Unsere Einflussmöglichkeiten

Anhörung, Mitwirkung, Mitbestimmung

Wir können (z.T. müssen) zahlreiche Aufgabenfelder des täglichen Arbeitslebens bearbeiten. Sie können aus unserer Initiative erwachsen oder gesetzlich vorgeschrieben sein (bei Maßnahmen der Dienststelle).

Bei nahezu allen Maßnahmen, die von der Dienststelle geplant sind und die Auswirkungen auf Beschäftigte haben, ist der Personalrat zu beteiligen.

Die Art der Beteiligung bei Maßnahmen der Dienststelle bestimmt sich nach dem Gesetz. Drei unterschiedliche Formen der verpflichtenden Beteiligung kennt das Landespersonalvertretungsgesetz.

Die einfachste Form ist die Anhörung. Bei Kündigungen, Abmahnungen oder amtsärztlichen Untersuchungen ist der Personalrat vor Durchführung der Maßnahme rechtzeitig anzuhören. Diese kann die Dienststelle dann berücksichtigen oder eben nicht.

Etwas weitreichendere Befugnisse stehen dem Personalrat bei mitwirkungsbedürftigen Maßnahmen zu. Hierzu zählen z.B. Stellenausschreibungen. Bleiben wir auch nach harten Verhandlungen bei einer Ablehnung einer Maßnahme, kann die Dienststelle uns mitteilen, dass sie die Maßnahme trotzdem umsetzt. Sollten wir Gründe haben auf unserer Meinung zu bestehen, können wir das Ministerium hinzuziehen.

Die stärkste Form der Beteiligung ist die Mitbestimmung (siehe § 72 LPVG). Bei zahlreichen geplanten Maßnahmen der Dienststelle ist die Zustimmung des Personalrats vor ihrer Umsetzung einzuholen. Maßnahmen sind hier sowohl alltägliche Vorgänge (Einstellung, Eingruppierung, Umsetzung, Stundenreduzierung oder -aufstockung, Beförderung etc.) wie auch der Abschluss von Ordnungen in der Dienststelle (z. B. die Maskenpflicht), die Einführung neuer Arbeitsmethoden und technischer Hilfsmittel, wenn die Möglichkeit besteht, dadurch Leistung und Verhalten von Mitarbeitern zu überwachen (Soft- und Hardware). Auch organisatorische Maßnahmen gehören dazu.

Über alle Maßnahmen sind wir rechtzeitig und umfassend zu informieren. Das bedeutet, dass die Dienststelle uns, sobald Planungen konkreter werden und sich voraussichtlich verfestigen werden, in Kenntnis setzen muss. Das gilt bereits für Maßnahmen, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben könnten (z.B. Umsetzungen nach Baumaßnahmen). Wir können dann nach Übermittlung aller relevanten Informationen seitens der Dienststelle zustimmen oder eben nicht. Für den Fall der Ablehnung sieht das Gesetz vor, die Maßnahme persönlich in unserer Sitzung gemeinsam mit Vertretern der Dienststelle zu erörtern. Dies dient vor allem der Verständigung, manchmal der Findung eines Kompromisses. Verständigt man sich nicht, geht der Fall in die sogenannte „Einigungsstelle“. Die Einigungsstelle besteht aus 3 Vertretern der Dienststelle und 3 Vertretern des Personalrats sowie dem Einigungsstellenvorsitzenden. Dienststelle und Personalrat tragen ihre Argumente vor. Anschließend entscheidet die Einigungsstelle bzw. beschließt eine Empfehlung an das Ministerium.

Für einige Maßnahmen haben wir als Personalrat auch ein Initiativrecht, können also z.B. Höhergruppierungen beantragen. Hier ist die letztentscheidende Stelle nach der Einigungsstelle allerdings unsere Dienststelle, so dass dieses Schwert ein eher stumpfes ist. Im Rahmen des Initiativrechtes können wir auf weitere Missstände hinweisen oder aber bestimmte Maßnahmen beantragen, die nach unserer Auffassung den Beschäftigten und der Hochschule nützen.

Unsere eigenen Rechte, also z.B. unterlassene Beteiligung bei Maßnahmen oder auch mangelnde prozessuale Beteiligung können wir einklagen. Glücklicherweise mussten wir diesen Schritt in der Vergangenheit selten gehen. Unsere Dienststelle nimmt das allerdings sportlich. Einzelfälle von Beschäftigten können wir jedoch nicht vor Gericht bringen.