Für die Ermittlung des Grades der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Gruppen gebildet:

Fallgruppe 1: zwingende berufliche Gründe
Zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann.

Fallgruppe 2: wissenschaftliche Gründe
Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird.

Fallgruppe 3: besondere berufliche Gründe
Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt.

Fallgruppe 4: sonstige berufliche Gründe
Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist.

Fallgruppe 5: keiner der vorgenannten Gründe


Wird das Zweitstudium angestrebt, um nach einer Familienphase die Wiedereingliederung oder den Neueinstieg in das Berufsleben vorzubereiten, kann dies durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.

Zu Fallgruppe 1:

Die Fallgruppe 1 betrifft die Fälle, in denen die Aufnahme eines Berufes zwingend den erfolgreichen Abschluss von zwei Studiengängen voraussetzt.
Hierunter fallen die Berufe Kieferchirurg (Medizin und Zahnmedizin) und Stabsapotheker der Bundeswehr (Pharmazie und Lebensmittelchemie); außerdem fallen hierunter Ordensgeistliche, die nach einem Theologiestudium ein Lehramtsstudium für die Tätigkeit an Ordensschulen absolvieren wollen.

Zu Fallgruppe 2:

Die Bildung der Fallgruppe 2 soll der besonderen Bedeutung des wissenschaftlichen Nachwuchses Rechnung tragen.

Zu Fallgruppe 3:

In den Fällen der Fallgruppe 3 wird maßgeblich darauf abgestellt, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse für die Berufsausübung förderlich sind. Entscheidend ist die konkreteund individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des abgeschlossenen Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden können. Im Einzelnen muss dargelegt werden, dass die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Bei der Überprüfung sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

  • Welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel sind durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden?
  • Welche Voraussetzungen werden durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht?
  • Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden.

Zu Fallgruppe 4:

Fallgruppe 4 berücksichtigt, dass die berufliche Situation auch dann durch ein Zweitstudium erheblich verbessert werden kann, wenn das weitere Studium keine sinnvolle Ergänzung zum Erststudium darstellt. In diesen Fällen ist im Einzelnen darzulegen, weshalb das Studium zu befürworten ist.

Zu Fallgruppe 5:

Der Fallgruppe 5 werden alle übrigen Zweitstudienvorhaben zugeordnet.

Die Erhöhung der Punktzahl bei Bewerberinnen und Bewerbern, die mit ihrem Wunsch nach Aufnahme eines Zweitstudiums die Absicht verbindet, sich nach einer Familienphase um eine Wiedereingliederung oder einen Neueinstieg in das Berufsleben zu bemühen, kommt dann in Betracht, wenn aus familiären Gründen (z. B. Ehe, Kindererziehung) eine frühere Berufstätigkeit aufgegeben oder aus Rücksicht auf familiäre Belange nach
Abschluss eines Erststudiums auf die Aufnahme einer adäquaten Berufstätigkeit verzichtet werden musste. Die Höhe des Punktzuschlags richtet sich nach dem Grad der Betroffenheit. Das Ausmaß der Belastungen (z. B. Zahl der Kinder, Dauer der Familienphase) ist in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Entsprechend der Zuordnung zu einer der Fallgruppen werden für die Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium folgende Punktzahlen vergeben:

Fallgruppe 1 – 9 Punkte
Fallgruppe 2 – 7, 9 oder 11 Punkte
Fallgruppe 3 – 7 Punkte
Fallgruppe 4 – 4 Punkte
Fallgruppe 5 – 1 Punkt.


Für die Punkteverteilung innerhalb der Fallgruppe 2 werden folgende Kategorien gebildet:

7 Punkte: Die wissenschaftlichen Gründe sind gewichtig und durch den wissenschaftlichen Werdegang belegt.
9 Punkte: Die wissenschaftlichen Gründe sind von besonderem Gewicht und durch bisherige Leistungen belegt.
11 Punkte: Die Gründe sind von überragender wissenschaftlicher Bedeutung, durch hervorragende Leistungen belegt und von besonderem allgemeinem Interesse.

Für die Verteilung der Punkte sind im Einzelnen folgende Kriterien zu berücksichtigen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist:

  • Bisheriger Werdegang; dabei sollten insbesondere die früheren wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeiten herangezogen werden;
  • Ernsthaftigkeit des interdisziplinären Berufs-/Studienwunsches hier sind die wissenschaftlichen Tätigkeiten (z. B. Teilnahme an Bundeswettbewerben wie „Jugend forscht“) ebenso zu würdigen wie z. B. die Mitarbeit in Forschungsprojekten während der Studienzeit;
  • Wissenschaftliche Bedeutung der angestrebten interdisziplinären Betätigung; ist die angestrebte Tätigkeit objektiv von wissenschaftlicher Bedeutung?


Eine Kumulierung von mehreren geltend gemachten Gründen findet nicht statt. Es wird die jeweils günstigste Fallgruppe für die Ermittlung der Messzahl zugrunde gelegt. Der Punktzuschlag für Bewerberinnen und Bewerber, die aus familiären Gründen bisher ihren Zweitstudienwunsch zurückgestellt haben, ist davon unabhängig; er wird zusätzlich gewährt.

Die Rangplatzbestimmung und damit die Bildung der Messzahl erfolgt durch Addition der vergebenen Punkte. Die höhere Messzahl geht der niedrigeren im Rang vor.