Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen können für den gleichen Studiengang einen Antrag auf Zulassung auf kleine Zweithörerschaft mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen stellen. Die Zulassung ist möglich, sofern keine Zulassungsbeschränkungen von der Fakultät beschlossen worden sind. Bitte wählen Sie anhand des Vorlesungsverzeichnisses die entsprechenden Veranstaltungen aus und tragen Sie diese in den Antrag auf "Zulassung zur Zweithörerschaft für einzelne Lehrveranstaltungen" ein. Zusammen mit dem ausgefüllten Antrag ist eine gültige Immatrikulationsbescheinigung der Ersthochschule vorzulegen. Die Zulassung erfolgt immer nur für ein Semester.
Für die kleine Zweithörerschaft ist gemäß Studienbeitragssatzung ein Beitrag in Höhe von 100 € pro Semester zu entrichten.
Studierende, die an der Universitätsallianz Metropole Ruhr teilnehmen, das heißt an der Universität Dortmund oder Bochum eingeschrieben sind, müssen keinen Antrag auf "kleine Zweithörerschaft" stellen und auch keinen Beitrag in Höhe von 100,- Euro entrichten. Um Prüfungen abzulegen, ist allerdings eine Anmeldung im Bereich Prüfungswesen erforderlich.
Die Gebühr für den Zweithörerschein ist auf das nachfolgende Konto zu überweisen:
269803 bei der Sparkasse Essen
BLZ 36050105
IBAN: DE40 3605 0105 0000 269 803
SWIFT/BIC: SPESDE 3EXXX
Empfänger: Universität Duisburg-Essen
Verwendungszweck: Zweithörerbeitrag Uni Duisburg-Essen/54/91215/119.50/v31000
Eine Zulassung für die großer Zweithörerschaft kann beantragen, wer bereits an einer Hochschule eingeschrieben ist und an unserer Hochschule einen anderen, zusätzlichen Studiengang studieren möchte. Hierbei ist zu beachten, dass man maximal in einem zulassungsbeschränkten Studiengang eingeschrieben wird. Der zusätzliche Studiengang muss zulassungsfrei sein. Die Einschreibung erfolgt innerhalb der festgesetzten Termine . Der "Antrag auf Einschreibung" steht als Download zur Verfügung. Wer für die große Zweithörerschaft zugelassen ist, meldet sich zu jedem Semester innerhalb der Rückmeldefrist (siehe "Semestertermine") unter Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung der Ersthochschule zurück.
