Dienstbefreiung Baden-Württemberg

Kultusministerium Baden-Württemberg gab folgende Auskunft:

"Die Lehrkräftefortbildung ist in Baden-Württemberg durch die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums "Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen in Baden-Württemberg" vom 24. Mai 2006 geregelt. Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist Ihr Veranstaltungsangebot als das eines "anderen Anbieters" zu klassifizieren. Für solche Angebote ist kein amtliches Anerkennungsverfahren vorgesehen.

Für die Teilnahme an Veranstaltungen "anderer Anbieter" kann die jeweilige Schulleitung unter Berücksichtigung der schulischen Situation eigenständig entscheiden, ob Lehrkräfte freigestellt werden. Maßgeblich ist, dass das Angebot im dienstlichen Interesse liegt und keine anderen dienstlichen Gründe der Freistellung entgegenstehen. In diesem Fall finden für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis die Unfallfürsorgebestimmungen der §§ 30 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes Anwendung, für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis die §§ 2 ff. des Sozialgesetzbuches VII. Ein reisekostenrechtlicher Auslagenersatz kann jedoch amtlicherseits nicht gewährt werden."

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Telefon: (0711) 279 0