Umzugskostenvergütung & Trennungsentschädigung
Ortswechsel erleichtertUmzugskostenvergütung
Stand: 15.01.2026
Zum 01.01.2026 ist das neue Umzugskostengesetz Nordrhein-Westfalen (Landesumzugskostengesetz - LUKG) in Kraft getreten und wurde durch Pauschalregelungen vereinfacht. Informationen zu den neuen Erstattungsregeln werden baldmöglichst an dieser Stelle veröffentlicht. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die u.a. Ansprechpartnerin.
Das vorherige Landesumzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1993 (GV NRW. S. 464) in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für:
- Umzüge, die vor dem 1. Januar 2026 durchgeführt, aber noch nicht abgerechnet worden sind und
- Umzüge, für die die Umzugskostenvergütung vor dem 1. Januar 2026 zugesagt wurde und für die Berechtigte vor dem 31. Dezember 2025 Angebote von Speditionsunternehmen für die Durchführung des Umzugs vorgelegt haben.
So funktioniertTrennungsentschädigung
Stand: 19.02.2025
Die Trennungsentschädigung nach der Trennungsentschädigungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (TEVO NRW) bietet einen finanziellen Ausgleich für Bedienstete, die aufgrund dienstlicher Verpflichtungen an einen anderen Ort (ggf. auch nur vorübergehend) versetzt werden oder bei ihrer Einstellung eine Zusage der Umzugskostenvergütung erhalten haben. Die Entschädigung soll dabei die finanzielle Belastung ausgleichen, die durch eine doppelte Haushaltsführung oder zusätzliche Fahrkosten entstehen können, ohne dass es sich dabei um eine vollständige Erstattung der Aufwendungen handelt.
Die folgenden Informationen sollen Ihnen einen Überblick über die möglichen Erstattungsregelungen geben. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Sie können daraus keinen Rechtsanspruch ableiten.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die/den nebenstehende*n Ansprechpartner*in.
Voraussetzungen
Trennungsentschädigung wird gewährt aus Anlass z.B. einer Versetzung aus dienstlichen Gründen oder einer Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung. Eine abschließende Auflistung der Anlässe bzw. dienstlichen Maßnahmen, die einen Anspruch auslösen können, wird in § 1 TEVO NRW aufgeführt.
Grundlegende Voraussetzungen für einen Anspruch auf Trennungsentschädigung sind zudem, dass
- der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist,
- die Wohnung nicht am neuen Dienstort liegt und
- die Wohnung mindestens 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt liegt.
Bei der Zuweisung im Rahmen der Ausbildung zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle wird Trennungsentschädigung nur gewährt, wenn die Ausbildungsstelle weder am Ort der Stammdienststelle noch am Wohnort und mindestens 30 Kilometer von der Stammdienststelle und der Wohnung entfernt liegt. Es gelten auch darüber hinaus abweichende Regelungen, sodass Berechtigte sich für weitere Informationen zu Umfang etc. bitte an die/den nebenstehende*n Ansprechpartner*in wenden.
Besonderheiten bei einer Zusage der Umzugskostenvergütung
Wurde Umzugskostenvergütung zugesagt, erhalten Berechtigte Trennungsentschädigung, wenn
- sie innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme umziehen oder
- in diesem Zeitraum den Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages nachweisen können.
In diesen Fällen kann Trennungsentschädigung bis zum Tag vor dem Umzug, jedoch längstens für sechs Monate gewährt werden. Durch einen Umzug bzw. Miet-/Kaufvertrag für eine Zweitwohnung wird diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Darüber hinaus kann Trennungsentschädigung nach einer Zusage der Umzugskostenvergütung nur gewährt werden, wenn Berechtigte umzugswillig sind, wenn und solange dem Umzug einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
- schwere Erkrankung der Berechtigten oder deren Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Eltern, ledigen Kinder oder anderer mit im Haushalt lebender Personen bis zur Dauer von einem Jahr,
- Beschäftigungsverbote für Berechtigte oder eine andere Person aus dem Personenkreis nach Nummer 1 für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder entsprechendem Landesrecht,
- Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres; befindet sich das Kind im vorletzten Schulbesuchsjahr in einem Bildungsgang der Sekundarstufe II, verlängert sich die Gewährung der Trennungsentschädigung bis zum Ende des folgenden Schuljahres, befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, verlängert sich die Gewährung der Trennungsentschädigung bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres,
- Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes; Trennungsentschädigung wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann, oder
- Schul- oder erste Berufsausbildung der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Die Aufzählung ist abschließend.
Höhe der Trennungsentschädigung
Die Höhe der Trennungsentschädigung richtet sich danach, ob Berechtigte täglich zum Wohnort zurückkehren oder auswärtig am neuen Dienstort verbleiben.
Eine tägliche Rückkehr zum Wohnort ist bei mehrtägigen Maßnahmen in der Regel nicht zuzumuten, wenn die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt. Maßgebend sind die Zeiten, die sich bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ergeben.
Tägliche Rückkehr zum Wohnort
Erstattet werden
- bei Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die Fahrkosten in Höhe der entstandenen Kosten der niedrigsten Klasse einschließlich Zuschlägen - bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G, aG, Gl, Bl, Tbl oder H werden in den ersten sieben Tagen der dienstlichen Maßnahme die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet - ,
- bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30 Cent je Kilometer,
- bei Benutzung eines privaten zweirädrigen Kraftfahrzeuges oder Fahrrades eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent je Kilometer.
Dabei beträgt der Höchstbetrag der zu erstattenden Fahrtkosten je Kalendermonat 500,00 Euro.
In den ersten sieben Kalendertagen der dienstlichen Maßnahme werden zudem zusätzlich
- Parkgebühren von bis zu 10,00 Euro pro Tag und
- bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden ein Verpflegungszuschuss von 4,00 Euro pro Tag - es sei denn, es wird eine unentgeltliche Mahlzeit zur Verfügung gestellt.
Auswärtiger Verbleib
Erstattet werden
- für die An- und Abreise
- bei Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln Fahrkosten in Höhe der Kosten der niedrigsten buchbaren Klasse - bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G, aG, Gl, Bl, Tbl oder H werden die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet,
- bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30 Cent je Kilometer,
- bei Benutzung zweirädriger Kraftfahrzeuge und Fahrräder eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent je Kilometer,
- nachgewiesene (durch Miet- oder ähnliche Nutzungsvereinbarung zu zahlende) Unterkunftskosten inkl. umlagefähige Betriebskosten bis zu einem Betrag in Höhe von 80,00 Euro pro Nacht und in den ersten beiden Kalendermonaten in Höhe von bis zu insgesamt 1.000,00 Euro, danach bis zu einem Betrag in Höhe von bis zu insgesamt 500,00 €,
- in den ersten 14 Kalendertagen der dienstlichen Maßnahme zudem zusätzlich
- Parkgebühren von bis zu 10 Euro pro Tag und
- einen Verpflegungszuschuss am An- und Abreisetag jeweils 4 Euro, im Übrigen von je 4 Euro für bis zu drei Mahlzeiten pro Tag, wenn diese nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Zudem wird eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt für jeden Monat der Maßnahme erstattet. Die Reise kann von der oder dem Berechtigten, oder der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes, eines Elternteils oder einer Person, die mit der oder dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, durchgeführt werden. Die Reisebeihilfe umfasst
- bei Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln Fahrkosten in Höhe der Kosten der niedrigsten buchbaren Klasse,
- bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges 20 Cent je Kilometer
vom Dienstort zum bisherigen Wohnort und zurück.
Antragstellung
Die Bewilligung und Abrechnung von Trennungsentschädigung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den die Trennungsentschädigung zusteht, in den Fällen des § 9 Absatz 1 frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Umzug oder der Abschluss des Miet- oder Kaufvertrages erfolgt ist.
Der Antrag auf Bewilligung ist einmalig für den Zeitraum der dienstlichen Maßnahme zu stellen. Die Festsetzung richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen und muss je Kalendermonat beantragt werden. Die Beantragung kann daher erst nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats erfolgen. Sie dürfen die Anträge im Rahmen der Ausschlussfrist sammeln.
Die Trennungsentschädigung wird monatlich nachträglich unbar auf das im Antrag angegebene Bankkonto gezahlt.
Information & Kontakt Ihre Ansprechpartnerinnen
Dezernat Personal und Organisation
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Bewilligung von Trennungsentschädigung:
Abrechnung von Trennungsentschädigung:
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Umzugskostenvergütung
- Antrag auf Umzugskostenvergütung
- Anlage für die Erstattung der Reisekosten
- Anlage für die Mietentschädigung
Trennungsentschädigung