Die Umsetzung von Gender Mainstreaming als Querschnittsaufgabe in allen Bereichen der Universität sowie die Aufgabendichte der zentralen Gleichstellungsbeauftragten machten es erforderlich, AnsprechpartnerInnen für Gleichstellung auf den verschiedenen Ebenen der Universität zu institutionalisieren. Das  Hochschulgesetz des Landes NRW sieht seit Januar 2007 das Amt der Gleichstellungsbeauftragten in den Fakultäten auch von gesetzlicher Seite aus vor. Die Grundordnung der UDE regelt im § 7, Abs. 3 das Amt der dezentralen Geichstellungsbeauftragten der Fakultät:

"(3) In den Fachbereichen werden Gleichstellungsbeauftragte auf Vorschlag der Frauen, die Mitglieder des Fachbereichs sind, vom jeweiligen Fachbereichsrat gewählt. Die Gleichstellungsbeauftragte der Universität kann sich bei Aufgaben ihres Zuständigkeitsbereichs, die einen Fachbereich betreffen, von der jeweiligen Fachbereichsgleichstellungsbeauftragten vertreten lassen. Sind abschließende Stellungnahmen zu gleichstellungsrelevanten Vorgängen abzugeben, so erfolgt dies durch die Gleichstellungsbeauftragte der Universität."

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