Fakultätsordnung der Fakultät für Bildungswissenschaften

§ 5
Qualitätsverbesserungskommission

(1) Die Fakultät unterhält eine Qualitätsverbesserungskommission gemäß § 6 Abs. 3 Ziffer 6 Satz 2 der Grundordnung.

(2) Die Kommission erarbeitet insbesondere Vorschläge zur zweckmäßigen Verwendung der nach dem Studiumsqualitätsgesetz NRW der Fakultät zu Zwecken der Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre zugewiesenen Mittel, sie schlägt der Dekanin bzw. dem Dekan zu fördernde und/oder zu finanzierende Maßnahmen zur Berücksichtigung vor; sie überprüft die Wirksamkeit des Mitteleinsatzes bei den von ihr vorgeschlagenen und vom Dekanat bewilligten Maßnahmen und berichtet einmal jährlich dem Fakultätsrat über die Ergebnisse ihrer Arbeit.

(3) Der Kommission gehören aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer drei Mitglieder und aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwei Mitglieder an; aus der Gruppe der weiteren Beschäftigten gehört der Kommission ein Mitglied an und aus der Gruppe der Studierenden sieben Mitglieder. Das sachlich zuständige Mitglied des Dekanats (i.d.R. die Studiendekanin bzw. der Studiendekan) gehört der Kommission qua Amt als beratendes Mitglied an.

(4) Die Mitglieder der Qualitätsverbesserungskommission werden auf Vorschlag der jeweiligen Statusgruppen vom Fakultätsrat für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(5) Die Kommission wählt aus ihren stimmberechtigten Mitgliedern eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer der jeweiligen Amtsperiode.

(6) Zu den Kommissionssitzungen ist schriftlich mit einem Vorlauf von wenigstens fünf Werktagen einzuladen. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Kommission kann sachkundige Personen, die Angehörige oder Mitglieder der Universität sind, zur Beratung hinzuziehen.

 

 

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