Wissenschaftsfreiheit begrenzt Gleichstellungsstandards

AutorIn
Bickenbach, Christian

Jahr
2010

Untertitel
Über die Grenzen von Zielvereinbarungen

in
Forschung & Lehre 4, 2010; S. 258-260

Typ der Publikation
Paper

Schlagworte
Wissenschafsfreiheitsgesetz, Gleichstellung, Sanktionen, Ziel- und Leistungsvereinbarungen, juristische Bewertung

Internetseite
http://www.forschung-und-lehre.de/wordpress/Archiv/2010/ful_04-2010.pdf

Datum des letzten Aufrufs
10.08.2010

Abstract
Der Autor, Habilitand für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungsrecht diskutiert kritisch die Wirkung und rechtliche Verhältnismäßigkeit von "Top-Down"-Gleichstellungsinstrumenten wie Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie Berufungsbeauftragte in Hinblick auf die gesetzlich verankerte Wissenschaftsfreiheit in Forschung und Lehre. Seine These: "Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit können gerechtfertigt sein, soweit sie einem verfassungsrechtlich legitimen Zweck dienen und verhältnismäßig sind." Dies sei legitim, da der Staat vom Grundgesetz her verpflichtet ist, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern durchzusetzen und auf bestehende Nachteile hinzuwirken. Auch angesichts der demographischen Entwicklung sei die "Steigerung der teilweise beschämend geringen Beteiligung von Frauen in der Wissenschaft ein legitimer Zweck." (S. 259). Insgesamt betrachtet der Autor aufgrund der "Eigengesetzlichkeit der Wissenschaft" gleichstellungsorientierte Maßnahmen, die einer Top-Down-Logik folgen, äußerst kritisch, da sie die individuelle und kollektive Wissenschaftsfreiheit stark berühren und die komplexen Ursachen der Unterrepräsentation nicht berücksichtigen bzw. beseitigen.
Der Autor hinterfragt nur sehr begrenzt die kulturellen bzw. die historisch gewachsenen Strukturen, die insbesondere Frauen aus dem System Wissenschaft ausschließen, z. B. das Ideal des von familiärer Sorgearbeit befreiten Forschers. Vielmehr begibt er sich auf die individualisierende "Schiene", indem er implizit auf einen vermeintlich freiwilligen weiblichen Karriereverzicht verweist. Insofern weist seine Argumentation blinde Flecken auf, die eine kritische Diskussion kultureller und sozialer Normen, auch Rechtsnormen, vermissen lässt.

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