Informationen rund um Sonderurlaub und Freistellung

Hier finden Sie Informationen zum Sonderurlaub bzw. zur Freistellung für Beamt:innen, Tarifbeschäftigte und Hilfskräfte.

Beamt*innen

Aus wichtigen persönlichen Gründen kann Urlaub unter Beschränkung auf das notwendige Maß gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Es gilt die Freistellungs- und Urlaubsverordnung für Beamtinnen und Beamte in NRW (FrUrlV).

Sonderurlaub zur Betreuung eines erkrankten Kindes

Wie informiere ich innerhalb der UDE?

Bitte übermitteln Sie den Wunsch auf Sonderurlaub wegen Erkrankung Ihres Kindes per E-Mail unter Verwendung des u.a. Textvorschlags und fügen Sie eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung bei.

Senden Sie die E-Mail bitte an Ihre:n zustän­dige:n Sachbearbeiter*in und Ihre:n Vorgesetzte:n in Cc..

Textvorschlag

Betreff: Sonderurlaub erkranktes Kind – ORGANISATIONSEINHEIT

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bitte ich um Sonderurlaub zur Betreuung meines erkrankten Kindes an den folgenden Tagen:

TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ

Die Kopie der ärztlichen Bescheinigung ist beigefügt. Eine andere Betreuungsperson stand nicht zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sollten Sie die benötigten Informationen nicht per E-Mail senden wollen, nutzen Sie das gewohnte Antragsformular. Senden Sie dieses mit der Kopie der ärztlichen Bescheinigung direkt an das Dezernat Personal und Organisation, z. H. Name Ihrer/Ihres zustän­digen Sachbearbeiter*in, Universitätsstr. 2, 45141 Essen bzw. Forsthausweg 2, 47057 Duisburg.

Soweit Sie keine anderweitige Rückmeldung erhalten, gilt Ihr Sonderurlaub als genehmigt.

Wie hoch ist der Anspruch auf Sonderurlaub?

Beamt*innen können zur Betreuung eines erkrankten, oder behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes, Sonderurlaub erhalten, soweit keine andere im Haushalt lebende Person für die Betreuung zur Verfügung steht und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Grundsätzlich können bis zu vier Tage pro Kind (insgesamt maximal 12 Tage) bezahlter Sonderurlaub (pro Kalenderjahr) beansprucht werden. Darüber hinaus „kann“ unbezahlter Sonderurlaub gewährt werden.

 

Wie hoch ist die Betreuungsentschädigung?

Bei Beamt*innen wird der Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt.

Tarifbeschäftigte & Hilfskräfte

Unbezahlte Freistellung zur Betreuung eines erkrankten Kindes (§ 45 SGB V)

Wie informiere ich innerhalb der UDE?

Bitte beantragen Sie hierfür per E-Mail eine Freistellung unter Verwendung des u.a. Textvorschlags und fügen Sie eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung bei.

Senden Sie die E-Mail bitte an Ihre:n zustän­dige:n Sachbearbeiter*in und Ihre:n Vorgesetzte:n in Cc..

Textvorschlag

Betreff: Sonderurlaub erkranktes Kind – ORGANISATIONSEINHEIT

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bitte ich um Sonderurlaub zur Betreuung meines erkrankten Kindes an den folgenden Tagen:

TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ

Die Kopie der ärztlichen Bescheinigung ist beigefügt. Eine andere Betreuungsperson stand nicht zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sollten Sie die benötigten Informationen nicht per E-Mail senden wollen, nutzen Sie das gewohnte Antragsformular. Senden Sie dieses mit der Kopie der ärztlichen Bescheinigung direkt an das Dezernat Personal und Organisation, z. H. Name Ihrer/Ihres zustän­digen Sachbearbeiter*in, Universitätsstr. 2, 45141 Essen bzw. Forsthausweg 2, 47057 Duisburg.

Soweit Sie keine anderweitige Rückmeldung erhalten, wurden Sie für den genannten Zeitraum freigestellt. Pflichtversicherte werden für die Tage vom Gehalt abgesetzt.

Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Pflichtversicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es

  • nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben
  • eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann
  • wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Elternteile, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können im Jahr 2024 und 2025 je gesetzlich krankenversichertem Kind 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 35 Arbeitstage. Alleinerziehende haben somit einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind. Bei mehreren Kindern haben Alleinerziehende insgesamt einen Anspruch auf maximal 70 Arbeitstage. Bitte beachten Sie, dass Ihre Entgeltfortzahlung für die beantragten Freistellungstage eingestellt wird.

Nicht gesetzlich Versicherte bzw. Privatversicherte und freiwillig gesetzlich Versicherte ohne Anspruch auf Kinderkrankengeld sowie gesetzlich Versicherte mit privat versichertem Kind erhalten kein Kinderkrankengeld. Dieser Personenkreis hat Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge für max. 4 Arbeitstage gem. § 29 (1) e) bb) TV-L.

Wie und wo wird das Kinderkrankengeld beantragt?

Gesetzlich krankenversicherte Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihren Krankenkassen.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Das Kinderkrankengeld beträgt für gesetzlich Krankenversicherte bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns.

Stationäre Aufnahme des Kindes

Eltern erhalten einen zeitlich unbefristeten Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie zusammen mit ihrem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden. Der Anspruch besteht so lange, wie die Mitaufnahme dauert, ohne Höchstanspruchsdauer. Dies gilt unter der Bedingung, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und das Kind unter 12 Jahre alt ist oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Wenn das Kind maximal 8 Jahre alt ist, wird davon ausgegangen, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. Der Anspruch besteht immer nur für einen Elternteil.

Sonderurlaub nach § 28 TV-L (nur für Tarifbeschäftigte)

Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgeltes Sonderurlaub erhalten.

Die richtigen Ansprechpartner finden Sie hier.

Wer, wann, wo? Ihre Ansprechpartner

Dezernat Personal & Organisation
Sachgebiet Allgemeine Personalangelegenheiten

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