Allgemeine Informationen

Prüfungsanmeldungen

Die Anmeldung zu den Prüfung findet in der 5. und 6. Vorlesungswoche statt.

 

Atteste

Was muss ich beachten

Prüfungsunfähig, was muss ich tun? Formale Regelungen für ein Attest

 

Ein Rücktritt von einer Prüfungsleistung, nach Ablauf der Abmeldefrist, setzt voraus, dass ein wichtiger Grund vorliegt und der Rücktritt unverzüglich erklärt und glaubhaft gemacht wird.

„Unverzüglich“ bedeutet gem. § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“. Eine Rücktrittserklärung, die innerhalb von drei Werktagen nach einem versäumten Prüfungstermin erfolgt, gilt in der Regel noch als unverzüglich.

Krankheit kann einen wichtigen Grund darstellen. Sollten Sie aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage sein an einer Prüfung teilzunehmen, so ist es zwingend notwendig, dass Sie ein Attest im Original innerhalb von drei Werktagen (vom Tag der Prüfung gerechnet, Samstage/Sonntage und Feiertage werden nicht als Werktage berechnet) im Prüfungswesen einreichen (per Post übersenden oder in den Briefkasten des Prüfungswesens einwerfen).

Geht das Original Attest nicht fristgerecht im Bereich Prüfungswesen ein, wird Ihnen ein Fehlversuch für diese Prüfung/en eingetragen.

 

Attest für mehrere Tage:

Sofern Sie ein Attest für mehrere Tage einreichen, gilt dies für den darauf attestierten gesamten Zeitraum! Sollten Sie innerhalb dieses Zeitraumes – aufgrund einer Verbesserung Ihres Gesundheitszustandes – an einer Prüfung teilnehmen wollen, so ist in jedem Fall die Gesundmeldung durch ein Attest Ihres Arztes vor der Prüfung im Bereich Prüfungswesen einzureichen.

Auf die Rückseite Ihres Attest schreiben Sie folgende Informationen: 

  • Vorname
  • Nachname
  • Matrikelnummer
  • Studiengang
  • zuständige/n Mitarbeiter/in im Prüfungswesen
  • die Prüfungen, an denen Sie nicht teilnehmen können

 

Wichtig:

  • Es ist nicht möglich eine Kopie des Attestes/Gesundmeldung (per Email) vorab zur Fristwahrung einzureichen.
  • Nachträglich ausgestellte Atteste und rückdatierte Atteste werden nicht akzeptiert (diese Regelung wird zum SoSe 2024 angewendet).
  • Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ oder „Schülerbescheinigung“ genügen nicht.

 

Ich schreibe meine Prüfung und bin krank Krank während der Klausur

 

Zu einer Prüfung sollten Sie nur antreten, wenn Sie sich gesundheitlich dazu in der Lage fühlen. Sollten widererwarten gesundheitliche Beeinträchtigungen während einer Klausur auftreten, können Sie unter Angabe der Symptome einen Rücktritt vom Prüfungsversuch bei der Hauptaufsicht erklären und müssen unmittelbar einen Arzt aufsuchen.

Das entsprechende ärztliche Attest ist unverzüglich innerhalb von drei Werktagen einzureichen. Mit der Einreichung Ihres Attestes müssen Sie eine Information abgeben, dass Sie die Prüfung abgebrochen haben.

Über die Zulässigkeit des erklärten Rücktritts wegen etwaiger vorliegender Prüfungsunfähigkeit wird im Nachgang entschieden.

Bei vollständigem Ablegen der Prüfung ist ein Rücktritt von der Prüfung nicht mehr möglich.

 

Wichtig:

  • Es ist nicht möglich eine Kopie des Attestes/Gesundmeldung (per Email) vorab zur Fristwahrung einzureichen.
  • Nachträglich ausgestellte Atteste und rückdatierte Atteste werden nicht akzeptiert (diese Regelung wird zum SoSe 2024 angewendet).
  • Eine „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ oder „Schülerbescheinigung“ genügen nicht.

Wohin sende ich meine Prüfungsunfähigkeit? Einreichung eines Attestes

 

Einreichung per Post

Prüfungswesen - Campus Duisburg

Prüfungswesen - Campus Essen
Gebäude SG Gebäude V15
Geibelstr. 41 Universitätsstr. 2
47057 Duisburg 45141 Essen 

 

Einreichung vor Ort am Campus

Duisburg

Atteste können während und außerhalb der Sprechzeiten direkt in den Briefkasten im SG-Gebäude (direkt unter dem Aufrufsystem des Prüfungswesens) oder in den Nachtbriefkasten vor dem Gebäude LG (Forsthausweg 2, 47057 Duisburg) eingeworfen werden. 

Die Abgabe im Frontoffice während der Servicezeiten ist ebenfalls möglich. Ihr Attest wird dann an die zuständige Sachbearbeitung zur Eintragung im Verwaltungssystem weitergereicht.

Essen

Atteste können während und außerhalb der Sprechzeiten direkt in den Briefkasten der jeweiligen Sachbearbeitung im Gebäude V15 R00 eingeworfen werden. 

Die Abgabe im Frontoffice während der Servicezeiten ist ebenfalls möglich. Ihr Attest wird dann an die zuständige Sachbearbeitung zur Eintragung im Verwaltungssystem weitergereicht.

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