Satzung des FSR SoWi

Satzung der Fachschaft Sozialwissenschaften der Universität Duisburg-Essen

Aufgrund der Fachschaftsrahmenordnung für die Fachschaften der Universität Duisburg-Essen vom 21. August 2013, der Satzung der Studierendenschaft der Universität Duisburg-Essen vom 31.März.2014, der Wahlordnung der Studierendenschaft der Universität Duisburg-Essen vom 31. März 2014 und der Grundordnung Universität Duisburg-Essen vom 13. August 2015 hat die Fachschaft Sozialwissenschaften
der Universität Duisburg-Essen auf ihrer Fachschaftsvollversammlung am 24.02.2016 folgende Satzung beschlossen.


Inhaltsübersicht:
§ 1 Geltungsbereich und Zweck dieser Satzung
§ 2 Organe und Aufgaben der Fachschaft
§ 3 Fachschaftsvollversammlung
§ 4 Fachschaftsrat
§ 5 Wahl des Fachschaftsrates
§ 6 Fachschaftssatzung. Änderung der Fachschaftssatzung
§ 7 Salvatorische Klausel
§ 8 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich und Zweck dieser Satzung


(1) Diese Satzung gilt für die Studierende aller Studiengänge, die laut Fachschaftsrahmenordnung der Fachschaft Sozialwissenschaften der Universität Duisburg-Essen zugeordnet sind. Im Folgenden wird diese Gruppe kurz als die Fachschaft bezeichnet.

(2) Diese Satzung stellt die Eckpfeiler für die Arbeit der Fachschaftsvertretung, dem Fachschaftsrat, dar. Sie führt die fachschaftsrelevanten Inhalte der Satzung und Wahlordnung der Studierendenschaft sowie der Satzung der Universität Duisburg-Essen zusammen. Diese Inhalte werden um Regelungen speziell für die Fachschaft Sozialwissenschaften ergänzt. Diese Satzung versteht sich auch als Rahmen für eine sinnvolle und effektive Arbeit der Fachschaftsvertretung, des Fachschaftsrates.

§ 2 Organe und Aufgaben der Fachschaft


(1) Organe der Fachschaft sind die Fachschaftsvollversammlung (im Folgenden kurz „FSVV“ genannt), die Fachschaftsvertretung bzw. der Fachschaftsrat (im Folgenden kurz „FSR“ genannt) und, bei Bedarf, der Wahlausschuss der Fachschaft.

(2) Die Organe der Fachschaft vertreten unbeschadet der Zuständigkeit der Organe der Studierendenschaft die Interessen ihrer Mitglieder.

Die Aufgaben der Organe der Fachschaft sind insbesondere:

1. Die fachlichen Belange ihrer Mitglieder
2. Die hochschulpolitischen Belange, soweit sie fachbezogen sind

Zu den Aufgaben der Organe der Fachschaft gehören daher insbesondere das Einsetzen für die Verbesserung der fachlichen und sozialen Bedingungen innerhalb des Fachbereiches und für eine qualifizierende Ausbildung, die Förderung des Engagements ihrer Mitglieder, bei der aktiven Mitgestaltung ihrer Hochschule, insbesondere ihrer Fachschaft und die Information und Beratung ihrer Mitglieder.

Die Organe der Fachschaft sind politisch unabhängig und verfolgen keine kommerziellen Ziele. Der Fachschaftsrat Sozialwissenschaften unterstützt keine/n Rassismus, Sexismus  und/oder jegliche Formen der Gewalt und Intoleranz. Vielmehr setzt sich der Fachschaftsrat für kulturelle und individuelle Vielfalt ein und ist stetig bemüht diese zu fördern.

 

§ 3 Fachschaftsvollversammlung


(1) Die FSVV beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Fachschaft. Sie gibt der Fachschaft eine Satzung und beschließt über Satzungsänderungen. Beschlüsse der FSVV sind für den FSR bindend. Näheres regelt die Satzung der Studierendenschaft.

(2) Die FSVV kann vom FSR einberufen werden sowie auf Antrag durch die Mitglieder der Fachschaft. Der FSR schlägt eine/einen Versammlungsleiter/in vor, der/ von der FSVV bestätigt werden muss.

(3) Der FSR wird durch die FSVV entlastest. Näheres regelt § 5. Zur Beschlussfähigkeit der FSVV müssen mindestens 4 % der Fachschaft anwesend sein. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit obliegt dem bzw. der Versammlungsleitenden.


(4) Die FSVV beschließt über die Behandlung oder Nichtbehandlung von Anträgen. Anträge müssen der Versammlungsleiterin bzw. dem Verhandlungsleiter in schriftlicher Form mindestens drei Werktage vor der Versammlung eingereicht werden. Anträge dürfen nur Angelegenheiten betreffen, die in die Zuständigkeit der FSVV fallen, dazu siehe § 4 (1).


Alle Beschlüsse der FSVV benötigen für ihre Gültigkeit eine einfache Mehrheit.

Alle Beschlüsse der FSVV sind schriftlich festzuhalten und in angemessener Form zu veröffentlichen.

(5) Wenn die FSVV nicht beschlussfähig ist, so kann die Versammlungsleitung innerhalb von 14 Tagen, aber frühestens vier Kalendertage danach, zu einer weiteren FSVV einladen, diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig, außer bei Wahlen.

§ 4 Fachschaftsrat

(1) Aufgaben
Der FSR nimmt die in § 2 (1) genannten Aufgaben der Fachschaft wahr. Der FSR kann in grundsätzlichen Angelegenheiten der Fachschaft beschließen (gemäß Satzung der Studierendenschaft). Der FSR ist an Beschlüsse der FSVV gebunden und führt diese aus. Die Mitgliedschaft des FSR und seiner Mitglieder ist rein ehrenamtlich, jedoch an eine aktive Beteiligung und  gebunden.

Der FSR informiert die Mitglieder der Fachschaft besonders über fachspezifische Angelegenheiten und arbeitet mit den studentischen Vertreterlnnen im Fakultätsrat und anderen Gremien auf der Ebene der Fakultät und der Hochschule zusammen.

Der FSR ist für die Verwaltung der der Fachschaft im Studierendenschaftshaushalt zugewiesenen Finanzmittel verantwortlich.

Der FSR bietet eine Sprechstunde pro Woche in der Vorlesungszeit für Mitglieder der Fachschaft an.  


(2) Mitgliedschaft


Die Anzahl der gewählten Mitglieder im FSR Sozialwissenschaft ist auf maximal 15 beschränkt. Eine paritätische Besetzung des FSRs nach Studienfach ist, sofern möglich, ausdrücklich erwünscht. Der FSR besteht aus verschiedenen Zuständigkeitsbereichen/Referate, die von jeweils mindestens einem Mitglied des FSR vertreten werden müssen. Näheres regelt eine Geschäftsordnung und §4 (8).

Die Referentlnnen sind vor allem für die Koordination der Tätigkeiten und Aktivitäten im Bereich ihres Referates zuständig und verantwortlich. Arbeiten, die nicht von ihnen alleine erledigt werden können, werden mit Hilfe der anderen Mitglieder erledigt.

Der Fachschaftsrat wählt aus seiner Mitte einen Finanzreferent/in und einen Vertreter/in.

(3) Amtszeit, Rücktritt


Die Amtszeit des FSR beträgt in der Regel ein Jahr. Die Amtszeit des neuen FSR beginnt mit dem Tag der Konstituierung.

Einzelne Mitglieder können vor Ende ihrer Amtszeit von sich aus zurücktreten. Der Rücktritt muss dem FSR schriftlich mitgeteilt werden. Mit der Exmatrikulation/Tod verbindet sich gleichzeitig der Rücktritt als Mitglied des FSR. Scheidet ein Mitglied des FSR frühzeitig aus, so kann der nichtgewählte Kandidat bzw. die nichtgewählte Kandidatin mit der nächsthöchsten Stimmzahl nachrücken, sofern er bzw. sie die formalen Kriterien gem. § 5 dieser Satzung erfüllt und die Wahl nachträglich annimmt. Lehnt der Kandidat bzw. die Kandidatin ab, gilt die Regelung analog. Unbesetzte Referate sind sofort neu zu besetzen oder aufzulösen.

Tritt der gesamte FSR zurück, muss baldmöglichst ein neuer Fachschaftswahlausschuss, eine neue FSVV einberufen und eine neue Wahl durchgeführt werden. Bis dahin bleibt der alte FSR kommissarisch im Amt. Für die Einberufung der FSVV ist der benannte Fachschaftswahlausschuss zuständig. Auch jedes andere Mitglied der Fachschaft kann eine Fachschaftsvollversammlung einberufen. Sollte sich kein Fachschaftswahlausschuss gebildet haben, so kann der FSR den Wahlausschuss der Studierendenschaft und/oder das Fachschaftenreferat um Unterstützung bitten.

(4) Nicht-gewählte Aktive


Interessierte Studierende der Fachschaft können sich als nicht-gewählte Aktive an den Aktivitäten des FSR beteiligen, auch wenn sie keine gewählten Mitglieder des FSR sind. Jedes Fachschaftsmitglied kann sich an den Aktivitäten des FSRs beteiligen. Diese nicht-gewählten Aktiven sind ein wesentlicher Bestandteil des FSRs.


(5) Sitzungen und Beschlussfassung


Der FSR bestimmt den Turnus, Ort und Zeit seiner Sitzungen selbst. Die Sitzungen sollen während der Vorlesungszeit mindestens einmal in der Woche stattfinden. In der vorlesungsfreien Zeit soll sich der FSR mindestens einmal im Monat treffen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Der FSR ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Nur Gewählte Mitglieder haben Stimmrecht bei Finanz- und Personalfragen.

Die Sitzungen des FSR sind grundsätzlich hochschulöffentlich. Alle Mitglieder der Fachschaft haben Antrags-und Rederecht. Auf begründeten Antrag hin kann die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden gewählten Mitglieder des FSR ausgeschlossen werden. Die zugehörigen Teile des Protokolls sind dann ebenfalls nichtöffentlich.

Zu jeder Sitzung des FSR ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, in dem mindestens Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Anwesenden, Name des Sitzungsleiters, Name der Protokollführerin bzw. des Protokollführers, eine Liste der Tagesordnungspunkte, die wesentlichen mitgeteilten und besprochenen Inhalte, die gefassten Beschlüsse (mit Abstimmungsergebnissen) und der Inhalt von Aufträgen des FSR an Mitglieder und nicht-gewählte Aktive sein sollen. Die Protokolle sind digital und analog zu archivieren.

Das Protokollarchiv kann von jedem Mitglied der Fachschaft eingesehen werden, abgesehen von als nichtöffentlich gekennzeichneten Teilen.


(6) Konstituierende Sitzung


Spätestens zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses versammelt sich der neue FSR  zur konstituierenden Sitzung. Sie dient der Organisation der Arbeit des neuen FSRs. Der neue FSR hat eine Liste seiner Mitglieder und ihrer Referate sowie deren Kontaktdaten zu erstellen. Auf oder innerhalb eines Monats nach der konstituierenden Sitzung muss der neue FSR sich eine Geschäftsordnung geben oder die bestehende bestätigen.

(7) Finanzreferat

Der FSR wählt aus seiner Mitte ein Finanzreferat bestehend aus einem Finanzreferenten oder einer Finanzreferentin und einem Vertreter oder einer Vertreterin, diese/r verwaltet die Finanzmittel der Fachschaft. Dies hat in einer geordneten  und jederzeit übersichtlichen Form zu geschehen.

Im Falle der Selbstbewirtschaftung müssen zusätzliche Posten besetzt werden.

Das Finanzreferat besteht dann aus:

  • Finanzer: lhm/lhr obliegt die Überwachung aller Transaktionen auf Sach- und Zweckdienlichkeit, welche vom FSR getätigt werden und er/sie stellt den Haushaltsplan auf.
  • Kassenverwaltung: lhm/lhr obliegt die Verwaltung der Barkasse und Konten der Fachschaft Sozialwissenschaften und er/sie ist für die Führung des Kassenbuches zuständig. Der/die Kassenverwalter/in darf kein Mietglied des FSRs sein, sondern muss extern gewählt werden.
  • Rechnungsprüfer/in: Er/Sie kontrolliert die rechnerische Richtigkeit des Kassenbuches und der Kassenanordnungen.
  • Kontoberechtigte/r: lhm/lhr unterliegt die zusätzliche Kontrolle der zu leistenden Transaktionen.

Über die Konten dürfen nur Kassenverwaltung und Kontoberechtigte/r gemeinsam verfügen. Die Kassenverwaltung führt ein Kassenbuch, in dem jede Ein- und Auszahlung der Barkasse festgehalten ist. Zu jeder Ausgabe muss eine Quittung vorliegen, aus der die Art der Ausgabe deutlich hervorgeht. Die Quittungen sind zu nummerieren und mit der Buchführung aufzubewahren. Einer mit dem Kauf beauftragten Person kann die Kaufsumme vorher ausgezahlt werden (Vorkasse).

Eine Finanztransaktion darf nur unter Vorlage einer gültigen Kassenanordnung getätigt werden Eine Kassenanordnung gilt dann als gültig, wenn sie von Finanzer/in, Kassenverwaltung und Rechnungsprüfer/in kontrolliert und unterschrieben wurde.

Für geschäftsführende FSR gelten sinngemäß die Bestimmungen über die vorläufige Haushaltsführung der Studierendenschaft.

Die Finanzreferentin bzw. der Finanzreferent stellt vor einer FSVV zur Wahl des neuen FSR das Rechnungsergebnis für die Fachschaft auf. Auf Wunsch des FSR erstellt die  Finanzreferentin bzw. der Finanzreferent einen Zwischenbericht für den FSR vor (der z. B. auf Sitzungen präsentiert und diskutiert werden kann).

(8) Aufträge

Der FSR kann an seine Mitglieder und an Angehörige der Fachschaft Aufträge vergeben. Vergebende Aufträge müssen von den mit den Aufträgen betrauten Personen angenommen werden. Er entbindet auch wieder von diesen Aufträgen. Näheres zu Aufgabe, Verantwortung, Befugnissen, und der Form der Berichterstattung an den FSR regelt der FSR bei der Vergabe der Aufträge. Beauftragte berichten dem FSR und beantworten Anfragen. Handlungen der Beauftragten müssen vom FSR bestätigt werden. Beauftragte des FSR sind ebenfalls an die HWVO gebunden.

 

§ 5 Wahl des Fachschaftsrates

(1) Grundsätze Die Mitglieder des FSR werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Zeitpunkt der Wahl, Einladung zur Vollversammlung Die FSVV muss innerhalb der Vorlesungszeit stattfinden. Die Einladung zur FSVV erfolgt fachschaftsöffentlich mindestens 14 Tage vorher, aber innerhalb der Vorlesungszeit.

Die Einladung muss enthalten:
• Ort und Zeit der FSVV
• Tagesordnungsvorschlag gemäß § 5 (4)
• Darstellung des Wahlverfahrens
• Name und Erreichbarkeit des Wahlausschusses
• Die Frist, innerhalb der die Wahlvorschläge beim Wahlausschuss eingereicht werden können
• Erläuterung  der Einspruchsmöglichkeiten gegen diese Wahl
• Ort und Datum der Veröffentlichung der Ergebnisse der Wahl
• Datum der Veröffentlichung (Aushang) der Einladung

(3) Wahlausschuss und Wahlhelferlnnen

Zur Organisation, Durchführung und Protokollierung der FSVV und der Wahl bildet der FSR bei Bedarf einen Fachschaftswahlausschuss, der aus drei Mitglieder der Fachschaft Sozialwissenschaften, die selbst nicht kandidieren dürfen, besteht.

Dieser kann weitere Helferinnen und Helfer bestellen. Insbesondere zur Stimmabgabe, Protokollführung und zur der Stimmen. An der Auszählung der Stimmen dürfen Kandidatinnen und Kandidaten nicht mitwirken.

(4) Tagesordnung für die FSVV

Der FSR schlägt die Tagesordnung für die Wahl-FSVV vor. Sie enthält mindestens folgende Tagesordnungspunkte:

1. Feststellung der ordentlichen Einladung und Beschlussfähigkeit
2. Rechenschaftsbericht des alten FSR
3. Bericht des Finanzreferats
4. Entlastung des alten FSR
5. Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten für den neuen FSR
6. Wahl der Kassenprüfer (lm Falle der Selbstbewirtschaftung)
7. Erklärung des Wahlverfahrens
8. Sonstiges 

(5) Wahlablauf, Stimmzettel

Der Wahlausschuss legt fest, ob nach Listenwahl-oder Mehrheitswahlrecht gewählt wird. Im Fall eines Mehrheitswahlrechts gilt:

Jede Wählerin und jeder Wähler hat genau so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind, kann jede/n Kandidatin jedoch nur mit einer Stimme wählen. Nicht vergebene Stimmen werden als Enthaltung gewertet.

Die Stimme wird durch ein Kreuz in das zugehörige Feld hinter dem Namen der Kandidatin bzw. des Kandidaten abgegeben. Stimmen, die nicht eindeutig zugeordnet werden können, sind ungültig und werden nicht gewertet. Die Gültigkeit der anderen Stimmen bleibt davon unberührt.

(6) Stimmabgabe und Auszählung

Bei einer Urnenwahl ist die Stimmabgabe an mindestens drei zusammenhängenden Werktagen (mindestens zwei Stunden pro Tag), einschließlich des Tages der FSVV, zu ermöglichen. Der Wahlausschuss legt den Ort und die Zeiten fest und sichert die Wahlurne gegen Unbefugte.

Die Stimmberechtigung wird anhand des Studierendenausweises und des Wählerverzeichnisses überprüft.

Sollte statt einer  Urnenwahl eine FSVV-Wahl stattfinden, darf dies nur in Absprache mit dem Fachschaftenreferat geschehen.


Unmittelbar nach Ende der Wahl beginnt die Auszählung. Die Wahlauszählung ist öffentlich, Ort und Zeit sollen fachschaftsöffentlich und rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden. Das Wahlergebnis ist vom durchführenden Wahlausschuss unmittelbar nach Ende der Auszählung zu veröffentlichen. Eine Wahlniederschrift, das Protokoll der konstituierenden Sitzung, eine Liste aller gewählten Mitglieder und ein Kontaktbogen sind nach der konstituierenden Sitzung dem FSK-Referenten schriftlich weiterzuleiten.

Gewählt sind die 15 Kandidaten mit den meisten Stimmen.


Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches vom Wahlausschuss öffentlich zu ziehen ist. Der bzw. die Gewählte ist unverzüglich nach  der Wahl zu fragen, ob sie die Wahl annimmt. Die Annahme der Wahl kann nicht an Bedingungen geknüpft oder unter Vorbehalten erklärt werden. Falls die bzw. der Gewählte die Wahl nicht annimmt, ist diejenige Kandidatin bzw. derjenige Kandidat gewählt, der die nächsthöchste Anzahl an Stimmen erhalten hat. Nimmt keine/r der Kandidatinnen bzw. der Kandidaten die Wahl an, so findet eine Neuwahl statt. Näheres regelt § 5 (8) dieser Satzung.

(7) Wahlanfechtung

Eine Anfechtung der Wahlen des FSR ist nur innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch ein Mitglied der Fachschaft möglich. Eine Anfechtung muss schriftlich und mit Begründung beim Wahlausschuss eingereicht werden. Näheres zur   die Wahlordnung der Studierendenschaft der Universität Duisburg-Essen. Einer Anfechtung ist zuzustimmen, wenn das Wahlverfahren, eine der Fristen oder eine andere Vorschrift insoweit verletzt worden ist, dass ein erheblicher Zweifel besteht, ob das Ergebnis bei Ausbleiben dieses Mangels gleich geblieben wäre. Die Prüfung des Beweises obliegt dem Fachschaftenreferat und/oder dem Wahlprüfungsausschuss der Studierendenschaft.

(8) Nachrücken und Neuwahlen


Scheidet ein Mitglied des FSR frühzeitig aus, so kann ein Kandidat bzw. eine Kandidatin nachrücken. Voraussetzung ist, dass diese/r bei der letzten Wahl die nächsthöchste Stimmzahl erreichte und ordnungsgemäß gewählt wurde. Auch bereits zurückgetretene Gewählte könnten bei Bedarf wieder nachrücken. Sollte die Liste erschöpft sein, so können auch bereits zurückgetretene Gewählte wieder Mitglied im FSR werden, gemäß ihre Stimmzahl.  regelt die Geschäftsordnung.

Beim Rücktritt von drei Vierteln oder mehr Mitgliedern des FSR ist neuer FSR   Das Verfahren ist in§ 5 dieser Satzung beschrieben. Der  FSR bleibt bis zum Tag der Konstituierung des neuen FSR geschäftsführend im Amt.

§ 6 Fachschaftssatzung, Änderung der Fachschaftssatzung


(1) Die Fachschaftssatzung wird von der FSVV in mindestens zwei Lesungen beschlossen. Die Lesungen erfolgen in einer Vollversammlung.

Zum Beschluss und zur Änderung der Satzung ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer FSVV notwendig.

Die Fachschaftssatzung ist innerhalb der Fachschaft öffentlich zu machen.

(2) Änderungen der Satzung können von einer FSVV beschlossen werden. Anträge zur Änderung der Satzung müssen der voraussichtlichen Versammlungsleiterin bzw. dem voraussichtlichen Versammlungsleiter spätestens zur Einladung der FSVV in schriftlicher Form vorliegen

§7 Salvatorische Klausel


(1) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Kraft.

(3) Höher geordnete Satzungen sind die Satzung der Studierendenschaft Universität Duisburg Essen, Die Wahlordnung der Studierendenschaft Universität Duisburg-Essen sowie das Hochschulgesetzt und  HWVO des Landes NRW.

 

§ 8 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt sofort nach Bestätigung durch die FSVV in Kraft.

Beschlossen in Duisburg auf der Fachschaftsvollversammlung der  Sozialwissenschaften am 24.02.2016.

 

Satzung als PDF

Die Satzung des Fachschaftrsrat Sozialwissenschaften ist auch als PDF-Downlad verfügbar.

Satzung des FSR SoWi