Gefährdungsbeurteilung: Sonderfall Laboratorien

Gefährdungsbeurteilung Laborrichtlinien

Es ist nicht zwingend erforderlich, Gefährdungen am Arbeitsplatz für jeden Einzelarbeitsplatz separat zu ermitteln. Vielmehr ist es möglich und in vielen Fällen sehr sinnvoll, GABs arbeitsbereichs- und tätigkeitsbezogen durchzuführen. Eine wichtige Grundlage hierfür ist das sicherheitsbezogene Regelwerk (Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln usw.), in dem für sehr viele Bereiche und Tätigkeiten mögliche Gefährdungen bereits in allgemeiner Form ermittelt und entsprechende Schutzmaßnahmen beschrieben wurden.

Für die naturwissenschaftliche experimentelle Forschung und Lehre ist die TRGS 526 (Technische Regel zur Gefahrstoffverordnung, vom AGS veröffentlicht) von herausragender Bedeutung. Sie ist textgleich mit der DGUV Information 213-850 (Laborrichtlinie) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Dieses Regelwerk wird im Rahmen des Kooperationsmodells von AGS und DGUV durch das Sachgebiet „Laboratorien“ des Fachbereichs „Rohstoffe und chemische Industrie“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) fortgeschrieben.

Die DGUV Information 213-850 trägt der speziellen Situation von Laboratorien und ihren Besonderheiten Rechnung. Sie berücksichtigt den Stand der Labortechnik, neue Erkenntnisse aus der Laborpraxis sowie Änderungen der Vorschriftenlage, insbesondere Novellierungen der Gefahrstoffverordnung und gibt Antworten auf Fragen rund ums Labor, Handlungsanleitungen und Ratschläge.

Änderungen werden kurzfristig in die Online-Fassung der Laborrichtlinie eingearbeitet. Es gibt sie in deutscher und englischer Sprache:

213-850 - Sicheres Arbeiten in Laboratorien

213-851 – Working Safely in Laboratories

Die GAB für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist grundsätzlich in § 7 GefStoffV (Grund­pflichten) in Verbindung mit § 5 ArbSchG grundsätzlich geregelt. Diese Regelungen werden in der TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ im Detail aber in allgemeingültiger Form dargelegt.

Das Smarte an der Laborrichtlinie ist ihre rechtliche Verknüpfung mit geltendem Gefahrstoffrecht und damit mit anderen TRGSsen, z. B. der TRGS 400 oder der TRGS 410 (Expositionsverzeichnis). Darin wird das Sicherheitskonzept der TRGS 526 nämlich als eine Handlungsempfehlung (vorgegebene Maßnahme im Sinne von Nr. 5 der TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“) verstanden und ermöglicht auf diese Weise weitreichende Arbeitserleichterungen, sofern Rahmenbedingungen, genannt unter DGUV I 213-850, Punkt 3.1.eingehalten werden: Eine weitere ständige GBA für einzelne Versuche muss dann nicht mehr explizit durchgeführt werden.  

Auf der Basis der Vermutungswirkung kann nämlich unterstellt werden, dass die Rahmenbedingungen für ein sicheres Arbeiten im Laborbetrieb gegeben sind, wenn das intrinsische Sicherheitskonzept für Laboratorien umgesetzt wird.

Bezieht man sich darauf, nach diese vom einschlägigen Regelwerk akzeptierten Sicherheitskonzept zu arbeiten, muss man im Rahmen der eigenen Rahmen-GAB alle Arbeitsprozesse in Laboratorien identifizieren und gesondert betrachten, die

  • nicht durch die Laborrichtlinie abgedeckt sind,
  • in der die Laborrichtlinie Ergänzungen explizit fordert
  • und sich ansonsten exakt an die Laborrichtlinie halten.

Anders herum: Wird dagegen auch nur eine der Laborrichtlinien-Rahmen­bedin­gungen nicht eingehalten, ist in jedem Fall eine umfassende „Gefährdungs­beurteilung ohne vorgegebene Maßnahmen“ nach TRGS 400 Nr. 6 durchzuführen, und es sind erforderliche zusätzliche Maßnahmen festzulegen.

Ergänzungen der GAB sind also auch notwendig, wenn Gefährdungen identifiziert werden, die nicht im Rahmen der Laborrichtlinien behandelt oder nicht vollständigt betrachtet werden. Explizit nennt die Laborrichtlinie bereits in ihrem Anwendungsbereich Gefährdungen, die aus Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Labor erwachsen, für die zuätzlich die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe „Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ (TRBA 100) beachtet werden muss.

Es empfiehlt sich, einen Abgleich der eigenen Arbeiten mit den Laborrichtlinien durchzuführen und diesen Prozess zu dokumentieren. Als Hilfsmittel kann diese Checkliste (Download der Checkliste/Checkliste ist noch nicht fertig, wird später hinterlegt) dienen.