In einem akuten Pflegefall haben Beschäftigte das Recht, für bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr der Arbeit fernzubleiben (kurzfristige Arbeitsverhinderung). Diese Möglichkeit besteht, wenn sie für nahe Angehörige eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder sicherstellen müssen. Der Anspruch besteht für jeden zu pflegenden Angehörigen.

Ankündigungsfrist: keine

Wie beantrage ich die kurzfristige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Tage)?

Um die kurzfristige Arbeitsverhinderung zu melden, müssen folgende Schritte unternommen werden:

  • Bitte teilen Sie Ihrer/Ihrem zentralen Sachbearbeiter*in schnellstmöglich per E-Mail mit, dass Sie die kurfristige Arbeitsverhinderung beanspruchen möchten. 
  • Teilen Sie bitte die beabsichtigte Dauer mit. 
  • Informieren Sie Ihre*n Vorgesetze*n mit Zeitangabe. 
  • Übermitteln Sie die Pflegegradeinstufung oder eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit  Ihrer Unterstützung (dies kann auch im Nachgang erfolgen). 

Wie hoch ist der finanzielle Ausgleich? 

Für Tarifbeschäftigte besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Beschäftige können bei der Pflegeversicherung eine Entgeltersatzleistung, das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld, beantragen. Das Pflegeunterstützungsgeld zahlt die Pflegeversicherung der bzw. des zu Pflegenden.

Für Beamt*innen können erfolgt die Fortzahlung der Besoldung für neun Arbeitstage, soweit keine andere Person eine bezahlte Freistellung im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung für dieselbe pflegebedürftige Person in Anspruch nimmt. Der Dauer der Freistellung liegt eine Fünf-Tage-Woche zugrunde.

An wenn kann ich mich für die Pflegezeit von bis zu sechs Monaten wenden? 

Sollten Sie die Familienpflege- oder Pflegezeit länger als zehn Tage beanspruchen müssen, wenden Sie sich hierzu bitte an Ihre*n zuständige*n Personalsachbearbeiter*in

Wer, wann, wo? Ihre Ansprechpartner

Dezernat Personal & Organisation
Sachgebiet Allgemeine Personalangelegenheiten

Ihre Ansprechpartner finden Sie hier.

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