Information für Beschäftigte als Eltern (Covid 19)

Neue Regelungen für Eltern als Beschäftigte der UDE über Lohnersatzleistungen


Eine neue Regelung im Infektionsschutzgesetz soll finanzielle Nachteile auffangen, die entstehen, wenn Arbeitnehmer*innen oder Selbstständige im Zuge der Corona-Krise wegen notwendig gewordener Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen können.

So ist es möglich unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung geltend zu machen. In NRW sind die beiden Landschaftsverbände im Auftrag des Landes für die Entschädigungen zuständig. Das Gesetz sieht vor, dass bezogen auf den Hochschulkontext die Universität als Arbeitgeberin längstens für 6 Wochen in Vorleistung geht, also ihren Beschäftigten das Entgelt fortzahlt, auch wenn diese nicht arbeiten. Ansprechstelle der Beschäftigten ist für diesen Zeitraum die Universität (Personalabteilung). Ab der 7. Woche müssen Arbeitnehmer*innen ihre Ansprüche selbst an die zuständige Behörde richten.Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass die Arbeit gebende Einrichtung auch für mehr als sechs Wochen in Vorleistung tritt und den Entschädigungsanspruch danach insgesamt geltend macht.

§ 56 Abs. 1a IfSG Kinderbetreuung – Änderung 19.11.2020  

Folgende Bedingungen müssen (alle zusammen) erfüllt sein:

  • Die Schule oder Kindertagesstätte oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, die das Kind des*der Mitarbeitenden oder des*der selbstständig Tätigen besucht, muss aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektionskrankheit vorübergehend geschlossen oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt worden sein und
  • Das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (d.h. dass das Kind höchstens 11 Jahre alt ist) oder es muss ohne Alterseinschränkung behindert und auf Hilfe angewiesen sein und
  • das Kind muss in der Zeit der Schließung von dem*der Arbeitnehmer*in bzw. dem*der selbstständig Tätigen selbst zu Hause beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden, weil
  • eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht sichergestellt werden konnte.
  • Die erwerbstätige Person muss dadurch einen Verdienstausfall erleiden.

Erläuterung

Wenn Sie wegen der im Lockdown eingeschränkt geöffneten Kitas und Schulen nicht zur Arbeit können oder ein Homeoffice nicht zumutbar ist und einen Verdienstausfall haben, weil Sie Ihr Kind betreuen müssen, können Sie eine Lohnersatzleistung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens bekommen (max. 2.016 €). Dies gilt auch, wenn Sie ihr Kind wegen einer ausgesprochenen Quarantäne betreuen müssen.

Einen Anspruch auf Entschädigung haben Eltern oder Sorgeberechtigte, die wegen der eingeschränkten Öffnung von Schulen und Kitas oder wegen einer Quarantäne des Kindes zu Hause bleiben müssen und dadurch Einkommen verlieren.

Die Regelungen gelten nicht für Beamt*innen.

Für die Zeit der vorgenannten Kinderbetreuung werden Sie von der Pflicht der Arbeitsleistung befreit. Stattdessen erhalten Sie über das LBV die Lohnersatzleistung ausgezahlt. Das LBV entrichtet darüber hinaus die Sozialversicherungsbeiträge auf einer Bemessungsgrundlage von 80 % des Arbeitsentgelts aus.

Weitere wichtige Informationen hierzu finden Sie auf den Webseiten des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend und des Landschaftsverbands Rheinland (LVR).

https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/entschaedigung_kinderbetreuung/kinderbetreuung.jsp


Diesbezügliche Information der UDE finden Sie hier:

https://www.uni-due.de/de/covid-19/mk-faq-arbeitsrecht-personaleinsatz.php

Auf diesen Seiten finden sich u. a. Informationen zur Freistellung von der Arbeit gem. § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zur Kinderbetreuung: https://www.uni-due.de/de/covid-19/downloads.php