucher für kürzere Zeiträume mit einer Verpflichtungserklärung nach Deutschland einladen. Hierfür benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Pass bzw. Personalausweis
  • aktuelle Einkommensnachweise des Verpflichtungsgebers für die letzten drei Monate
  • ggfls. Nachweis über Wohnraum / Kosten
  • Verwaltungsgebühr

Bezüglich des Gastes:

  • Familienname, Vorname(n),
  • Geburtsdatum und Geburtsort,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Wohnadresse im Heimatland,
  • Nummer bzw. Kopie des Reisepasses,
  • Das voraussichtliche Einreisedatum

Bitte beachten Sie, dass mit einer Verpflichtungserklärung bestimmte Pflichten verbunden sind:

  • Im Falle einer zwangsweisen Rückführung des Gastes übernehmen Sie alle Kosten
  • Übernahme aller Kosten für den Lebensunterhalt des Gastes während dessen/deren Aufenthalt

Zwischen Ausstellung der Verpflichtungserklärung und Einreise des Gastes sollen nicht mehr als 6 Monate liegen.

Tipp: Verpflichtungserklärung

Das Merkblatt für eine Verpflichtungserklärung können Sie hier vorab einsehen: Merkblatt Verpflichtungserklärung

Das notwendige Informationsblatt zur Verpflichtungserklärung finden Sie hier.

Familie und Kinder

Bei Fragen zur Kinderbetreuung und eventuellen Leistungen, die Sie beziehen können, lesen Sie bitte den Punkt "Familie & Kinder".

Bitte beachten Sie, dass die vom Welcome Service recherchierten Informationen keine rechtsverbindliche Auskunft darstellen und auch keine Auskunft durch Fachleute für das jeweilige Thema ersetzen können.
Wir empfehlen Ihnen immer, sich zusätzlich bei der Auslandsvertretung oder beim lokalen Ausländerbüro individuell beraten zu lassen.