Neugeräte

Verfahrensweise bei neuen Elektrogeräten

Neu mitgebrachte Geräte werden frühestens beim nächsten Prüfungsdurchlauf einer Erstprüfung unterzogen. Grundsätzlich gilbt bei Neuzugang von Elektrogeräten:

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft zu prüfen ( DGUV Vorschrift 4) . Die Prüfung ist nicht erforderlich, wenn der Hersteller bei verwendungsfertigen elektrischen Arbeitsmitteln deren ordnungsgemäßen Zustand im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift bestätigt ( z.B. CE-Kennzeichen, GS- Kennzeichen, Prüfzertifikate u.ä.) (DGUV Vorschrift 4). Diese Arbeitsmittel können sofort in Betrieb genommen werden und in den für die Organisationseinheit festgelegten Prüfzyklus "eingeschleust" werden. Eine Betriebsfreigabe kann ungesehen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden. Jedes Gerät kann nach einer von Ihnen durchgeführten Sichtprüfung nach Mängeln z.B. Schäden am Gehäuse und/ oder der Geräte Zuleitung hin optisch untersucht werden. Äußerlich betrachtet sollte jedes Gerät vor Inbetriebnahme einwandfrei sein! Andernfalls darf das Gerät natürlich nicht betrieben werden.