Aktuelle Informationen Nutzung der Zeiterfassungsterminals

Stand: 11.04.2024

Bitte beachten Sie, dass an Tagen, an denen Sie im Büro arbeiten, die Zeiterfassungsterminals an den Gebäudeeingängen für das Buchen der Arbeitszeiten zu nutzen sind (s. § 6 Abs. 1 der DV-GLAZ für Ihren Bereich). Ausnahmen gelten nur für Mitarbeiter*innen, die in Außenliegenschaften arbeiten, in denen es keine Zeiterfassungsterminals gibt.

Die Möglichkeit der Online-Buchung ist davon abgesehen ausschließlich im Homeoffice zu nutzen. Soweit Sie im Laufe des Arbeitstages zwischen Homeoffice und Büro wechseln, ist bei Verlassen des jeweiligen Arbeitsplatzes eine entsprechende Gehen-Buchung vorzunehmen - der Weg zwischen Wohnung und Dienstort stellt keine Arbeitszeit dar.

Vergessene Buchungen müssen auf dem üblichen Weg nacherfasst werden, d.h. bei Beschäftigten, die in ihrem Bereich keinen Workflow haben per Zeitkorrekturbeleg und bei Beschäftigten, die den Workflow nutzen per Workflowantrag.

 

Die folgenden Informationen sollen mögliche Fragen beantworten, ohne dass Sie Kontakt mit der zuständigen Sachbearbeitung aufnehmen müssen.

Ich bin neu an der UDE und habe noch keinen Dienstausweis erhalten. Wie kann ich meine Arbeitszeit am Campus erfassen?

Sobald Sie einen Dienstausweis erhalten haben, senden Sie bitte Ihre Dienstausweisnummer per E-Mail an Ihre:n zuständige*n Sachbearbeiter*in im Sachgebiet AwP. Nach Erfassen der Dienstausweisnummer in Ihrem Gleitzeitkonto erhalten Sie Nachricht, ab wann Sie die Zeiterfassungsgeräte nutzen können. Bitte notieren Sie sich bis zum diesem Zeitpunkt Ihre Arbeitszeiten und pflegen diese dann über den Workflow oder einen Zeitkorrekturbeleg in das System ein.

Wann werden die Zeitguthaben gekappt?

Die Kappung wird jährlich zum 30.04. vorgenommen. Die genauen Kappungsgrenzen entnehmen Sie bitte der jeweiligen Dienstvereinbarung.

Sie müssen während der Arbeitszeit zum Arzt?

Zeiten für Arztbesuche gelten in der Regel nicht als Arbeitszeit. Das hier hinterlegte Rundschreiben des Dezernats Personal und Organisation erläutert detailliert die Regelung.

Wichtige Informationen für Teilzeitbeschäftigte

Gleichmäßige Verteilung der Wochenarbeitszeit:

Beim Wiederaufsetzten des Zeiterfassungssystems wurde -sofern nicht bereits in der Vergangenheit geschehen- Ihre individuelle Wochenarbeitszeit gleichmäßig auf die jeweilige Anzahl Ihrer vereinbarten Arbeitstage verteilt. Selbstverständlich können Sie im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit weiterhin an einzelnen Tagen weniger und zum Ausgleich an anderen Tagen mehr arbeiten.

Pausenabzugs nach 6-stündiger Arbeitszeit:

Nach § 4 Arbeitszeitgesetz/§ 4 AZVO ist nach

  • 6-stündiger Arbeitszeit eine Pause von 30 Minuten und nach
  • 9-stündiger Arbeitszeit eine Pause von weiteren 15 Minuten

vorgeschrieben.

Es werden nach 06:00 Std.:Min. bis zu 30 Min. Pause verbucht., d.h.: Wer sich z.B. nach 06:12 Std.:Min. ausbucht, dem-/derjenigen werden 6 Std. Arbeitszeit verbucht. Die 12 Min. gelten als Pausenzeit und zählen daher nicht zur Arbeitszeit.

Hat sich bei Ihnen eine Änderung der Arbeitstage/Woche ergeben?

Sollten Sie -nach Abstimmung mit Ihrer/ihrem Vorgesetzten- die festgelegten Wochenarbeitstage ändern wollen, ist es notwendig, den/die zuständige*n Personalsachbearbeiter*in per E-Mail entsprechend zu informieren. Nur so können die Wochenarbeitstage korrekt in SAP und im Gleitzeitsystem hinterlegt und bei der Berechnung des Urlaubskontingents berücksichtigt werden.

 

 

 

 

 

Ihre Ansprechpartner

Dezernat Personal & Organisation
Sachgebiet Allgemeine Personalangelegenheiten

Holger Büchte (Grundsatzfragen)
Michèle Keil (Grundsatzfragen)

Ihre Ansprechpartner zu allgemeinen Fragen zum Gleitzeitkonto und zu Zeitkorrekturen finden Sie hier.

Ihre Ansprechpartner für darüberhinausgehende Fragen (zur Einrichtung von Zeitkonten etc.) finden Sie hier.