Folgende Fremdsprachenkenntnisse müssen beim Abschluss des Grundstudiums (Lehramt) bzw. beim Abschluss des zweiten und dritten Studienabschnitts (Bachelor) nachgewiesen werden:
- Lehramt GHR und BK: Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache außer Englisch
- Lehramt GyGe: Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache außer Englisch und das Latinum
- Bachelor: Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache außer Englisch
In der Regel werden die Sprachkenntnisse über das Abiturzeugnis nachgewiesen. Die Fremdsprache muss in der Schule über einen Zeitraum von mindestens vier aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren hinweg belegt worden sein. Innerhalb dieses Zeitraums darf keine Zeugnisnote schlechter sein als 4,0 (kein Defizit).
Für das Lehramt GyGe muss auf dem Abiturzeugnis außerdem das Latinum bescheinigt sein, "Lateinkenntnisse" reichen nicht aus.
Wenn Sie während des Studiums noch einen Sprachnachweis erwerben müssen, beachten Sie bitte folgendes:
- Wird der Sprachnachweis für den Bachelor-Studiengang erworben, muss mindestens die Niveaustufe A2 erreicht worden sein (vgl. Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Anglophone Studies vom 26. Juni 2009, §1 (3)). Dies muss aus dem Nachweis eindeutig hervorgehen.
- Im Rahmen der Lehramtsstudiengänge sind in der gewählten Sprache Sprachkurse im Umfang von 6 SWS zu besuchen und mit Leistungsnachweisen abzuschließen.
- Im Lehramtsstudium GyGe muss das Latinum, wenn es während des Studiums abgeschlossen wird, über ein entsprechendes Zeugnis nachgewiesen werden. Bescheinigungen über "Lateinkenntnisse" reichen nicht aus!
Studierende in den Lehramtsstudiengängen sollten Sprachnachweise so früh wie möglich erwerben, dies gilt auch für das Latinum. Formell gilt das Grundstudium erst als abgeschlossen, wenn alle erforderlichen Sprachnachweise erbracht wurden. Der Besuch der entsprechenden Lehrveranstaltungen und der Abschluss der Module des Grundstudiums reichen nicht aus, um beim Landesprüfungsamt das abgeschlossene Grundstudium nachzuweisen, so dass auch Prüfungsleistungen im zweiten Unterrichtsfach sowie in Erziehungswissenschaft erst angemeldet werden dürfen, wenn für das Fach Englisch keine Sprachnachweise mehr ausstehen.
