Aktuelle Informationen Verfahren bis zur Wiederherstellung der digitalen Dienste

Stand: 10.03.2023

Wie kann ich mich krank- bzw. gesundmelden?

Krank- und Gesundmeldungen erfolgen wie bisher bei der/dem direkten Vorgesetzten.

Zur erforderlichen Weiterleitung der Meldungen an die zentrale Krankensachbearbeitung im Dez. Personal & Organisation (Sachgebiet AwP) steht das Funktionspostfach krankmeldung@uni-due.de zur Verfügung. Bitte geben Sie zur schnelleren Zuordnung der E-Mail im Betreff die Organisationseinheit (Fakultät, zentr. Einrichtung, Dezernat) an, der Sie angehören (z. B. Krankmeldung, Fak. GesWi).

Zudem besteht die Möglichkeit, Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) digital an das o.g. Postfach zu senden. Bitte geben Sie im Betreff die Organisationseinheit, der Sie angehören, an.

Alternativ können Sie die AU auch postalisch an folgende Adressen senden:

Universität Duisburg-Essen
Dezernat Personal & Organisation
z. Hd. Name der zuständigen Krankensachbearbeitung (Ansprechpartner:in finden Sie hier)
45117 Essen bzw. 47048 Duisburg

Aufgrund der Störung der digitalen Dienste können zudem elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) aktuell noch nicht abgefragt werden. Informationen zur Einführung und zum derzeitigen Vorgehen finden Sie im folgenden Rundschreiben: deutsch | englisch

 

Vorgehen bei Erkrankung

Aufgrund des Cyberangriff und der damit einhergehenden Störungen der digitalen Services musste die Verfahrensweise vorübergehend angepasst werden. Bitte beachten Sie daher die o.a. Hinweise.

Erkrankte Beschäftigte sind verpflichtet, der Universität die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.

Eine Krankmeldung muss (in der Regel telefonisch) bis spätestens 10.00 Uhr bei der/dem direkten Vorgesetzen erfolgt sein. Diese:r leitet die Krankmeldung unverzüglich per E-Mail ausschließlich an das Funktionspostfach krankmeldung@uni-due.de weiter. Eine zusätzliche Information an die jeweils zuständige Krankensachbearbeitung ist nicht erforderlich und somit entbehrlich.

Bitte ermöglichen Sie eine schnellere Zuordnung der E-Mail, indem Sie im Betreff Ihre Organisationseinheit (Dezernat, Fakultät, Zentrale Einrichtung) nennen.

Bei einem Arbeitsunfall informieren Sie bitte zusätzlich die Stabsstelle für Arbeitssicherheit & Umweltschutz.

Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (d. h., Wochenende und arbeitsfreie Tage zählen mit), ist eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Die Universität ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

Die AU kann eingescannt per E-Mail an das Funktionspostfach krankmeldung@uni-due.de gesandt werden. Bitte geben Sie im Betreff die Organisationseinheit an, in der Sie tätig sind, um eine schnellere Zuordnung zu ermöglichen. Das Original muss sechs Monate aufbewahrt und bei Aufforderung zusätzlich eingereicht werden. Eine zusätzliche Information an die jeweils zuständige Krankensachbearbeitung ist nicht erforderlich und somit entbehrlich.

Sollten Sie weiterhin die AU im Original vorlegen wollen, bitte den Brief direkt an das Dezernat Personal und Organisation, z. H. Name der zuständigen Person für Krankensachbearbeitung (Ihre:n Ansprechpartner:in finden Sie hier), Universitätsstr. 2, 45141 Essen bzw. Forsthausweg 2, 47057 Duisburg senden.

Zudem ist die/der Vorgesetzte von der/dem erkrankten Mitarbeiter:in über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Das gilt auch bei jeder Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit.

Ausblick:

Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) voraussichtlich ab 01.01.2023

Mit Einführung der eAU voraussichtlich ab 01.01.2023 wird der Arbeitgeber die Krankendaten elektronisch bei den gesetzlichen Krankenkassen abrufen. Die Pflicht des/der Beschäftigten, dem Arbeitgeber eine AU in Papierform vorzulegen, wird dann entfallen.

An der Notwendigkeit, die Erkrankung unverzüglich der/dem Vorgesetzten anzuzeigen, wird sich durch das neue Verfahren nichts ändern.

Über die genauen Modalitäten zum neuen Verfahren werden die Beschäftigten rechtzeitig informiert.

Für privat Versicherte (insbesondere für alle Beamt:innen) bleibt es beim gewohnten Verfahren.

Gesundmeldung

Ebenso wichtig wie die Krankmeldung ist die Gesundmeldung, da nur so der genaue Zeitraum der Erkrankung erfasst und damit der Vorgang endgültig abgeschlossen werden kann.

Die Gesundmeldung erfolgt analog dem Verfahren zur Krankmeldung (Information an die/den Vorgesetzte:n und E-Mail an das Funktionspostfach krankmeldung@uni-due.de) und ist am nächsten Tag nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zu veranlassen. Nennen Sie bitte auch hier zur schnelleren Zuordnung Ihre Organisationseinheit (Dezernat, Fakultät, Zentrale Einrichtung) im Betreff der E-Mail.

Sollte dieser Tag für Sie (z.B. durch Abweichen von der 5-Tage-Woche oder aufgrund eines Feiertages/Wochenendes) arbeitsfrei sein, so melden Sie sich spätestens an Ihrem nächsten Arbeitstag gesund. Bei dieser „verspäteten“ Gesundmeldung ist die Angabe des Datums, an dem Sie tatsächlich wieder gesund waren, dringend erforderlich.

Falls sich Urlaub unmittelbar an die Krankheit anschließt, muss die Gesundmeldung vor Urlaubsantritt per E-Mail an krankmeldung@uni-due.de erfolgen.

Krank nach Hause

Wenn Sie sich während der Arbeitszeit krank fühlen und Ihrer Arbeit nicht weiter nachgehen können, genügt eine Mitteilung an die/den Vorgesetzten. Es erfolgt keine Krankmeldung im o.a. Sinne. Folglich erfolgt auch keine Gesundmeldung, wenn anderntags die Arbeit wieder aufgenommen wird. Der wegen Krankheit beendete Arbeitstag gilt in diesem Fall als abgeleistet. Teilnehmer:innen an der GLAZ stempeln an dem Tag nicht aus und veranlassen am Folgetag eine Zeitkorrektur über den Workflow (Fehlzeit: „Krank nach Hause“) bzw. mithilfe eines Zeitkorrekturbelegs. Insgesamt wird die individuelle Tagessollzeit gutgeschrieben.

Umgekehrt (später zur Arbeit kommen, weil man sich morgens nicht wohlgefühlt hat) gilt das oben Genannte nicht!

Erkrankung während des Urlaubs

Auch bei einer Erkrankung während des Urlaubs informieren Sie bitte den/die Vorgesetzten über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich.

Die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht auf den Urlaub angerechnet, sondern nachgewährt. Hierfür ist die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich. Anderenfalls besteht kein Nachgewährungsanspruch.

Wer, wann, wo? Ihre Ansprechpartner

Dezernat Personal & Organisation
Sachgebiet Allgemeine Personalangelegenheiten

Ihre Ansprechpartner finden Sie hier.

Es stehen Ihnen auch die Sekretariate Ihrer Bereiche für Fragen zur Verfügung.

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