Hier finden Sie Erläuterungen zu einzelnen Beihilferegelungen von A-Z. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sollen lediglich wichtige Hinweise geben, deren Beachtung Ihnen und uns Unannehmlichkeiten und unnötige Mehrarbeit erspart. Aus diesen Informationen können Sie keinen Rechtsanspruch ableiten.

Allgemeines

Grundlagen für die Berechnung der Beihilfen sind

  • beihilfefähige Aufwendungen
  • der individuelle Bemessungssatz (%-Satz der Erstattung)
  • die Erstattungsleistung der Krankenversicherung/Krankenkasse
  • evtl. Ansprüche gegenüber Dritten (z.B. bei Unfall)

Beihilfefähig sind medizinisch notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen in wirtschaftlichem Umfang in

  • Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen.

Beihilfeberechtigt sind

  • Beamtinnen und Beamte, Professorinnen und Professoren und Emeriten der Hochschule
  • Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter der Hochschule, deren Arbeitsverhältnis mit der Hochschule vor dem 1.1.1999 begründet wurde

Berücksichtigt werden Aufwendungen für

  • die/den Beihilfeberechtigten selbst
  • die nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegattin und den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten der/des Beihilfeberechtigten, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin/des Ehegatten im Kalenderjahr vor der Antragstellung 20.000 Euro nicht übersteigt; für eine getrennt lebende Ehegattin/einen getrennt lebenden Ehegatten werden Beihilfen nur gewährt, wenn diese/dieser einen Unterhaltsanspruch gegen die/den Beihilfeberechtigten hat.
  • nicht selbst beihilfeberechtigte, im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigte Kinder der/des Beihilfeberechtigten.

Bei Teilzeit erhalten Beamtinnen und Beamte Beihilfen in voller Höhe, sofern mindestens die Hälfte der Regelarbeitszeit geleistet wird; bei Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeitern werden bei Teilzeit die Beihilfen anteilig gekürzt. Beihilfen werden auch während des Erziehungsurlaubs gewährt (s. auch unter dem Stichwort Beurlaubungen).

Beihilfen müssen spätestens zwei Jahre nach der ersten Ausstellung der Rechnung bzw. nach Kaufdatum der Medikamente beantragt werden, ansonsten verjähren die Ansprüche. Maßgebend ist das Eingangsdatum bei der Beihilfestelle.

Der Beihilfeantrag ist auf einem amtlichen Vordruck zu stellen; zum Nachweis der Aufwendungen sind in der Regel keine Originalbelege erforderlich. Es reichen Duplikate. Wenn Auslandsrechnungen eingereicht werden, ist die Vorlage der Originalbelege zwingend erforderlich. Die Belege erhalten Sie mit dem Beihilfebescheid zurück.

Der Antrag ist von der/vom Beihilfeberechtigten bzw. von einer schriftlich bevollmächtigten Person zu unterschreiben.

Ambulante Pflege (gilt nicht für Tarifbeschäftigte)

Leistungen für eine ambulante Pflege werden anteilig durch die private Pflegeversicherung sowie die Festsetzungsstelle gewährt. Voraussetzung ist die Einstufung der/des Pflegebedürftigen in einen Pflegegrad durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherungen.

Die Leistungen für stationäre oder ambulante Pflege sind mit dem Formular Pflegebeihilfeantrag zu beantragen. Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter erhalten Pflege-Leistungen ausschließlich von ihrer gesetzlichen Pflegeversicherung.

Beförderungskosten

Fahrtkosten zu einer auswärtigen Behandlung (über 30 km vom Wohn-, Behandlungs- oder Aufenthaltsort) können nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Notwendigkeit hierfür vorliegt. Beihilfefähig sind grundsätzlich nur die Kosten der regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel. Es werden in der Regel die Fahrpreise der niedrigsten Beförderungsklasse unter Ausnutzung aller Möglichkeiten zur Ermäßigung des Fahrpreises berücksichtigt.

Wird der Kraftwagen der/des Beihilfeberechtigten oder einer/eines Angehörigen aus zwingenden Gründen (Nachweis durch ärztliche Bescheinigung) benutzt, so sind 0,30 € je km beihilfefähig.

Falls ärztlich verordnet, sind die Kosten für die Benutzung eines Taxis, Krankenwagens oder einer höheren Beförderungsklasse beihilfefähig. Nähere Informationen erteilt die Beihilfestelle. Die Kosten sind durch Belege nachzuweisen.

Zu den Beförderungskosten, die ins oder im Ausland entstehen sowie der Rücktransport aus dem Ausland, siehe unter „Erkrankung im Ausland“.

Begrenzung der Beihilfe

Die Beihilfe darf zusammen mit den erbrachten Leistungen der Versicherung die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Unberücksichtigt bleiben hierbei jedoch Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerentenzusatzversicherungen und sonstigen Summenversicherungen sofern diese den Betrag von 100 Euro täglich nicht übersteigen.

Aus diesem Grund muss der Festsetzungsstelle stets eine aktuelle Ausfertigung des Versicherungsscheins vorliegen, aus dem die versicherten Leistungen sowie die jeweilige Erstattungsquote hervorgehen.

Beihilfeanspruch für Kinder / Beihilfebemessungssatz der Eltern bei zwei oder mehr Kindern

Regelung ab 01.01.2020:

Der Beihilfebemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder beträgt achtzig vom Hundert.

Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig oder ist bei verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kindern neben dem beihilfeberechtigten Elternteil die Ehegattin/der Ehegatte oder die/der eingetragene Lebenspartnerin/Lebenspartner des Kindes beihilfeberechtigt, wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen des Kindes nur der/dem Beihilfeberechtigten gezahlt, die/der den entsprechenden Anteil des Familienzuschlags erhält.

Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt (unabhängig davon, nach welchem Beihilfevorschriften – Bundes- oder Landesrecht – ein Beihilfeanspruch besteht) erhält die- oder derjenige den erhöhten Bemessungssatz von siebzig vom Hundert, die oder der die entsprechenden Kinderanteile im Familienzuschlag erhält.

Bei Beihilfeberechtigten, die nach dem bis zum 31.12.2019 geltenden Recht einen von ihnen zum Erhalt des erhöhten Bemessungssatzes bestimmt haben, gilt diese Bestimmung bis zum Widerruf eines der Beteiligten fort.

Regelung bis 31.12.2019:

Der Beihilfebemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder beträgt achtzig vom Hundert. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig oder nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind, beträgt der Bemessungssatz bei der/dem Beihilfeberechtigten siebzig vom Hundert. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten siebzig vom Hundert (der Bemessungssatz des anderen Elternteils beträgt weiterhin fünfzig vom Hundert); die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden.

Belastungsgrenze (gilt nicht für Tarifbeschäftigte)

Mit § 15 BVO wird die finanzielle Belastung der Beihilfeberechtigten begrenzt. Die Kostendämpfungspauschale (§ 12a BVO), der Eigenanteil bei zahntechnischen Leistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 7 BVO) und die Selbstbehalte bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 BVO) dürfen die Belastungsgrenze von 2 % der Bruttojahresbezüge (variable Bezügebestandteile, kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten sowie Einkünfte berücksichtigungsfähiger Personen bleiben außer Ansatz) der Beihilfeberechtigten nicht übersteigen. Maßgeblich sind dabei die Bezüge des Vorjahres. Wird die Belastungsgrenze überschritten, werden keine weiteren Selbstbehalte abgezogen.

Berechnung der ärztlichen und zahnärztlichen Gebühren

Beihilfefähig sind die ärztlicherseits in Rechnung gestellten Kosten, soweit diese im Einklang mit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder mit der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet werden. Im Regelfall sind die Gebührensätze für ärztliche und zahnärztliche Leistungen bis zum 2,3fachen Satz, für überwiegend medizinisch-technische Leistungen bis zum 1,8fachen Satz und für Laborleistungen bis zum 1,15fachen Satz der Gebührenordnung beihilfefähig. Liegt eine ausreichende personenbezogene medizinische Begründung vor, können die Kosten für die ärztliche Leistung bis zum 3,5fachen Satz, für medizinisch-technische Leistungen bis zum 2,5fachen Satz und für die Laborleistungen bis zum 1,3fachen Satz berücksichtigt werden. Andere beihilferechtliche Ansprüche bestehen auch dann nicht, wenn mit der (Zahn-) Ärztin/dem (Zahn-) Arzt eine Honorarvereinbarung (Abdingung) getroffen wurde.

Besonders hochwertige technische Verfahren (z.B. bei Zahnfüllungen) begründen aus beihilferechtlicher Sicht keine Überschreitung des Schwellenwertes.

Beurlaubungen

Grundsatz:

Ein Beihilfeanspruch besteht, solange laufende Bezüge gezahlt werden (§1 Abs. 1 BVO NRW). Darüber hinaus gibt es für einzelne Arten von Beurlaubungen besondere Regelungen.

Mutterschaftsurlaub

Mutterschaftsurlaub ist keine Beurlaubung. Sie erhalten weiterhin Bezüge und sind weiterhin beihilfeberechtigt.

Elternzeit (§§ 64, 74 LBG i. V. m. der FrUrlV NRW)

In der Elternzeit besteht ein Beihilfeanspruch gem. § 64 Abs. 5 Landesbeamtengesetz NRW (LBG) unter folgenden Voraussetzungen:

  • Sie sind nicht berücksichtigungsfähige/r Angehörige/r einer anderen beihilfeberechtigten Person.
  • Ihre Ehegattin/ihr Ehegatte ist nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (in diesem Fall besteht für die Dauer der Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen ohne Teilzeitbeschäftigung ein Anspruch auf Familienversicherung in der GKV nach § 10 SGB V).
  • Sind beide Elternteile verbeamtet und wird die Elternzeit von beiden gemeinsam genommen (ohne Teilzeit bzw. mit unterhälftiger Teilzeit), ist ein Elternteil von ihnen als berücksichtigungsfähige Person des Anderen zu bestimmen.
  • Wird während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt, besteht ein unmittelbarer Beihilfeanspruch nach der BVO. Dies gilt entsprechend, wenn die Elternzeit von beiden Elternteilen gemeinsam genommen wird.

Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen (§ 64 LGB NRW)

Die Beurlaubung erfolgt unter Fortfall der Bezüge zur Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen.

Während der Beurlaubung besteht gem. § 64 Abs. 5 LBG NRW unter folgenden Voraussetzungen ein Beihilfeanspruch:

  • Sie sind nicht berücksichtigungsfähige/r Angehörige/r einer anderen beihilfeberechtigten Person.
  • Ihre Ehegattin/ihr Ehegatte ist nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (in diesem Fall besteht für die Dauer der Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen ohne Teilzeitbeschäftigung ein Anspruch auf Familienversicherung in der GKV nach § 10 SGB V).

Sonderurlaub (§ 71 LBG NRW)

  • Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge: Der Beihilfeanspruch besteht weiterhin.
  • Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge: Ein Beihilfeanspruch besteht nur, sofern die Beurlaubung insgesamt 30 Tage im Kalenderjahr nicht überschreitet.

"Sabbatjahr'" (§ 65 LBG)

Bei dem Sabbatjahr handelt es sich um eine Teilzeitbeschäftigung. Die Dienstbezüge werden weiterhin gezahlt, der Beihilfeanspruch besteht fort.

Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (§ 70 LBG NRW)

Die Beurlaubung erfolgt unter Fortfall der Bezüge, ein Beihilfeanspruch besteht nicht.

Altersteilzeit (§ 66 LBG NRW)

Die Dienstbezüge werden weiterhin gezahlt, der Beihilfeanspruch besteht fort.

Bildschirmarbeitsplatzbrille

Bildschirmarbeitsplatzbrillen werden nicht von der Beihilfe erfasst. Für die Kostenübernahme ist die jeweilige Hochschule zuständig. Bitte wenden Sie sich vor der Beschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille an die Stabsstelle für Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Herrn Grabowski, Tel.: (0201) 183 3628 bzw. an die entsprechende Stelle an Ihrer Hochschule. Dort erhalten Sie Informationen zum Verfahrensablauf und zur Erstattungshöhe der Beschaffungskosten.

Brille

Wird für die Beschaffung einer Brille oder für Kontaktlinsen erstmalig Beihilfe beantragt (Erstbeschaffung einer Brille bzw. Kontaktlinsen im Sinne der Beihilfevorschriften), ist zwingend eine ärztliche Verordnung notwendig. Bei einer Ersatzbeschaffung von Sehhilfen kann von einer Brille auf Kontaktlinsen bzw. von Kontaktlinsen auf eine Brille gewechselt werden.

Aufwendungen für Brillenfassungen sind bis zu 70,00 Euro beihilfefähig.

Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Brillen bzw. Kontaktlinsen sind bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, beihilfefähig, wenn sich die Glasstärke um mindestens 0,5 Dioptrien (sphärischer Wert) geändert hat. Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Brillen bei gleichbleibender Sehschärfe sind 3 Jahre nach der Erstbeschaffung bzw. der letzten Ersatzbeschaffung bis zu einem Betrag von 220,00 Euro je Brillenglas (bis 5,75 Dioptrien) oder 250,00 Euro je Glas (ab 6 Dioptrien) beihilfefähig. Als angemessene Kosten einer Erst- oder Ersatzbeschaffung von Kontaktlinsen (Jahres-, Monats-, Tages- oder Einmallinsen) gelten die Aufwendungen für Dauerlinsen in einem Zeitraum von 24 Monaten (170 Euro je Auge). Bei einer Ersatzbeschaffung besteht ein Wahlrecht für die Verwendung einer Brille oder von Kontaktlinsen.

Sind Kontaktlinsen verordnet oder gewählt worden, sind daneben die Aufwendungen für eine Brille grundsätzlich nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht, wenn nach einer ärztlichen Verordnung aus schwerwiegenden medizinischen Gründen (z. B. ab 8 Dioptrien, irregulärem Astigmatismus, Anisometropie ab 2 Dioptrien) das Tragen von Kontaktlinsen gelegentlich unterbrochen werden muss. Der Wechsel von einer Brille zu Kontaktlinsen oder von Kontaktlinsen zu einer Brille ist aus schwerwiegenden medizinischen Gründen (ärztliche Begründung erforderlich) beihilferechtlich jederzeit zulässig.

Mehrkosten für getönte Gläser sind nur bei bestimmten medizinischen Indikationen beihilfefähig, welche auf der ärztlichen Verordnung angeführt sein müssen. Bei einer Erstbeschaffung kann eine Verordnung dieser Sonderleistung durch den Augenoptiker nicht anerkannt werden. Aufwendungen für eine Superentspiegelung sind nur bei höherbrechenden Gläsern ab 6 Dioptrien beihilfefähig.

Aufwendungen für Bildschirmbrillen sind nicht beihilfefähig (siehe auch unter dem Stichwort Bildschirmarbeitsplatzbrille).

Die Optikerrechnung muss Aufschluss geben über den Grundpreis der Gläser sowie die Kosten für die jeweilige Sonderleistung (z.B. höherbrechende Gläser, Tönung, einfache Entspiegelung). Ohne diese detaillierten Angaben kann eine Beihilfe nicht festgesetzt werden. Hier finden Sie das entsprechende Formular „Optiker".

Dienstunfallfürsorge

Kosten, die Ihnen in Zusammenhang mit einem Dienstunfall bzw. Wegeunfall entstehen, werden durch Ihre Personalabteilung bearbeitet und bezahlt. Bitte erkundigen Sie sich dort nach dem entsprechenden Vordruck "Anzeige über einen Dienst-/Wegeunfall".

Erkrankung im Ausland

Aufwendungen für eine Krankenbehandlung oder Entbindung im Ausland (§ 10 BVO), zum Beispiel während eines Urlaubs oder bei Personen mit Wohnsitz im Ausland, sind nur bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einer Behandlung oder Entbindung am inländischen Wohnort oder letzten früheren Dienstort des Beihilfeberechtigten beihilfefähig wären.

Dieser Kostenvergleich entfällt bei in

  • einem Mitgliedstaat der europäischen Union -EU-,
  • einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum -EWR- oder
  • der Schweiz

entstandenen Aufwendungen für ambulante Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern.
Ein Kostenvergleich entfällt ebenfalls bei einer Behandlung im Ausland innerhalb oder außerhalb der EU oder des EWR, wenn die Kosten je Krankheitsfall (gesamte Krankenbehandlung) den Betrag von 1.000 EUR nicht übersteigen.

Beförderungskosten, die bei einer Behandlung im Ausland entstehen, sind, wie unter Punkt „Beförderungskosten“ dieses Merkblattes beschrieben, beihilfefähig.

Beachten Sie jedoch bitte, dass Beförderungskosten in Gebiete außerhalb

  • der europäischen Union -EU-,
  • eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder
  • der Schweiz oder
  • Rücktransportkosten aus diesen Gebieten

nicht beihilfefähig sind.
Dies gilt beispielsweise auch dann, wenn der Rücktransport medizinisch notwendig ist. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person anlässlich eines Unfalles oder einer Erkrankung im Ausland noch mit erheblichen Kosten belastet bleibt, wird aus diesem Grunde dringend angeraten, für einen Auslandsaufenthalt eine entsprechende private Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen. Wird eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen, sind die jährlichen Versicherungsbeiträge bis zu einem Betrag von 10 EUR für den Beihilfeberechtigten und für jede berücksichtigungsfähige Person beihilfefähig. Im Versicherungsfall ist in jedem Fall die Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen, unabhängig von einer Beihilfengewährung zu den Versicherungsbeiträgen.

Sonderregelung:
Ist eine Behandlung im Ausland dringend notwendig und im Inland kein vergleichbarer Heilerfolg zu erwarten, sind die Aufwendungen - nach vorheriger Anerkennung aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens - ohne besondere Beschränkung beihilfefähig. Auch zu den notwendigen Beförderungskosten werden in diesem Fall Beihilfen gewährt.

Beachten Sie bitte, dass allen Auslandsbelegen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, eine ausreichende Übersetzung (Kosten nicht beihilfefähig) beigefügt ist. Beispielsweise ist die Art der Behandlung (z.B. Beratung, Untersuchung, Injektion u. a.) anzugeben, damit ggf. eine Vergleichsberechnung zu den GOÄ-/GOZ-Gebühren vorgenommen werden kann.

Rechnungsbeträge in ausländischer Währung werden am Tag der Beihilfefestsetzung mit dem amtlichen Devisen-Wechselkurs in EUR umgerechnet, sofern der tatsächliche Umrechnungskurs nicht z.B. durch Umtauschbestätigung der Bank nachgewiesen wird.

Gesundheits- oder Präventionskurse

Gesundheits- oder Präventionskurse zu den Bereichen Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum, die von der GKV als förderungswürdig anerkannt sind, werden bis zu 75 Euro für höchstens zwei Kurse im Kalenderjahr bezuschusst.

Heilpraktiker

Die Kosten für eine Behandlung durch eine Heilpraktikerin/einen Heilpraktiker sind grundsätzlich beihilfefähig. Da jedoch teilweise wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden durchgeführt oder wissenschaftlich nicht anerkannte Arzneimittel verordnet werden, wird empfohlen, sich vor Beginn der Behandlung mit der Festsetzungsstelle in Verbindung zu setzen.

Für das Beihilfenrecht gilt das der BVO als Anlage 4 zu § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 5 beigefügte Gebührenverzeichnis NRW für Heilpraktikerleistungen.

Arzneimittel der Anthroposophie, Homöopathie und Phytotherapie sind (auch im Ausnahmeweg) nicht beihilfefähig, da bei Präparaten dieser Fachrichtungen eine wissenschaftliche Anerkennung nicht zu erwarten ist. Dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Hilfsmittel

Beihilfefähig sind die angemessenen Aufwendungen von ärztlich verordneten Hilfsmitteln, Geräten und Körperersatzstücken, die in der Anlage 3 zu § 4 Nr. 10 BVO NRW aufgeführt oder die im Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung mit einer Hilfsmittelnummer verzeichnet sind. Zur Feststellung der Angemessenheit ist bei Aufwendungen für Hilfsmittel über 1.000 Euro die Beihilfestelle zu beteiligen.

Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro beihilfefähig, sofern eine entsprechende medizinische Indikation vorliegt (krankhafter, entstellender Haarausfall, erhebliche Verunstaltungen z. B. infolge von Schädelverletzungen oder weitgehender Haarausfall z. B. aufgrund einer Chemotherapie). Aufwendungen für eine Zweitperücke sind beihilfefähig, wenn die Tragedauer laut ärztlichem Attest den Zeitraum von zwölf Monaten überschreiten wird. Eine Ersatzbeschaffung ist frühestens nach 24 Monaten möglich; dies gilt nicht, wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat.

Für ärztlich verordnete Hörgeräte wird als beihilfefähiger Höchstbetrag (je Ohr) ein Betrag in Höhe von 1.500 Euro festgesetzt.

Bei an Neurodermitis erkrankten Kindern sind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr die Aufwendungen für jährlich zwei Neurodermitis-Overalls bis zu einem Höchstbetrag von jeweils 80 Euro beihilfefähig.

Aufwendungen für ein Komplettset Allergiebettbezüge (sog. Encasings) bestehend aus einem Kopfkissen-, Oberbett- und Matratzenbezug sind bis zu einem Höchstbetrag von 120 Euro (Doppelbetten 240 Euro) beihilfefähig.

Die Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung sind erst nach Ablauf einer Mindestnutzungsdauer von

  • 2 Jahren, bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
  • 4 Jahren, bei Kindern bis zum vollendeten 16. Lebensjahr,
  • 6 Jahren, bei Personen ab dem 17. Lebensjahr

Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung genutzt werden können, z.B. Bandscheibenmatratzen, Heizkissen, Bestrahlungslampen zur Selbstbehandlung, Fieberthermometer.

Impfung

Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen werden, sind beihilfefähig.

Entstehen Impfkosten aufgrund angeordneter Dienstreisen, so sind diese Kosten als Nebenkosten zu den Reisekosten bei der Reisekostenabrechnung geltend zu machen.

Implantologische Leistungen

Aufwendungen für höchstens 10 Implantate sind pauschal bis zu 1000 Euro je Implantat beihilfefähig. Mit dem Pauschalbetrag sind sämtliche Kosten der zahnärztlichen und kieferchirurgischen Behandlung einschließlich notwendiger Anästhesie und der Kosten u. a. für die Implantate selbst, die Implantataufbauten, die Implantat bedingten Verbindungselemente, Implantatprovisorien, notwendige Instrumente (zum Beispiel Bohrer, Fräsen), Membranen und Membrannägel, Knochen- und Knochenersatzmaterial, Nahtmaterial, Röntgenleistungen, Computertomographie und Anästhetika abgegolten.

Die Aufwendungen für die Suprakonstruktion sind neben dem Pauschalbetrag beihilfefähig. Vorhandene Implantate, zu denen eine Beihilfe gewährt wurde, sind auf die Höchstzahl von 10 anzurechnen.

Um Missverständnissen vorzubeugen sei darauf hingewiesen, dass die Beihilfestelle nicht 1000 Euro je Implantat als Beihilfe zahlt, sondern lediglich 1000 Euro beihilfefähig sind. Dies heißt: Die Beihilfestelle wendet auf den Pauschalbetrag den Ihnen zustehenden Bemessungssatz an (z. B. 50 v. H.).

Bei Vorliegen der folgenden Indikationen:

1. größere Kiefer- und Gesichtsdefekte, die ihre Ursache in

a) Tumoroperationen,

b) Entzündungen des Kiefers,

c) Operationen infolge großer Zysten (zum Beispiel große follikuläre Zysten oder Keratozysten),

d) Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,

e) angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien) oder

f) Unfällen

haben,

2. dauerhaft bestehende extreme Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer

Tumorbehandlung,

3. generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen,

4. nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und

Gesichtsbereich (z.B. Spastiken) oder

5. zahnlosen Ober- oder Unterkiefer (ohne vorhandenes Implantat)

sind abweichend von der o.a. pauschalierten Beihilfezahlung die notwendigen und angemessenen Aufwendungen beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass der Beihilfestelle ein Kostenvoranschlag vorgelegt wird und diese auf Grund eines Gutachtens des zuständigen Amtszahnarztes vor Behandlungsbeginn die Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme und die Angemessenheit der Kosten anerkannt hat (Voranerkennungsverfahren).

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGel)

Aufwendungen für Individuelle Gesundheitsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen (IGel) bei pflichtversicherten berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind nicht beihilfefähig.

Aufwendungen für Individuelle Gesundheitsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen (IGel) bei freiwillig versicherten Beihilfeberechtigten bzw. freiwillig versicherten berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind im Rahmen von § 3 Abs. 1 und § 4 beihilfefähig.

Kieferorthopädische Behandlungen

Kieferorthopädische Behandlungen sind in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs beihilfefähig.

Eine Ausnahme von der Altersbegrenzung kann vorliegen, wenn durch amtszahnärztliches Gutachten vor Behandlungsbeginn bestätigt wird, dass die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können, keine Behandlungsalternative vorhanden ist und erhebliche Folgeprobleme insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunktion bestehen.

Komplextherapien

Komplextherapien sind fachgebietsübergreifende Behandlungen eines einheitlichen Krankheitsbildes, die gemeinsam durch ärztliches und gegebenenfalls nichtärztliches Personal durchgeführt werden.

Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, teil- oder vollstationären Komplextherapien erbracht und pauschal abgerechnet werden, sind in Höhe der Beträge beihilfefähig, die eine gesetzliche Krankenkasse mit dem Leistungsanbieter vereinbart hat. Die Komplextherapie muss von einem interdisziplinären Team erbracht werden.

Unter Komplextherapien versteht man u. a. Asthmatikerschulungen, ambulante Entwöhnungskuren, ambulante Tinnitustherapien (Pauschalabrechnung), ambulante Chemotherapien nach dem Braunschweiger Modell, Diabetikerschulungen sowie medizinische Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder durch interdisziplinäre Frühföderstellen nach § 30 SGB IX.

Nicht zu den Komplextherapien gehören sozialpädagogische und sozialpädiatrische Leistungen außerhalb von Komplextherapien.

Kostendämpfungspauschale

Die beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale wurde rückwirkend zum 01.01.2022 abgeschafft. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes musste sie für das Jahr 2022 (betroffen sind krankheitsbedingte Aufwendungen, die nach dem 31.12.2021 in Rechnung gestellt wurden) allerdings zunächst weiterhin in Ansatz gebracht werden.

Aufgrund der Kostendämpfungspauschale nicht gewährte Kostenerstattungen werden Ihnen nachgezahlt, ohne dass hierfür ein gesonderter Antrag gestellt werden muss. Bei der Berechnung von neuen Anträgen wird die Kostendämpfungspauschale, in Fällen bei denen schon Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2022 einbehalten wurde, automatisch korrigiert.

Die Einlegung von Rechtsmitteln gegen Beihilfebescheide, die Beträge der Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2022 einbehalten haben, ist zur Rechtswahrung nicht erforderlich. 

Bis zum 31.12.2021 galt:

Die festgesetzte Beihilfe wird je Kalenderjahr um eine nach Besoldungsgruppen gestaffelte Kostendämpfungspauschale (Selbstbehalt) gekürzt.

In der Besoldungsgruppe W 1 ergibt sich die zu berücksichtigende Besoldungshöhe zuzüglich der Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 zur Bundesbesoldungsordnung W bzw. in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zuzüglich der Zulagen nach den §§ 12 und/oder 14 Landesbesoldungsgesetz.

Beim Abzug der Kostendämpfungspauschale wird auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung abgestellt.

Wichtig: Werden Aufwendungen aus zwei Kalenderjahren mit einem Beihilfeantrag geltend gemacht, ist für jedes Kalenderjahr die Kostendämpfungspauschale gesondert zu berechnen. Versicherten in einer gesetzlichen Krankenkasse wird keine Kostendämpfungspauschale abgezogen.

Hinweise zur Rechtmäßigkeit der Kostendämpfungspauschale finden Sie hier (Stand 12/2010).

Krankenhaus

Bei einer stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Behandlung sind die Aufwendungen für die allgemeinen Krankenhausleistungen (DRG-Pauschalen) in Krankenhäusern, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung abrechnen, beihilfefähig.

Wird ein Krankenhausaufenthalt in einem Krankenhaus nach § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt, das nicht nach § 108 SGB V zugelassen ist, z.B. bestimmte Privatkliniken, so sind nur die vergleichbaren Aufwendungen, die bei einer medizinisch gleichwertigen Behandlung in der dem Behandlungsort nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik) entstanden wären, beihilfefähig.

Als Wahlleistungen sind Arztkosten, soweit diese im Einklang mit der Gebührenordnung der Ärzte - GOÄ - abgerechnet werden, sowie die Kosten für gesondert berechnete Unterkunft. Beihilfefähig ist der niedrigste Zweibettzimmersatz der jeweiligen Fachabteilung für Wahlleistungspatienten ohne gesondert in Rechnung gestellte Komfortzusatzleistungen. Mehraufwendungen für die Inanspruchnahme eines Einbettzimmers sind nicht beihilfefähig. Ersatzweise werden in dem Fall die Kosten eines Zweibettzimmers als beihilfefähig anerkannt.
Wurde ein Einbettzimmer in Anspruch genommen, so fügen Sie der Pflegesatzrechnung eine entsprechende Preisliste des Krankenhauses (meist Tarifauszug, der bei Einweisung ausgehändigt wird) über die Kosten eines Zwei- oder Mehrbettzimmers bei.

Erfolgt die Unterbringung in einer Einrichtung, welche sowohl Krankenhaus- als auch Rehabilitationsbehandlungen durchführt (gemischte Einrichtungen), so ist von Bedeutung in welcher Abteilung die Behandlung durchgeführt wird. Ein Aufenthalt in der Krankenhausabteilung einer Rehabilitationseinrichtung bedarf der vorherigen Anerkennung. Ist dies nicht erfolgt bzw. liegt keine vorherige Anerkennung der med. Notwendigkeit der Krankenversicherung vor, so können nur ärztliche Behandlungen, Arzneimittel, Heilbehandlungen berücksichtigt werden.

Selbstbehalte bei stationärer Krankenhausbehandlung

Die beihilfefähigen Aufwendungen bei stationärer, teilstationärer sowie vor- und nachstationärer Behandlung werden für ggf. vereinbarte Wahlleistungen (gesonderte berechnete ärztliche Behandlung oder Unterkunft) um folgende Eigenanteile (Selbstbehalte) gekürzt:

  • Für die Unterkunft 15 EUR und für die ärztliche Behandlung von 10 EUR täglich.
  • Bei Behandlungen in Krankenhäusern ohne Zulassung nach § 108 SGB V („Privatklinik“) beträgt der Selbstbehalt pauschal 25 EUR täglich.
  • Der Eigenanteil ist maximal für 20 Tage bzw. 500 EUR je beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Person im Kalenderjahr anzusetzen.

Medikamente

Aufwendungen für alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel sind beihilfefähig, sofern sie nicht nach den Arzneimittelrichtlinien der gesetzlichen Krankenversicherung von der Verordnung ausgeschlossen sind.

Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Medikamente sind bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen (vorgegebene Indikationsgebiete) grundsätzlich beihilfefähig, wenn sie als Therapiestandart gelten und die Ärztin/der Arzt dies mit der Verordnung bestätigt. Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Medikamente sind unabhängig von der Indikation beihilfefähig, wenn das zur Behandlung der Erkrankung alternativ zur Verfügung stehende verschreibungspflichtige Arzneimittel teurer ist. Der Nachweis ist durch die/den Beihilfeberechtigten bzw. seine Ärztin/seinen Arzt zu führen. Grundsätzlich sind folgende beispielhaft aufgelistete Medikamente nicht beihilfefähig:

  • Arzneien zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten (z. B. Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfende und hustenlösende Mittel)
  • Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen
  • Abführmittel, ausgenommen bei erheblichen Grunderkrankungen
  • Fixe Kombinationen aus Vitaminen und anderen Stoffen
  • Vitaminpräparate, ausgenommen bei von der Ärztin/vom Arzt bescheinigtem Vitaminmangel
  • Arzneien gegen Reisekrankheit
  • Aufwendungen für Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht (z. B. Mittel zur Veränderung der Körperform, zur Raucherentwöhnung, zur Potenzsteigerung (Viagra), Mittel gegen Haarausfall (Propecia, Regaine)
  • so genannte Geriatrika
  • Empfängnisverhütung ab dem vollendeten 22. Lebensjahr bis zum vollendeten 48.Lebensjahr (Die Altersgrenzen sind ausnahmsweise unbeachtlich, wenn die Arzneimittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung als Arzneimittel zur Behandlung einer Krankheit ärztlich verordnet werden und die Notwendigkeit durch eine Amtsärztin/einen Amtsarzt bestätigt wurde)
  • Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (z.B. Badezusätze, Lotionen, Shampoos, Hautcremes, Krankenkost- und Diätpräparate, Nahrungsergänzungsmittel)

Arzneimittel der Anthroposophie, Homöopathie und Phytotherapie sind auch im Ausnahmeweg nicht beihilfefähig, da bei Präparaten dieser Fachrichtungen eine wissenschaftliche Anerkennung nicht zu erwarten ist. Dies gilt nicht für Kinder bei zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Aufwendungen für Arzneimittel grundsätzlich beihilfefähig.

Den Runderlass des Finanzministeriums vom 08.11.2010 zur Rechtmäßigkeit der o.a. Verfahrensweise finden Sie hier.

Pflegebedürftigkeit, Pflegehilfsmittel (gilt nicht für Tarifbeschäftigte)

Bei dauernder Pflegebedürftigkeit erhalten Sie grundsätzlich eine Beihilfe (§ 5 BVO, § 5a bis § 5g BVO) zu einer häuslichen, teilstationären bzw. vollstationären Pflege sowie zu Pflegehilfsmitteln.

Die Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einem Pflegegrad trifft die private Pflegeversicherung oder die gesetzliche Pflegekasse. Die Beihilfestelle übernimmt diese Entscheidung. Legen Sie deshalb bitte unbedingt den Bescheid der privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung vor.

Psychotherapeutische Leistungen

Zu den beihilfefähigen psychotherapeutischen Leistungen gehören Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung, der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapien sowie der Verhaltenstherapien.

Ambulante psychotherapeutische Behandlungen sind bis auf fünf probatorische Sitzungen, bzw. acht probatorische Sitzungen bei analytischer Psychotherapie nur nach vorheriger Anerkennung aufgrund eines vertrauensärztlichen Gutachtens durch die Beihilfestelle, Ihrer privaten oder gesetzlichen Krankenkasse beihilfefähig.

Antragsformulare für eine Psychotherapie erhalten Sie von der Beihilfestelle.

Rehabilitationssport

Aufwendungen für ärztlich verordneten Rehabilitationssport sind in Höhe der Rahmenvereinbarung der Rehabilitationsträger der Sozialversicherung, die diese mit dem Veranstalter für gesetzlich versicherte Teilnehmer vereinbart hat, beihilfefähig

  1. zur Vorbeugung einer Behinderung,
  2. zum Hinauszögern von Funktionsverlusten einzelner Organsysteme/Körperteile oder
  3. im Anschluss an eine abgeschlossene stationäre Rehabilitationsmaßnahme, stationäre Müttergenesungskur oder Mutter-/Vater-Kind-Kur oder ambulanten Rehabilitationsmaßnahme.

Gesundheits- oder Präventionskurse zu den Bereichen Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum, die von der GKV als förderungswürdig anerkannt sind, werden bis zu 75 Euro für höchstens zwei Kurse im Kalenderjahr bezuschusst. Nicht beihilfefähig sind Mitgliedsbeiträge, Aufwendungen für den Besuch eines Fitness-Studios oder für allgemeine Fitness-Übungen und –Geräte sowie für notwendige Sportbekleidung und die Fahrten zum Veranstaltungsort.

Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen (§ 6 BVO), stationäre Müttergenesungskuren oder Mutter-/Vater-Kind-Kuren (§ 6 a BVO) und ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen (§ 7 BVO)

Die Anerkennung von stationären Rehabilitationsmaßnahmen, Müttergenesungskuren, Mutter-/Vater-Kind-Kuren und ambulanten Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen ist nur alle 4 Jahre nach Durchführung der letzten Kurmaßnahme möglich (Ausnahme: schwere Grunderkrankung).

Es ist die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit aller dieser Maßnahmen auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlich (Ausnahme: Anschlussheilbehandlung).

Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme ist nur beihilfefähig, wenn die Amtsärztin/der Amtsarzt bestätigt, dass sie nicht durch eine ambulante Maßnahme ersetzt werden kann. Die stationäre Rehabilitationsmaßnahme muss in einer Einrichtung durchgeführt werden, welche die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 2 SGB V erfüllt und Müttergenesungskuren, Mutter-/Vater-Kind-Kuren in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder in Einrichtungen, die die Voraussetzungen nach § 111a SGB V erfüllen. Zu dieser Frage wird der Antragstellerin/dem Antragsteller im Voranerkennungsverfahren eine Erklärung übersandt, die die behandelnde Einrichtung ausfüllt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann keine Beihilfe zu Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe und Beförderungskosten gezahlt werden.

Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung sind grundsätzlich in Höhe des Betrages beihilfefähig, den die gewählte Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger vereinbart hat. Werden daneben noch Leistungen für Arztbehandlungen, Arzneimittel oder Anwendungen (Massagen, Krankengymnastik usw.) gesondert in Rechnung gestellt, sind diese grundsätzlich beihilfefähig und die Pauschale ist um 30 v.H. zu kürzen.

Sofern die Einrichtung über keine Vereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger verfügt, sind neben den Behandlungskosten die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Tagessatzes der Einrichtung, höchstens jedoch 120 Euro täglich beihilfefähig.

Für die Beförderungskosten im Rahmen von stationären Rehabilitationsmaßnahmen, Müttergenesungskuren und Mutter-/Vater-Kind-Kuren gelten folgende Regeln:

Bei Personen mit Wohnsitz in NRW:

  • für eine Behandlung innerhalb von NRW wird ein Zuschuss von einmal pauschal 50 EUR gewährt,
  • für eine Behandlung außerhalb NRW ebenfalls 50 EUR; bestätigt der Amtsarzt im Voranerkennungsverfahren, dass der Heilerfolg nur durch eine Maßnahme außerhalb von NRW erreicht werden kann, so wird in diesem Fall ein Zuschuss von 100 EUR gewährt.

Bei Personen mit Wohnsitz außerhalb von NRW:

  • Zuschuss pauschal in Höhe von 100 EUR, höchstens aber die tatsächlichen Kosten.

Im Rahmen ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen sind für höchstens 20 Behandlungstage Aufwendungen für Arztbehandlungen, Arzneimittel oder Anwendungen (Massagen, Krankengymnastik usw.) ausschließlich in Einrichtungen beihilfefähig, die mit einem Sozialversicherungsträger einen Versorgungsvertrag geschlossen haben. Rechnet die Einrichtung ihre Leistungen pauschal ab (Regelfall), sind die Aufwendungen in Höhe der Pauschale beihilfefähig, die die Einrichtung mit dem Sozialversicherungsträger vereinbart hat. Aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen kann die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt eine Verlängerung von bis zu 10 Behandlungstagen verordnen.

Nebenkosten (Verpflegungskosten usw.) können bis zu einem Betrag von 20 Euro täglich als beihilfefähig anerkannt werden. Soweit die Einrichtung nicht über einen kostenlosen Fahrdienst verfügt, sind notwendige Fahrkosten bis zu einem Betrag von 40 Euro täglich beihilfefähig.

Bei ambulanten Kurmaßnahmen (Heilkuren) wird zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, Kurtaxe sowie Fahrkosten ein Zuschuss von 60 Euro täglich für höchstens 23 Tage gewährt. Der Zuschuss reduziert sich auf 40 Euro täglich, wenn zwei Familienmitglieder gemeinsam an einem Ort kuren. Bei mehr als zwei gleichzeitig kurenden Familienmitgliedern beträgt der Zuschuss unabhängig von der Gesamtzahl der Kurenden 120 Euro täglich.

Für notwendige Begleitpersonen beträgt der Zuschuss 40 Euro täglich. Aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen kann die behandelnde Ärztin (Kurärztin)/der behandelnde Arzt (Kurarzt) eine Verlängerung von bis zu 14 Kalendertagen verordnen.

Bei der ambulanten Kurmaßnahme ist ein Antrag auf Sonderurlaub erforderlich.

Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr mit schweren chronischen Erkrankungen (insbesondere Krebserkrankung, Mukoviszidose, Zustand nach Operation am Herzen oder nach Organtransplantation) gibt es außerdem die familienorientierte Rehabilitation. Die familienorientierte Rehabilitation muss ärztlich verordnet sein. Ein gutachterliches Voranerkennungsverfahren ist nicht erforderlich.

Ziel der familienorientierten Rehabilitation ist die gemeinsame Rehabilitation aller Familienmitglieder unabhängig davon, ob jedes einzelne Familienmitglied die Voraussetzung für eine Rehabilitationsmaßnahme erfüllt.

Sterbefälle

Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einer verstorbenen beihilfeberechtigten Person entstanden waren, der Todesfeststellung und zu den Überführungskosten werden

• der hinterbliebenen geehelichten Person,
• der hinterbliebenen eingetragenen Lebensabschnittsperson
• den Kindern oder
• bei Ledigen den Eltern der verstorbenen Person

Beihilfen gezahlt.

Neben den Hinterbliebenen der verstorbenen beihilfeberechtigten Person können Beihilfen auch an andere natürliche Personen sowie juristische Personen gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass sie erbberechtigt sind (Rechtsgrundlage: § 14 BVO NRW).

Die Beihilfe wird an diejenige der genannten anspruchsberechtigten Personen gezahlt, die die Belege der Beihilfestelle zuerst vorlegt.

Beihilfefähig sind Überführungskosten der Leiche oder Urne

1. bei einem Sterbefall im Inland

  • vom Sterbeort zur Beisetzungsstelle oder
  • vom Sterbeort zum nächstgelegenen Krematorium und von dort zur Beisetzungsstelle, höchstens jedoch bis zur Höhe der Überführungskosten an den Familienwohnsitz im Zeitpunkt des Todes;

2. bei einem Sterbefall im Ausland

  • einer/eines im Inland wohnenden Beihilfeberechtigten auf einer Dienstreise in entsprechender Anwendung der Nummer 1,
  • einer/eines im Inland wohnenden Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei privatem Aufenthalt im Ausland bis zur Höhe der Kosten einer Überführung von der deutschen Grenze zum Familienwohnsitz,
  • einer/eines im Ausland wohnenden Beihilfeberechtigten oder eines im Ausland wohnenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen bis zur Höhe der Kosten einer Überführung an den Familienwohnsitz, höchstens über eine Entfernung von fünfhundert Kilometern.

Zu weiteren Kosten (z. B. Begräbniskosten, Sarg, Grabstein usw.) werden keine Beihilfen gezahlt.

Tarifbeschäftigte

Für Tarifbeschäftigte besteht grundsätzlich ein Beihilfeanspruch, sofern deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde und solange es ununterbrochen fortbesteht (Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 BVOTb).

Aufwendungen, die nach einer Unterbrechung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen, sind nicht beihilfefähig. Daraus folgt, dass Tarifbeschäftigte,

·die nachdem 31.12.1998 eingestellt wurden oder

·Rente beziehen

keinen Beihilfeanspruch haben.

Tarifbeschäftigte, die mit weniger als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, erhalten die Beihilfe anteilig entsprechend ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 BVOTb).

Pflichtversicherte in gesetzlichen Krankenkassen:

Dieser Personenkreis ist auf die Leistungen ihrer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung angewiesen. Sie können ausschließlich Beihilfen für Zahnersatz erhalten. Im Geburtsfall erhalten Sie einen Zuschuss.

Eine Gewährung von Beihilfen z.B. zu Brillen, Mehrkosten für Zahnfüllungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen, prophylaktischen ärztlichen Leistungen, zum Selbstbehalt bei Krankenhaus- oder Kuraufenthalten und zur Praxisgebühr ist ausgeschlossen.

Freiwillig Versicherte in gesetzlichen Krankenkassen:

Bediensteten, denen ein Zuschuss nach § 257 SGB an den Kosten zur Krankenversicherung zusteht, werden seit dem 1.4.1999 wie pflichtversicherte Bedienstete behandelt; d.h. sie sind ausschließlich auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder gesetzlichen Unfallversicherung angewiesen.

Sie können ab diesem Zeitpunkt keine Beihilfen mehr zu Wahlleistungen im Krankenhaus, privatärztlichen Leistungen oder Behandlungen durch einen Heilpraktiker erhalten.

Privat versicherte Tarifbeschäftigte:

Bei privatversicherten Tarifbeschäftigten, die nach § 257 SGB V einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag erhalten, sind die Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig, als sie über die zustehenden Leistungen der Krankenversicherung hinausgehen.

Privatversicherte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die keinen Zuschuss erhalten, werden wie Beamtinnen/Beamte behandelt.

Siehe auch Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts- und Krankheitsfällen an Tarifbeschäftigte (BVOTb NRW) vom 30.11.2011 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16.12.2016.

Unfall

Neben dem Straßenverkehrsunfall gehören hierzu u.a. auch ein Sturz in der eigenen Wohnung, ein Sportunfall, ein Hundebiss. Da in vielen Fällen die Schadenersatzpflicht einer/eines Dritten gegeben ist, muss die Frage 6g) des Beihilfeantrages immer beantwortet werden.

Eine genaue Unfallschilderung (Unfallbericht) ist beizufügen, sofern an dem Unfall eine Dritte/ein Dritter beteiligt war.

Bei einem Schulunfall ist primär die gesetzliche Unfallversicherung für u.a. die Heilbehandlung und Rehabilitation zuständig. Zu privatärztlich abgerechneten ambulanten Behandlungen erbringt sie keine Leistungen. In diesem Fall sind die beihilfefähigen Aufwendungen nach Abzug der fiktiven Leistungen, die die Unfallversicherung für die Behandlung erbracht hätte, beihilfefähig

Von der Beihilfefähigkeit wegen fehlender wissenschaftlicher Anerkennung oder fehlender Notwendigkeit ausgeschlossene oder teilweise ausgeschlossene Heilbehandlungen (Anlage 6 zur BVO, die Auflistung ist nicht abschließend)

Dies ist z. B.: Akupressur, Ayurvedische Behandlung, Biochemische Phototherapie, Bioresonanztherapie, Blutkristallisationstests, Eigenblutozonbehandlung, Elektro-Akupunktur nach Voll, Elektro-Neural-Diagnostik, Frischzellentherapie, Heileurythmie, Krebs-Mehrschritt-Therapie nach Professor von Ardenne, Musik- und Tanztherapie, Ozontherapie, Sauerstoff-Ozon-Eigenbluttherapie, Parenterale-Autovaccine-Behandlung, RiV-Impftherapie bei AIDS, Rolfing-Behandlung, Yoga-Übungen, Zellmilieu-Therapie.

Aufwendungen für eine Behandlung der Legasthenie sowie der Akalkulie sind nicht beihilfefähig, da es sich hierbei im Regelfall nicht um eine Krankheit handelt.

Bitte erkundigen Sie sich vor Beginn einer besonderen Behandlung bei der Festsetzungsstelle über deren Beihilfefähigkeit.

Vorherige Anerkennung von Beihilfen

Die vorherige Anerkennung ist erforderlich bei

  • Hilfsmitteln mit einem Anschaffungspreis von über 1.000 Euro, die nicht in der Anlage 3 zur BVO NRW oder im Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung aufgelistet sind,
  • Psychotherapien,
  • Stationären Rehabilitationsmaßnahmen, Müttergenesungskuren,
    Mutter-/Vater-Kind-Kuren
  • Ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen bzw. ambulanten Kurmaßnahmen
  • Aufenthalt in der Krankenhausabteilung einer Rehabilitationseinrichtung
  • Implantaten (s. hierzu auch unter Abschnitt „Implantologische Leistungen“)
  • rein visusverbessernden operativen Maßnahmen (Nr. 16 des Abschnitts II der Anlage 6 zur BVO NRW)

Die vorherige Prüfung von besonderen Heilbehandlungen durch die Beihilfestelle wird dringend empfohlen (s. hierzu auch unter Abschnitt „Von der Beihilfefähigkeit wegen fehlender wissenschaftlicher Anerkennung oder fehlender Notwendigkeit ausgeschlossene oder teilweise ausgeschlossene Heilbehandlungen (Anlage 6 zur BVO, die Auflistung ist nicht abschließend)“).

Zahnersatz

Grundsätzlich sind die ärztlichen Leistungen bis zum 2,3-fachen Gebührensatz beihilfefähig zzgl. 70% der beihilfefähigen Material- und Laborkosten.

Zuschuss bei Geburten bzw. Adoptionen

Der Zuschuss beträgt bei Geburten bzw. Adoptionen (von Kindern unter zwei Jahren) 170 Euro. Der Zuschuss ist spätestens ein Jahr nach der Geburt oder Adoption zu beantragen, ansonsten verfällt der Anspruch.

Teilzeitbeschäftigte Tarifbeschäftigte erhalten einen anteiligen Zuschuss.