Änderung § 44 HG NRW
Hier finden Sie das
Update zur Umsetzung an der UDE
(Stand: 13.03.2025 - Für die interne Information klicken Sie bitte den kursiven Text oben an.)
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Das Gesetz zur Änderung des § 44 HG NRW ist am 18.12.24 im Landtag verabschiedet worden. Die Veröffentlichung erfolgte am 19.12.2024, die Änderung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier.
Die beiden Regierungsfraktionen haben einen Änderungantrag zum Gesetz eingereicht, der hier zu finden ist: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-11916.pdf.
Die Kurzzusammenfassung zu den vorgesehenen Änderungen lautet:
- Der Begriff "überwiegend" soll durch "prägend" ersetzt werden.
- Für Ärzt*innen wird eine explizite Sonderregelung in § 44 HG aufgenommen ("Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind [...] Ärztinnen und Ärzten, [denen] Aufgaben in der Krankenversorgung obliegen").
- Die Personen, die eine Lehrverpflichtung an einer Hochschule innehaben, sollen offensichtlich unabhängig vom Umfang der Lehrverpflichtung wissenschaftliche Mitarbeiter*innen bleiben (§§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 HG, § 37 Abs. 1 KunstHG, s. Begründungstext).
- Die Personalräte sollen ebenso wie die Gremien der akademischen Selbstverwaltung bis zum Ende der derzeitigen Wahlperiode bestehen bleiben (§§ 11 Abs. 2, 84 Abs. 5a HG; §§ 12 Abs. 2, § 74 Abs. 5 KunstHG).
Die vermutlich abschließende Beratung im Wissenschaftsausschuss wird am 11.12. in der Sitzung, die um 15.30 Uhr startet, stattfinden (Tagesordnung hier: https://www.landtag.nrw.de/home/der-landtag/tagesordnungen/WP18/1000/E18-1086.html). Die aus den Beratungen folgenden Voten aus den beiden beteiligten Ausschüssen (Wissenschaftsausschuss und Gesundheitsausschuss) gehen dann an das gesamte Parlament, das noch im Dezember (18./19.12.) die abschließende Lesung durchführen und das Gesetz dann beschließen könnte. In Kraft treten wird es nach Veröffentlichung, d.h. der geplante Start für den 01.01.25 ist theoretisch noch möglich.
Die Sitzung des Wissenschaftsausschusses kann live oder im Nachgang per Videostream verfolgt werden (https://www.landtag.nrw.de/home/mediathek/video.html?kid=e4457664-4a98-4ce9-9677-6f09b4a3c0af).
Die Anhörung zum Gesetzesvorhaben hat am 06.11.2024 stattgefunden. Hier der Link zum Video in der Mediathek (Anhörung zum § 44 ab Zeitmarke 1:31:55) :
https://www.landtag.nrw.de/home/mediathek/video.html?kid=84a0d612-5ccc-45b5-b4dc-9c2f87b1f18b
Am Montag 14.10.2024 hat der PR wiss. eine Infoveranstaltung zur geplanten Änderung des § 44 des Hochschulgesetzes NRW durchgeführt. Die Anzahl der Teilnehmer:innen (ca. 130 Beschäftigte) zeigt das Interesse der Belegschaft an diesem Thema. Die Folien der Veranstaltung finden Sie hier.
Weitere Fragen können Sie jederzeit per Mail an den PR wiss. senden.
Einreichungsschluß für Stellungnahmen zur Anhörung ist der 30.10.2024. Die eingegangenen Stellungnahmen finden Sie unter folgendem Link:
Der § 44 des Hochschulgesetzes NRW soll geändert werden: Durch die geplante Änderung werden zukünftig bisher wissenschaftlich Beschäftigte dem MTV-Personal zugeordnet.
Im Vorgriff auf die im nächsten Jahr geplante Novelle des Hochschulgesetzes NRW soll bereits zum Jahresbeginn 2025 der § 44 des HG NRW in geänderter Form in Kraft treten.
Versteckt im Entwurf des „Gesetz zur Stärkung des Hochschulstandorts Bochum im Bereich des Gesundheitswesens“ (Text des Gesetzentwurfes) findet sich eine neue Regelung zur Definition von wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen. Dies sind künftig nur noch jene Kolleg:innen, denen „überwiegend wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen“ (S. 25, Art. 2 § 44 Nr. 3). Kolleg:innen, die diese Dienstleistungen nicht zu mehr als 50% erfüllen, werden demnach den Mitarbeiter:innen in Technik und Verwaltung zugeordnet und damit dienstrechtlich dem Kanzler unterstellt.
Das würde vor allem einen Großteil der wiss. Beschäftigten betreffen, die jetzt in den zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen (z.B. ZLB, ZMB, ZWU, IwiS), den zentralen Betriebseinheiten (z.B. ABZ, ZIM, UB) sowie der Stabsstelle des Rektorats tätig sind. Auch wissenschaftlich Beschäftigte in den Fakultäten im Bereich des Wissenschaftsmanagements (Geschäftsführung, Studiengangsmanagement) wären ggfs. von der Änderung betroffen.
Wie auch die wiss. Personalvertretungen der anderen NRW-Universitäten halten wir diese Neuregelungen für eine nicht sachgerechte Veränderung der bisherigen inneren Verfasstheit der Universitäten. Es entspricht landesweit an den Universitäten der Praxis und der seit Jahrzehnten gängigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW, dass diese Kolleg:innen, die fast durchweg aus einer früheren wissenschaftlichen Karriere in solche Funktionsstellen gewechselt sind, auch weiterhin wissenschaftliche Mitarbeiter:innen bleiben. Für viele der betroffenen Kolleg:innen käme solch eine Neuzuordnung einem Karrierebruch gleich.
Darüber hinaus würde die geänderte Zuordnung Auswirkung auf die Personalvertretung gem. LPVG (Landespersonalvertretungsgesetz) haben. Die Beschäftigten mit klassisch wissenschaftlichen Tätigkeiten sind zu ca. 80 % befristet tätig (zur Qualifikation) und stehen daher bislang i.d.R. nicht für eine Mitarbeit im PR wiss. zur Verfügung. Die geplante Änderung würde den wiss. PR weitgehend die Arbeitsgrundlage entziehen. Selbst wenn sich befristet Beschäftigte zur Wahl stellen würden (mit zwei- oder drei-Jahresverträgen), würde der PR wiss. im Laufe der vierjährigen Amtszeit immer wieder in die Gefahr kommen, neu wählen zu müssen. Aufgrund der großen Abhängigkeit dieser Beschäftigten (ausstehende Leistungsbewertung und Befristung) können diese Beschäftigten häufig keine Stellung gegen Vorgesetzte beziehen.
Sowohl in den Personalräten der wissenschaftlich Beschäftigten, als auch in den Gruppenvertretungen der akademischen Selbstverwaltung finden sich deshalb fast nur unbefristet Beschäftigte. Diese entstammen häufig dem Wissenschaftsmanagement der Fachbereiche oder den zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten.
Faktisch wäre die Vertretung insbesondere der vielen befristet Beschäftigten, die eigentlich besonders schutzbedürftig sind, aufgrund des personellen Ausblutens der Gremien nicht mehr zu gewährleisten.
Über die Vertretung der Landespersonalrätekonferenz (LPK wiss.) und in Abstimmung mit der GEW wird derzeit versucht, eine Beibehaltung der bisherigen Regelungen zu erwirken.
Falls Sie über Fachgesellschaften etc. Möglichkeiten der Einflussnahme auf das Gesetzgebungsverfahren sehen, so sollten Sie diese möglichst nutzen.
Der PR wiss. steht jederzeit für Rückfragen zur Verfügung.