SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Seit 27.01.2021 gilt - befristet bis zum 15. März - die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Sie enthält zusätzliche Maßnahmen, um den Gesundheitschutz der Beschäftigten zu gewährleisten.
Die ergänzenden Regelungen sind im Wesentlichen:
- Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen. Wenn zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, sind diese in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen. Arbeitnehmer*innen sollten das Angebot annehmen, soweit sie können, sind aber dazu nicht verpflichtet.
- Der gleichzeitige Aufenthalt von mehreren Personen in einem Raum ist zu vermeiden. Müssen Räume aus arbeitstechnischen Gründen von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen oder alternative Schutzmaßnahmen getroffen werden.
- In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
- Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wenn sich in einem Raum mehr als eine Person pro 10 Quadratmetern länger aufhält, der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist (lautes Sprechen, erhöhte physische Belastung u.a.).
Das aktuelle betriebliche Maßnahmenkonzept (Stand 29.01.21) ist seit gestern auf der Webseite der UDE zu finden, dort sind die Änderungen entsprechend aufgenommen worden.