Freistellung für Kur oder Reha

Regelungen für Tarifbeschäftigte, Auszubildende & wissenschaftliche & studentische Hilfskräfte

Eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, einer Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird, gilt als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit. Vorerkrankungen, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, werden ggf. auf die Sechs-Wochen-Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall, angerechnet.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme und die voraussichtliche Dauer, unverzüglich mitzuteilen. Nach Beendigung ist ein Entlassungsschein der Kurklinik einzureichen.

Es ist keine Krank- bzw. Gesundmeldung notwendig.

Regelungen für Beamt*innen & Professor*innen

Für eine Heilkur, die nach einem amtsärztlichen Zeugnis zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit notwendig ist, wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt. Das Gleiche gilt bei einer nach dem Bundesversorgungsgesetz bewilligten Badekur, einer nach dem Bundesentschädigungsgesetz im Rahmen eines Heilverfahrens bewilligten Kur oder einer von einem Sozialversicherungsträger bewilligten Badekur. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses ist nicht erforderlich.

Wer, wann, wo? Ihre Ansprechpartner

Dezernat Personal & Organisation
Sachgebiet Allgemeine Personalangelegenheiten

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