Gleitzeit - GLAZ
Aktuelle Informationen Teilnahme an Streiks im öffentlichen Dienst
Stand 04.12.2025
Die Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder (TV-L) starten am 3. Dezember 2025.
Am 04.12.2025 findet der erste Streik statt. Wir möchten alle Beschäftigten, die daran oder an künftigen Streiks teilnehmen, frühzeitig über den Meldeweg innerhalb der UDE unterrichten.
- Informieren Sie Ihre*n Vorgesetzte*n frühzeitig über Ihre streikbedingte Abwesenheit. Eine Genehmigung ist aufgrund Ihres Streikrechts nicht erforderlich.
- Informieren Sie Ihre*n zentrale*n Sachbearbeiter*in der Gleitzeit im Dez. Personal & Organisation monatlich per E-Mail über die Tage, an denen Sie gestreikt haben. Für diese Tage werden Sie dann von der Vergütung abgesetzt.
Sollten Gleitzeitteilnehmer*innen an den Streiktagen stundenweise arbeiten, können Sie sich an den Gleitzeiterfassungsgeräten vor Streikaufnahme ausbuchen und bei Wiederaufnahme des Dienstes wieder einbuchen. Die Stunden der Streikteilnahme werden dann vom Gleitzeitguthaben abgezogen.
Diese Regelung gilt für alle Streikaufrufe im Laufe der Tarifverhandlungen.
Die Angaben helfen uns dabei, die Abläufe effizient zu koordinieren und sicherzustellen, dass alle streikbedingten Abwesenheiten korrekt dokumentiert werden.
Vielen Dank für Ihre Kooperation und Unterstützung!
Die folgenden Informationen sollen mögliche Fragen beantworten, ohne dass Sie Kontakt mit der zuständigen Sachbearbeitung aufnehmen müssen.
Ich bin neu an der UDE und habe noch keinen Dienstausweis erhalten. Wie kann ich meine Arbeitszeit am Campus erfassen?
Sobald Sie einen Dienstausweis erhalten haben, senden Sie bitte Ihre Dienstausweisnummer per E-Mail an Ihre:n zuständige*n Sachbearbeiter*in im Sachgebiet AwP. Nach Erfassen der Dienstausweisnummer in Ihrem Gleitzeitkonto erhalten Sie Nachricht, ab wann Sie die Zeiterfassungsgeräte nutzen können. Bitte notieren Sie sich bis zum diesem Zeitpunkt Ihre Arbeitszeiten und pflegen diese dann über den Workflow oder einen Zeitkorrekturbeleg in das System ein.
Freizeitausgleich
Der Freizeitausgleich ermöglicht es Ihnen angesammelte Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit auszugleichen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können einen Ausgleich des Zeitguthabens grundsätzlich eigenverantwortlich unter Beachtung der dienstlichen Belange innerhalb der Organisationseinheit vornehmen. Im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes ist eine rechtzeitige Abstimmung mit den unmittelbaren Vorgesetzten oder Vertretern notwendig. Der Freizeitausgleich wird wie der Erholungsurlaub beantragt. Wie Sie den Freizeitausgleichstag beantragen finden Sie unter „Beantragung von Abwesenheiten“. Die maximale Anzahl der möglichen Freizeitausgleichstage innerhalb eines Jahres entnehmen Sie bitte Ihrer Dienstvereinbarung.
Wann werden die Zeitguthaben gekappt?
Die Kappung wird jährlich zum 30.04. vorgenommen. Die genauen Kappungsgrenzen entnehmen Sie bitte der jeweiligen Dienstvereinbarung.
Sie müssen während der Arbeitszeit zum Arzt?
Zeiten für Arztbesuche gelten in der Regel nicht als Arbeitszeit. Das hier hinterlegte Rundschreiben des Dezernats Personal und Organisation erläutert detailliert die Regelung.
Wichtige Informationen für Teilzeitbeschäftigte
Gleichmäßige Verteilung der Wochenarbeitszeit:
Beim Wiederaufsetzten des Zeiterfassungssystems wurde -sofern nicht bereits in der Vergangenheit geschehen- Ihre individuelle Wochenarbeitszeit gleichmäßig auf die jeweilige Anzahl Ihrer vereinbarten Arbeitstage verteilt. Selbstverständlich können Sie im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit weiterhin an einzelnen Tagen weniger und zum Ausgleich an anderen Tagen mehr arbeiten.
Pausenabzugs nach 6-stündiger Arbeitszeit:
Nach § 4 Arbeitszeitgesetz/§ 4 AZVO ist nach
- 6-stündiger Arbeitszeit eine Pause von 30 Minuten und nach
- 9-stündiger Arbeitszeit eine Pause von weiteren 15 Minuten
vorgeschrieben.
Es werden nach 06:00 Std.:Min. bis zu 30 Min. Pause verbucht., d.h.: Wer sich z.B. nach 06:12 Std.:Min. ausbucht, dem-/derjenigen werden 6 Std. Arbeitszeit verbucht. Die 12 Min. gelten als Pausenzeit und zählen daher nicht zur Arbeitszeit.
Hat sich bei Ihnen eine Änderung der Arbeitstage/Woche ergeben?
Sollten Sie -nach Abstimmung mit Ihrer/ihrem Vorgesetzten- die festgelegten Wochenarbeitstage ändern wollen, ist es notwendig, den/die zuständige*n Personalsachbearbeiter*in per E-Mail entsprechend zu informieren. Nur so können die Wochenarbeitstage korrekt in SAP und im Gleitzeitsystem hinterlegt und bei der Berechnung des Urlaubskontingents berücksichtigt werden.