Hinweisgeberschutz an der Universität Duisburg-Essen

Meldewege

  • Per E-Mail:
    hinweisgeberschutz@uni-due.de
  • Telefonisch: +49 203 379 1178
  • Per Post an:
    Meldestelle Hinweisgeberschutz
    Interne Revision
    Vertraulich
    Forsthausweg 2, 47057 Duisburg
  • Im persönlichen Gespräch mit
    Frau Rogowski
    (Leitung Interne Revision)

Hinweisgeberschutz an der Universität Duisburg-Essen

Wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über mögliche Verstöße von Mitgliedern der Universität Duisburg-Essen erhalten haben und in Erwägung ziehen, diese zu melden, damit entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können, bitten wir Sie, sich an die linksstehenden Kontaktinformationen zu wenden. Um Verstöße schnellstmöglich überprüfen und beheben zu können, empfehlen wir Ihnen, diese interne Meldestelle vorrangig gegenüber anderen Meldestellen zu nutzen. Neben der Meldung von Informationen über einen Verstoß an unsere interne Meldestelle haben Sie auch die Möglichkeit, diese an eine externe Meldestelle zu richten. Das Gesetz sieht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HinSchG grundsätzlich ein Wahlrecht vor.


Ihre Meldung wird unter Einhaltung Datenschutzverordnung der Universität Duisburg-Essen bearbeitet. Unter bestimmten gesetzlichen Bedingungen können wir jedoch verpflichtet sein, Ihre Identität anderen Behörden offenzulegen. Sie haben auch die Möglichkeit, Hinweise anonym abzugeben. Bitte beachten Sie jedoch, dass, wenn Sie keine Kontaktmöglichkeit angeben, wir im weiteren Verfahren keine Möglichkeit haben, Sie bei eventuellen Rückfragen zu kontaktieren und Sie möglicherweise nicht über das Ergebnis unserer Prüfung informieren können.

 

Hinweis: Die Übermittlung von Informationen oder Hinweisen per unverschlüsselter E-Mail stellt einen Übertragungsweg dar, bei dem eine Einsichtnahme durch unbefugte Dritte nicht ausgeschlossen werden kann. Daher ist der Vertraulichkeitsschutz bei unverschlüsselten E-Mails in geringerem Maße gewährleistet im Vergleich zu einem Brief, der in einem verschlossenen Umschlag versendet wird.

FAQ zum Hinweisgeberschutz

Was macht die interne Meldestelle und wer darf etwas melden?

Die interne Meldestelle ist dafür zuständig, Hinweise von Mitarbeiter:innen aus Technik und Verwaltung sowie aus dem wissenschaftlichen Bereich der Universität entgegenzunehmen, die gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz geschützt sind. Die Definition des Begriffs "Beschäftigte" ergibt sich aus § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes.

Wie kann ich (anonym) einen Hinweis geben? Welche externen Meldestellen gibt es?

Sie können einen Hinweis über verschiedene Kanäle abgeben. Auf dieser Website finden Sie detaillierte Informationen, wie Sie einen Hinweis abgeben können.

Möchten Sie Ihren Hinweis anonym melden, nutzen Sie bitte den Postweg und geben Sie keinen Absender an.

Die interne Meldestelle soll externen Meldestellen bevorzugt werden. Nachfolgende externe Meldestellen gibt es:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für Fälle gemäß §21 HinschG

Bundeskartellamt für Fälle gemäß §23 HinschG

Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz für Fälle, für die nicht eine der anderen Stellen zuständig ist.

Was kann gemeldet werden?

Meldungen, die das Hinweisgeberschutzsystem auslösen, sind:

  • Verstöße, die strafbewehrt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG),
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen (§ 2 Abs. 1 N. 2 HinSchG),
  • Verstöße gegen ausgewähltes Bundes- oder Landesrecht sowie gegen bestimmte Unions-Rechtsakte (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG).

Wer hat Zugriff auf meine Informationen, wenn ich einen Hinweis gebe?

Ihre Hinweise werden vertraulich behandelt gemäß §§ 8 und 9 des HinSchG. Nur ausgewählte Personen, die mit der Untersuchung des Vorfalls befasst sind, haben Zugriff auf Ihre Informationen. Ihre Daten werden vertraulich behandelt.

Unter bestimmten gesetzlichen Bedingungen können wir jedoch verpflichtet sein, Ihre Identität anderen Behörden offenzulegen. Dies kann Anforderungen der Strafverfolgungsbehörden in Strafverfahren, Anordnungen in Verwaltungsverfahren nach einer Meldung, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren, sowie gerichtliche Entscheidungen betreffen.

Was passiert mit meinem Hinweis?

Die Meldestelle nimmt zunächst den übermittelten Hinweis zur Kenntnis. Nachfolgend erfolgt eine Überprüfung der im Hinweis enthaltenen Informationen auf ihre Plausibilität. Bei Bedarf werden entsprechende Folgemaßnahmen eingeleitet. Im Verlauf dieser Maßnahmen kann es erforderlich sein, andere Abteilungen wie das Justizariat und weitere involvierte Personen einzubeziehen. Dabei wird stets geprüft, ob eine Offenlegung der Identität des Hinweisgebers/der Hinweisgeberin erforderlich ist.

Wie erfahre ich, was mit meinem Hinweis geschieht?

Nachdem wir Ihren Hinweis erhalten haben, werden wir Ihnen innerhalb von 7 Tagen eine Bestätigung des Eingangs zukommen lassen.

Wir möchten Sie außerdem darauf hinweisen, dass Sie auch nach der Übermittlung Ihres Hinweises die Möglichkeit haben, uns mit zusätzlichen Informationen zu kontaktieren, die eventuell relevant sein könnten.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Eingangsbestätigung werden wir Ihnen eine Rückmeldung bezüglich der bereits ergriffenen oder geplanten Maßnahmen geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir dies nur tun können, sofern dadurch nicht die Rechte anderer Personen, insbesondere der im Hinweis genannten, beeinträchtigt werden.

Es ist wichtig zu erwähnen, dass diese Regelung nicht für anonyme Hinweise gilt.

Hinweise zum Datenschutz

Hinweise zum Datenschutz der UDE